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Erstes Blatt

K an auer M Anzeiger

Bezugspreis:

«Vierteljährlich 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für aus- «ärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag.

Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.

Gennal-Anzeiger

-«druckt und verlegt in der Buchdrucker« des verein, ev. Waisenhauses in Hanau.

Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Kanan

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Einrückungsgebiihr:

Für Stadt- und Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf« gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfg., im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.

Verantwort!. Redakteur: G. S ch r e ck«r in Hanau,

Nr. 123

Fernsprechanschluß Nr. 605»

Donnerstag den 29. Mai.

Fernsprechanschluß Nr. 605

1902

Amtliches.

Stadt- und Landkreis Hanau Bekanntmachung.

Die Lamboystraße wird am 13. Juni ds. Js. auch für die Zeit von 8 Uhr abends versuchsweise für Personen- und Droschkensuhrwerke freigegeben und zwar unter nach­stehenden Bedingungen:

1. Alle Personen- und Droschkensuhrwerke haben im kurzen Trabe zu fahren und stets die äußerste Fahrbahn ein- zuhalten.

2. Das Ueberholen eines Fuhrwerks ist strengstens unter­sagt.

3. Von der Brüning'schen Villa in der Wilhelmstraße, über die Wilhelmsbrücke bis zur Nordstraße und um­gekehrt, darf nur im Schritt gefahren werden.

4. Mit Fahrrädern darf die Lamboystraße von 8 Uhr abends ab nicht mehr befahren werden. Alle Fahrräder sind von diesem Zeitpunkte ab zu schieben und zwar auf der Mitte des Fahrdamms.

5. Für sonstiges Fuhrwerk und Wagen jeder Art bleibt die Lamboystraße am 13. Juni d. Js. von 8 Uhr abends ab gesperrt.

6. Kinderwagen, welche als solche benutzt werden, dürfen am 13. Juni von 8 Uhr abends ab ausnahms­weise den Bürgersteig (Fußgängersteig) längs des Exerzierplatzes nach der Stadt befahren unter entsprechen­der Rücksichtnahme auf die Fußgänger. Sollten durch den Fuhrverkehr in der Lamboystraße Unzuträglich- ketten für das Publikum zu Tage treten, so behält sich die Polizei-Direktion vor, denselben sofort ein stellen zu lassen.

Den Anweisungen der Polizeibeamten und Gendarmen ist Jedermann unverzüglich nachzukommen verpflichtet.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht höhere Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 15 Mark, im Un­vermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.

Hanau den 23. Mai 1902.

Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor.

P« 5299 v. S chenck.

Bekanntmachung.

Interessenten zur Nachricht, daß bei dem diesjährigen Lamboyfeste nur solche Personen zur Ausübung eines Gewerbes zugelassen werden, welche sich in dem Besitze eines für den Regierungsbezirk Cassel giltigen Wandergewerbescheines befinden, oder ein stehendes Gewerbe betreiben und für letzteres zur Ge­werbesteuer veranlagt sind.

Der bezügliche Nachweis ist bei Einholung der Erlaubniß auf dem hiesigen Polizei-Bureau Zimmer 14 und 15 vorzulegen.

Für geschlossene Vereine auf Grund vorhandener Statuten bleiben die früheren Bestimmungen in Kraft, Erlaubniß ist jedoch in allen Fällen nothwendig.

Alle Gesuche um Erlaubniß zur Aufstellung von Schau- und Verkaufsbuden zum Wirthschaftsbetriebe rc. sind an die Königliche Polizei-Direktion zu richten, wie auch die Verthei- lung der Plätze von dieser geregelt wird.

Es haben sich zu diesem Zwecke sowohl die Besitzer von Schau- und Verkaufsbuden, Wirthschaften rc. als auch die Vorstände von Vereinen, welche eine Vereinswirthschaft er­richten wollen, am Mittwoch den 11. Juni d. Js., vormittags 9 Uhr, und am Donnerstag den 12. Juni, vormittags 8 Uhr, im Lambohwalde in der Nähe des Polizeizeltes einzufinden und sich an den dortselbst anwesenden Polizei-Inspektor zu wenden. Niemand ist befugt, bevor ihm nicht ein Platz angewiesen, irgend welche Vorrichtungen auf dem Festplatze zu treffen, wie auch das Anfahren von Wagen rc. vor dieser Zeit verboten ist.

Bis spätestens am 14. Juni abends muß der Festplatz wieder vollständig geräumt sein. Jede Beschädigung der Bäume ist strengstens verboten. Für Reinigung und Wiederinstand- etzung des Festplatzes rc. sind die Vereine, Wirthe und sonstigen Gewerbetreibenden nicht mehr verpflichtet, dahingegen wird von diesen hierfür, sowie für sonstige unvorhergesehene Ausgaben eine Gebühr erhoben, welche nicht mehr als 3 Mark und nicht weniger als 50 Pfennige für das einzelne Gewerbe beträgt. Außerdem kommt noch eine Forstabnutzungsgebühr zur Er­hebung. Die Abgabe der Betriebssteuer wird hierdurch nicht berührt. Wirthe und Vereine zahlen je 2 Mark Reinigungs- zebühren. Diese Gebühren, sowie die Forstabnutzungsgebühren sind bei Empfangnahme des bezügl. Erlaubnißscheines auf dem Polizei-Kommissariat zu entrichten.

Die Betriebssteuer ist sowohl für Vereine als Wirthe auf je 10 Mark festgesetzt und ist die­selbe vor Einholung der Erlaubnis bei der Kreis-Kommunalkaste im Polizei-Direktionsgebäude da- hier Zimmer Nr. 11 Parterre zu entrichten.

Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bis zu 15 Mark subs. 3 Tagen Haft und Ausschließung von dem Feste bestraft, falls nicht eine höhere Strafbestimmung auf Grund des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 zur Anwendung kommen kann.

Hanau den 23. Mai 1902.

Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor.

P 5299 v. Scheu ck.

Bekanntmachung.

Der Verkauf von sogenannten Papierklatschen, Papier- schlangen und Consetti auf dem diesjährigen Lamboy- feste am 12. und 13. Juni wird hiermit strengstens unter­sagt.

Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bis zu 15 Mark subf. 3 Tagen Haft, sowie Ausschließung von dem Feste bestraft.

Hanau den 23. Mai 1902.

Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor.

P 5299 v. Schenck.

, Es wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß alle diejenigen Unternehmer, welche beabsichtigen Fahrzeuge zur Be­förderung von Personen zu Jedermanns Gebrauch während des Lamboyfestes zur Verfügung zu stellen, gemäß A § 1 ber Polizei-Verordnung vom 6. Dez. 1895/ einen Fahrschein hierzu bedürfen, da sonst die Ausübung des qu. Betriebes unter Strafe gestellt ist.

Diese Jnterimsfahrscheine sind auf Zimmer 16 und 17 der unterfertigten Amtsstellen in Empfang zu nehmen.

Hanau den 23. Mai 1902.

Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor.

P 5299 v. Scheu ck.

Landkreis Danau.

Bekanntmachungen des Königl. Landrathsamtes.

In Mittelbuchen ist die Maul- und Klauenseuche er­loschen. Die über die verseuchten Gehöfte verhängte Sperre wurde aufgehoben.

Hanau den 29. Mai 1902.

Der Königliche Landrath.

V 5256 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Stadtkreis hanau, Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Für das durch Tod ausgeschiedene Mitglied der Stadt- verordneten-Versammlung Rentner Heinrich Seitz I ist in der III. Wahlabtheilung eine Ersatzwahl für die bis Ende 1905 laufende Wahlzeit vorzunehmen. Die Wahl kann nur aus einen Hausbesitzer gerichtet werden. Wir laden hierdurch die Stimmberechtigten der III. Wähler­klasse zu der auf

Dienstag den 17. Juni und

Mittwoch den 18. Juni

von vormittags 10 bis mittags 1 Uhr und nachmittags von 4 bis 8 Uhr stattfindenden Wahl hierdurch ein; die Wähler, deren Name mit den Bnchstaben AK beginnt, wählen im unteren Saale, die Wähler, deren Name mit den Buch­staben LZ beginnt, im oberen Saale des Neu- städter Rathhauses. Zur III. Wahlabtheilung gehören die in der Liste der Stimmberechtigten verzeichneten Wähler, welche an direkten Steuern (Staats- und Gemeindesteuern zu­sammengerechnet) in der Stadt Hanau für das Rechnungsjahr 1901: 186 Mk. 50 Pfg. und weniger entrichtet haben.

Wahlberechtigt und wählbar sind nur diejenigen Personen, welche in der Liste der Stimmberechtigten verzeichnet sind.

Hanan den 28. Mai 1902.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus. 9409

Gefundene und verlorene Gegenstände rc.

Gefunden: 1 kleiner Kinderschuh mit Gummieinsatz.

Verloren: Aus der Messe 1 Portemonnaie mit 20 Mk. Inhalt, 1 kleiner silberner Hammer.

Hanau den 29. Mai 1902.

Hue Stadt und Land.

Hanau, 29. Mai.

Aus dem Gerichtssaul.

Sitzung des Langenselbolder Schöffengerichts vom 28. Mai.

** Langenselbold, 28. Mai. Der Metzger L. von Rückingen soll sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht haben, indem er im Februar bei sehr feuchtem Wetter mehrmals mit einem Dungwagen über die Wiese des Beigeordneten S. fuhr und dadurch tiefe Räderspuren und Beschädigungen verursachte. Es ist aber ein allgemein befahrener Weg und es existirt nur ein Gemeinderathsbeschluß, wonach die Wiesen bei feuchtem Wetter nicht befahren werden sollen, jedoch ist dieser Beschluß nicht in Form einer Polizeiverordnung erlassen, bezw. bekannt gemacht, es fehlt also an der gesetzlichen Handhabe, gegen den Angeklagten einzuschreiten und er wird freigesprochen. Der Landwirth B. zu Langendiebach erhielt von der Ortspolizei­behörde daselbst wegen Uebertretung des Reichskrankengesetzes ein Strafmandat von 1 M. Er hatte die bei ihm beschäftigte ledige Margarethe S. von Langendiebach nicht zur Orts­krankenkasse angemeldet. Der Beschuldigte begründet seinen Einspruch mit dem Vorbringen, die fragliche Person sei keine landwirthschaftliche Arbeiterin, sie lebe mit ihren Verwandten nicht im besten Einvernehmen, suche deshalb öfters Zuflucht bei ihm und helfe dabei manchmal in allerlei Arbeiten auS. Sie komme aber ohne gerufen, arbeite nur nach Be­lieben, beziehe keinen Lohn, sei auch sehr beschränkt und es be­stehe kein Dienstverhältniß zwischen ihnen. Sie sei vermögend und habe das Arbeiten gar nicht nöthig, was sie thue, ge­schehe aus freien Stücken. Sie werde höchstens zum Essen eingeladen. Zeugen bekunden, daß sie die Margarethe S. öfters mit ins Feld gehen sahen und daß dieselbe auch häusliche Arbeiten verrichte. Das Gericht entschied, daß eine Dienst­leistung gegen Entgelt, welcher auch in Naturalien bestehen kann, vorliege, und daß der Beschuldigte daher verpflichtet war, die Margarethe S. zur Krankenkasse anzumelden. Die Strafe wird auf 3 Mk. festgesetzt. Da auf dem Lande zweifellos viele solcher Dienstverhältnisse bestehen, werden die Landwirthe gut thun, sich diese Entscheidung zur Notiz zu nehmen. Der Schuhmacher B. von Hüttengesaß führte am 7. April für den Handelsmann H. einem Kaufliebhaber ein angespanntes Pferd vor. Als sich der Handelsmann mit dem Käufer ent­fernt hatte, um den Handel zu erledigen, eignete sich B. einen auf dem Wagen liegenden Sack Futtermehl an und schaffte ihn in seine Wohnung. Der Angeklagte will in Trunkenheit ge­handelt haben. Er erhält 1 Woche Gefängniß. Eine Langendiebacher Strafsache wurde vertagt.

* *

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Sitzung der Strafkammer II vom 28. Mai.

Ein Händler B. ist des Lotterievergehens beschuldigt, weil er am 11. November d. Js. auf der Messe in Schlächtern durch ein Kegelspiel, entgegen der behördlichen Erlaubniß, die ihm nur das Recht zur Ausspielung minderwerthiger Gegen­stände einräumte, mit dem Bemerken zum Spiel einlud, daß entweder Geld oder der betreffende Gegenstand gewonnen wer­den könne. Das Gericht spricht ihn nach dieser Richtung hin zwar frei, da der Begriff Lotterie die gleichzeitige Betheiligung mehrerer Personen am Spiel voraussetzt, was hier nicht der Fall war, spricht ihn aber des gewerbsmäßigen Glücksspieles schuldig und erkennt auf eine Geldstrafe von 10 Mk.

Körperverletzung.

Als am Abend des 13. Oktober v. Js. einige Burschen von Dietesheim durch Marbach gingen, wurden sie angeblich mit Steinen beworfen, was sie veranlaßre, wieder zurückzu- gehen, um Rache zu nehmen. Ein Marbacher Bursche, der ihnen in den Weg kam, mußte den Sündenbock abgeben und erhielt mehrere Hiebe mit einem Knüppel über Kopf und Schulter, kann aber nicht behaupten, ob außer dem Arbeiter G., der sich mit der vom Schöffengericht Fulda gegen ihn er­kannten Gefängnißstrafe zufrieden gegeben hat, auch dessen beide Begleiter geschlagen haben. Da auch die übrigen Zeugen nichts direkt Belastendes gegen diese aussagen konnten, wäre wohl unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urtheils deren Freisprechung erfolgt, wenn nicht noch im letzten Augenblick eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft seitens eines weiteren Belastungszeugen angekommen wäre, die den Gerichtshof be­wog, den bereits gefaßten Urtheilsbeschluß nicht zu verkündigen und die Verhandlung behufs Ladung des betreffenden Zeugen zu vertagen.

Sachbeschädigung.

In der letzten Sylvesternacht wurde der Wittwe R. von Neuengronau ein Fenster eingeworfen. Weil dieses schon mehrmals passirt und sie mit dem Wagner R. auf gespanntem Fuße lebte, glaubte sie in diesem den Thäter sehen zu müssen. In