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Gedruckt und verlegt in der Buchdruckerei des verein, ev.
General-Anzeiger.
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanan.
Waisenhauses in Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau,
^n 49 Bezirks-FernspreKanschluß Nr. 98.
Amtliches.
Stadtkreis Danau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Sitzung der Stadtverordneten- Versammlung am Montag den 3, Mär; 1902, nachmittags 5 Uhr.
L Einführung des neugewählten zweiten Beigeordneten Herrn Sanitätsraths, Or. Eisen ach sowie des neugewählten Stadtraths Herrn Jean Nicolap durch den Herrn Oberbürgermeister.
II. Tagesordnung:
1. Den Erwerb des Hauses Neustädter Markt 14 betreffend.
2. Weitervermiethung des Marstallgebäudes an den jetzigen Miether unter den bisherigen Bedingungen auf 5 Jahre vom 1. April 1903 an.
3. Bewilligung von 11200 M. a. A.-O. Tit. II 5, „ „ 800 „ „ V,2 der Gasw.-Kasse u. „ „ 975 „ „ V,3 der Wasserw.-Kassc für R.-J. 1901 für den Ausbau der Viktoriastraße zw. Akademie- und Friedrichstraße.
4. Desal. Bewilligung von 12 500 + 6000 -s- 1700 M. — 20 200 M. auf A.-O. Tit. 11,5, von 400 M. a.
Tit. V,2 der Gaswerkskasse und von 360 M. a. Tit.
V,3 der Wasserwerks lasse zum Ausbau der Akademiestr.
5. Betr. Erhöhung der Löbne der Nothstandsarbeiter.
6. Weiteroerpackuung der Dungabfuhr aus. dem Schlachthofe für R.-J. 1902.
Etatsberathungen für R.-J. 1902.
7.
Haushaltsplan
der
Armenverwaliung.
8.
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Kleinkinderschule.
9.
M
Sparkasse.
10.
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Gaswerkskasse.
11.
W
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Wasserwerkskasse.
12.
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Badeanstaltskasse.
13.
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V
Elektrizitätswerkskasse.
14.
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Stiftungen und Nebenfonds.
15.
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Begräbnißkasse.
16.
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Schlacktbofkafse.
Hanau den 27. Februar 1902.
Der Stadtverordneten-Vorsteher.
Canthal. 3671
Kaufmümlische Fortbildungsschule.
Anmeldungen für das Schuljahr 4902 03 werden in der Zeit vom 2.—8. März, täglich von 11—12 Uhr vormittags, im Attftävter Rathhans entgegen genommen. Geburtsschein und letztes Schulzeugniß sind vorzulegen.
Verpflichtet zum Besuche der kaufm. Fortbildungsschule sind alle im Bezirke der Stadt Hanau in Handelsgeschäften beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ausgenommen sind diejenigen, welche den Besitz des Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung zum Einjährig-Freiwilligen Dienst nachweisen.
Kaufm. Gehilfen und Lehrlinge, welche zum Besuche der kaufm. Fortbildungsschule nicht verpflichtet sind, können gegen Zahlung des festgesetzten Schulgeldes zur Theilnahme am Unterricht vom Kuratorium zugelassen werden.
Die Theilnahme an dem wöchentlich 2 mal abends siait- findenden englischen Unterrichte kann auch solchen kaufmännischen Gehilfen und Lehrlingen gestattet werden, welche die kaufm. Fortbildungsschule nicht besuchen. — Näheres durch den Unterzeichneten.
Hanau den 26. Februar 1902.
Der Direktor der kaufm. Fortbildungsschule.
Pfeifer. 3663
Handelsregister.
Nr. 21. Firma Conrad Weber in Bruchköbel. Die Firma ist erloschen.
Nr. 1021. Firma Carl Hatt in Hanau. Die Firma ist erloschen.
Nr. 1045. Firma Farbwert Katharinenhütte, Hirsch & Weber in Großauheim. Die Firma ist erloschen.
Hanau den 20. Februar 1902.
Königliches Amtsgericht 5. 3688
Donnerstag den 27. Febril
HolzVerkauf.
Königliche Oberförtzerei Wolfgang.
Am Freitag den 7. März 1902, van vormittags 9l/a Uhr ab, soll in der Gastwirth^chrft „Zum Forsthaus" bei Hanau tf./&^ nachstehendes Holz aus dem Sckutzbezirk Niederrodenbach, Jagen 49b (Pechhütte), 55b, 61b, 69a, 86a c, 87a, c und aus de Totalität; Sckutz- bezirk Neuwirthshaus, Jagen 82b, 83a b (Nothelache) und 91a; Schutzbezirk Lamboybrück, Jagen 122, 124, 125a e, 130 und aus der Totalität und zwar:
Eichen: 22 Stämme IV./V. Kl. = 8,57 fm, 89 rm Scheit, 88,5 rm Knüppel, 43 rm Stockholz I. Kl., 19,90 Hdt. Reis III. Kl.,
Buchen: 53 rm Scheit, 23 rm Stockholz I. Kl., 22,40 Hdt. Reis III./IV. Kl.,
Eschen r 33 Stämme V. Kl. — 2,09 fm, 7 Stangen in. Kl..
And. Laubholz (Erlen): 58 rm Nutzknüppel (2 m lang), 8 rm Scheit, 165 rm Knüppel, 101 rm Stockbolz I. Kl., 21,10 Hdt. Reis III. Kl.,
Nadelholz: 4 Stämme V. Kl. — 1,78 fm, 46 Stangen I./III. Kl., 1,14 Hdt. desgl. 1V./VI. Kl., 106 rm Scheit, 273 rm Knüppel, 417 rm Stockholz L Kl., 131.70 Hdt. Reis III. Kl.
öffentlich meistbietend zum Verkauf ausgeboten werden. 3681
Der Transportgefangene, Zuchthäusler Friedrich Nitsche aus Posen, 20 Jahre alt, 1,65 m groß, untersetzter Statur, blonde Haare, breite Stirn, blonde Augenbrauen, graue Augen, kleine Naie, rundes Gesicht von gesunder Farbe, Bart rasirt, Zähne vollständig, ist vergangene Nacht aus dem hiesigen Polizei-Gefängniß entwichen und zwar am 25. Februar 1902 früh.
Ist bekleidet mit dunkler Anstaltshose und ebensolcher Weste, graues Zacket, schwarz-weichem Filzhut oder grau gestreifter Radfabrermütze mit nach vorn heruntergeklapptem Deckel, dunkelbraunem Havelock mit ziemlich langer Pellerine.
Es wird um eingehendste Recherchen nach dem Ausbrecher, welcher sehr gefährlicher Verbrecher ist, ersucht. Bei Festnahme um Drahtnachricht gebeten.
Bemerkt wird, daß Nitsche ohne Geldmittel ist und vermuthlich durch Einbruchsdiebstähle oder Raubansälle Geld zu erlangen bemüht sein wird.
C a s s e l den 25. Februar 1902.
Königliche Polizei Direktion.
P 1953 Kriminal-Abtheilung.
Hub Stadt und £and.
Hinan, 27. Februar.
Lokal-historische Notizen.
27. Februar 1821 starb Kurfürst Wilhelm I., 77 Jahre alt. In seinem 17. Jahre übernahm er die Regierung der Grafschaft Hanau, welche er fast 25 Jahre führte, 28 Jahre lang war er Landgraf von Heffen-Cassel, 7 Jahre lang außer dem Besitz seiner Lande, 7 Jahre nach der Rückkehr noch im Besitze der Regierung, 17 Jahre Kurfürst.
Aus dem Gerichtssaal.
Sitzung des Langenselbolder Schöffengerichts vom 26. Februar.
Der Maurer H. zu Langmselbold hat Einspruch gegen ein polizeiliches Strafmandat wegen groben Unfugs erhoben. Er wird auch freigesprochen, da d.as Gericht gegenüber der Auslegung des groben Unfuisparaaraphen eine andere Anschauung vertritt, als wie die Anklagebehörde. — In der, Neujahrs- nackt bot der Ortspolizeidiener Ruth zu Langenselbold um 2 Uhr Feierabend. Unter den Gästen, welche ihm bei der Gelegenheit zu Neujabr gratulirten, befand sich auch der Tag- löhner N., der seine Aufforderung an den Polizeidiener, ihm die Hand zu reichen, mit er Aeußerung begleitete, die er in „Knigge" kaum gefunden haben dürfte. Er wird wegen Beleidigung mit 15 Mk. bestraft, dem beleidigten Orisdiener auch die Befugniß zuerkannt, das Urtheil im „Langenselbolder Anzeiger" zu publiziren. — Am 30. November v. Js. gingen abends gegen halb 10 Uhr zwei Mädchen in Langendiebach Arm in Arm durch die Dorfftraße. Als ihnen von der anderen Seite der Taglöhner W. entgegen fam, rannte er — angeblich aus Unvorsichtigkeit — gegen die zwei Schönen an, welche das sehr ungnädig nahmen. Die Eine richtete an ihn die höfliche Anfrage, ob er vielleicht „narrig" wäre und die Andere soll mit ihrer Meinung über die mangelhafte Galanterie
Bezirks-Fernstzrechanschluß Nr. 98. 1902
| ^ W. auch nicht zurückgehalten haben. Sie bestreitet das aber; die erwähnte Anfrage wird zugegeben. W. rächte die Geringschätzung seiner Person sogleich dadurch, daß er jedem der beiden Mädchen ein paar Ohrfeigen versetzte. Er ist der körperlichen Mißhandlung angeklagt, kommt aber in Anbetracht seiner seitherigen Unbestraftheit mit 15 Mk. Geldstrafe und einer Verwarnung vor ähnlichen Rüpeleien davon. — Der Bäcker L. zu Hüttengesäß erhielt ein Strafmandat von 10 Mk. wegen Vergehen gegen die Gewerbeordnung. Er machte in Hiutengesäß neben seiner Bäckerei Geschäftchen in Uhren rc., ohne zur Gewerbesteuer angemeldet zu sein. Da der Einspruch ganz ohne Grund erhoben ist, wird die Strafe vom Gericht auf 15 Mk. erhöht.
* *
Sitzung der Strafkammer II vom 26. Februar.
Körperverletzung.
In der Nacht vom 27.-28. August verursachte _ der Metzger F. von Gelnhausen vor einer dortigen Wirthschaft einen Menschenauflauf durch lautes Skandaliren und durch erregte Auseinandersetzungen mit seiner Mutter. Den einschreitenden Polizeisergeanten belegte er mit gemeinen Schimpfnamen und weigerte sich, dessen Aufforderung zum Nachhause- gehen nachzukommeu, ja schließlich ging er thätlich gegen den Beamten vor und brächte ihn zu Falle. Mit Hilfe eines Kollegen gelang es dem Polizisten endlich, den Widerspenstigen in Nummer Sicher zu bringen, woselbst derselbe seiner Wuth dadurch Luft machte, daß er den Schemel unb sieben Fensterscheiben zertrümmerte. Einige Tage darauf hatte der Angeklagte wieder ein Renkontre, diesmal mit einigen dortigm Einwohnern, wobei einer der Letzteren eine Verwundung am Kopfe davontrug. Hierbei ließ er abermals beleidigende Aeu erungen gegen den vorerwähnten Polizeisergeanten fallen. Diese Vorgänge trugen dem F. vorerst eine 14tägige Haftstrafe wegen ruhestörenden Lärms ein und führten weiter zur Anklage wegen Beamtenbeleidigung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und Sachbeschädigung, wofür ihm das Schöffengericht Gelnhausen insgesammt eine 6wöchent- liche Gefängnißstrafe zudiktirte. Gegen dieses Urtheil legte sowohl der Angeklagte als auch der Amtsanwalt Berufung ein. Während erstere Berufung verworfen wird, gibt das Gericht der letzteren insofern statt, als das Gesammtstrafmaß von sechs Wochen auf drei Monate erhöht wird, und zwar gleichfalls wie im vorinstanzlichen Urtheil unter Berücksichtigung der Betrunkenheit des Angeklagten als Milderungsgrund.
Vergehen gegen die Gewerbeordnung.
Die so viel erörterte und so tragische Folgen nach sich ge' zogene Zecherei im Hofe des Spezereihändlers K. von hier bildete heute nochmals den Mittelpunkt einer Gerichtsverhandlung und zwar aus Anlaß einer Berufung des K. gegen ein Urtheil des Schöffengerichts, das ihm wegen Ueberschreitung seiner Schankbefugniß eine Geldstrafe von 100 Mk. auferlegte. Da in der heutigen Verhandlung sich das Vergehen in einem wesentlich milderen Lichte darstellte, wird die erkannte Strafe auf 30 Mk. herabgesetzt.
Urkundenfälschung und Unterschlagung.
Der Taglöhner M. von Langenselbold wurde von der Ehefrau W. von hier ersucht, bei dem Kaufmann H. dortselbst einen Schuldbetrag von 16 50 Mk. zu begleichen. M. lieferte nur 14 Mk. ab, behielt 2.50 Mk. für sich und änderte auf der erhaltenen Quittung nicht allein die Summe entsprechend ab, sondern radirte auch die Bemerkung betreffs des Restbetrages aus. Das Gericht berücksichtigt die damalige Nothlage des Angeklagten und erkennt auf die geringste zulässige Strafe von insgesammt 15 Tage Gefängniß.
Betrug.
Am 17. September v. I. fuhren der Taglöhner G. und der Bauer R. auf der Kleinbahn Gelnhausen—Lochborn. G. hatte nur eine Fahrkarte bis Wirtheim, R. dagegen eine solche bis Kassel, während bei dem Reiseziel der Beiden gerade das entgegengesetzte Verhältniß vorlag. Um nun diese Kalamität zu beseitigen, wurden die Fahrkarten gegenseitig ausgetauscht. Der Schaffner merkte jedoch diese Manipulation und veranlaßte auf Grund der den Karten aufgedruckten Bemerkung: „Nicht übertragbar" eine Anzeige wegen Betrugs. Das Schöffengericht Gelnhausen erkannte auf Freisprechung, da sich die Angeklagten offenbar der Strasbarkeit ihrer Handlung nicht bewußt waren. Diesem Erkenntniß schloß sich auch die Strafkammer, nachdem seitens der Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen worden war, aus denselben Gründen an.
Sitzung des Schwurgerichts vom 26. Februar.
Brandstiftung.
(Fortsetzung und Schluß.)
In der heutigen Verhandlung bildete vorerst ein wichtiges Moment die Verlesung der durch das Amtsgericht Schwarzen-