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Waisenhauses in Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau,
Nr. 288. gerafurctonfii« «r. 605. Mittwoch den 10. Dezember AmOreKmMu, Nr. 805. 1902
Amtliches.
Polizeiverordnung,
betreffend die Abfuhr des Haus- und Straßcnkehrichts in der Stadt Hanau.
Auf Grund der W 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betreffend, und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird im Einverständniß mit dem Magistrale dahier folgende Polizeiverordnung für den Stadtkreis Hanau erlassen:
8 1.
Die Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts, welche nach den Bestimmungen der Ordnung vom 29. März d. J8. geschieht, erfolgt wöchentlich zweimal in jedem Bezirk — § 3 — durch den von der Stadt angenommenen Unternehmer und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September in den Stunden von 6 bis 9, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März in den Stunden von 7 bis 10 Uhr vormittags.
§2. ,
Fällt ein Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr an dem vorhergehenden Werktage in den Stunden von iVa bis 4 Uhr nachmittags.
§ 3.
Die Abgrenzung der Bezirke und die Reihenfolge der von den Kehrichtwagen befahrenen Straßen wird von dem Magistrat bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
§ 4.
Die Straßenrenngung ist von den bisher hierzu Verpflichteten zu besorgen. Der Straßenkehricht wird mit dem Hauskehricht an den bestimmten Absuhrtagen durch die Kehrichtwagen mitgenommen.
§ 5.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizeiver- ordnung ist die Anlegung von Aschen- und Kehrichtgruben, sowie das Ansammeln von größeren Mengen von Kehricht auf den Grundstücken, von denen der Kehricht regelmäßig abgeholt wird, verboten. Die vorhandenen Gruben, Gefäße und Kehricht-Ablagerungsstellen sind binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu entleeren und dürfen von diesem Zeitpunkt an zur Kehricht-Ansammlung oder Ablagerung nicht mehr benutzt werden.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die Grundstücke, deren Besitzer von der Königlichen Polizei-Direktion die Erlaubniß erhalten, den Kehricht zur eigenen Verfügung zurück zu behalten, sowie die Grundstücke, auf denen von der Abfuhr ausgeschlossener Kehricht — § 6 — gewerbsmäßig entsteht.
§ 6.
Der von der Stadt angenommene Unternehmer bezw. dessen Angestellte sind verpflichtet, sämmtlichen Haus- zrnd Straßenkehricht abzufahren, wozu auch der Glas- und Porzellanbruch, Schornsteinruß, der Inhalt von Sinkkästen und Ziegelfängern, Gartenabfälle, wie Blätter, Zweige, Gras u. s. w. gerechnet werden.
Ausgeschlossen von der Abfuhr sind Steine, Bauschutt, größere Mengen von Papier oder Tapeten, Stroh, Heu und dergl., die Abfälle (insbesondere Asche) von Fabriken und Maschinenräumen, sowie Verbandstoffe und dergl. Abgänge aus Krankenanstalten.
Es ist dem Unternehmer gestattet, auf Grund eines besonderen Abkommens mit den betreffenden Besitzern die im Absatz 2 bezeichneten Abfälle zugleich mit dem Kehricht abzusahren, sofern dadurch nicht Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen im Ab- suhrbetriebe entstehen.
Werden die im Absatz 2 bezeichneten Abfälle besonders abgefahren, so darf dies außerhalb der im § 1 bestimmten Zeit geschehen.
§ 7.
Der fortznschaffende Kehricht ist in Behalten! von bestimmter Beschaffenheit (§ 8) von Beginn der Abfuhrzeit (§ 1) ab entweder in der Hausthüre (Thorfahrt) oder unmittelbar an der Vorderseite der Häuser bereit zu stellen. Ist ein Vorgarten vorhanden, so kann die Aufstellung unmittelbar am Eingänge hinter der Einfriedigung erfolgen.
In denjenigen Straßen, in welchen nicht gefahren werden kann, müssen die Behälter am Eingänge der betreffenden Straße ausgestellt werden.
Das Aufstellen der Behälter auf der Straße vor dem Beginn der Abfuhrzeit ist verboten.
§ 8.
Es dürfen nur Behälter von verzinktem Eisenblech, die mit beweglichem, fest schließenden Deckel und einem Henkel versehen sind und 30 oder 24 Liter fassen, verwendet werden. Dieselben müssen stets in einem so guten Zustande erhalten werden, daß ihr Inhalt nicht durchrieseln kann.
Zur Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Anzahl von Behältern, sowie zur Bereitstellung und Zurückholung derselben (vergl. §§ 7 und 11) sind die Inhaber der Wohnungen, Geschäfts- und dergl. Räume verpflichtet.
Die bereit gestellten Behälter dürfen nur soweit gefüllt sein, daß die Deckel völlig schließen. Das Durchsuchen und Durchwühlen des Inhalts der Behälter ist verboten.
8 10.
Die Entleerung der Behälter in die Kehrichtwagen geschieht durch die Führer derselben. Diese haben die Behälter nach ihrer vollständigen Entleerung geschlossen an den Standort — § 7 — zurückzustellen.
Wird beim Entleeren der Behälter durch herabfallenden Kehricht die Straße verunreinigt, so ist dieselbe von dem Führer des Kehrichtwagens sofort zu reinigen.
§ 11.
Spätestens eine Stunde nach Ablauf der Abfuhrzeit (§ 1) müssen die Behälter von der Straße entfernt sein.
§ 12.
Es dürfen nur Krhricht-Abfuhrwagen nach dem vom Magistrat vorgeschriebenen Muster verwendet werden.
Die Wagen sind stets in gutem Zustande, insbesondere in gutem Anstrich von dunkelgrauer Farbe zu erhalten. Sie müssen an sichtbarer Stelle die Antichrist „Stadt Hanau, Kehrichtwagen" und die fortlaufende Nummer tragen.
§ 13.
Die bei der Abfuhr verwendeten Pferde müssen genügend kräftig und ausdauernd sein.
8 14.
Zu jedem Abfuhrwagen ist ein Führer zu stellen. Derselbe muß männlichen Geschlechtes, zu der ihm obliegenden Arbeit körperlich geeignet, durchaus zuverlässig und nüchtern sein.
Die Abfuhr und die damit in Verbindung stehenden Arbeiten müssen so ausgeführt werden, daß das Publikum dadurch möglichst wenig gestört oder belästigt wird.
8 15.
Den Angestellten des Unternehmers ist es untersagt, Trinkgelder oder sonstige Vergütungen (z. B. Neujahrsgeschenke) für die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Leistungen zu erbitten.
§ 16.
Während des Beladens des Wagens darf mir eine Einwurföffnung geöffnet sein.
Nach Beendigung des Einladens müssen alle Einwurf- Oeffnungen geschloffen gehalten werden.
8 17.
Sind die Angestellten des Unternehmers wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung wiederholt bestraft, so ist der Unternehmer auf polizeiliches Erfordern verpflichtet, die betr. Angestellten nicht mehr bei dem Abfuhr- wesen zu beschäftigen.
§ 18.
Des Abladen, sowie das Lagern des abgefahrenen Hausund Straßenkehrichts darf nur auf solchen Grundstücken erfolgen, welche von der Polizei-Direktion als hierzu geeignet bezeichnet worden sind. Die hierbei von der Polizei-Direktion gestellten Bedingungen sind aufs genaueste zu befolgen.
8 19.
Ausnahmen von den Vorschriften der 88 1 und 2 ist die Polizei-Direktion zuzulassen befugt.
8 20.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimulungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, "im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 21.
Diese Polizeiverordnung tritt einen Monat nad^ ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hanau den 23. Juni 1900.
Königliche Polizei-Direktion.
v. S ch e n ck.
Vorstehende Polizei-Verordnung bringe ich in Erinnerung.
Hanau den 5. Dezember 1902.
Königliche Polizei-Direktion.
P 10359 v. Beckerath.
Landkreis Danau. Bekanntmachungen des Königl. Landrathsamtes
Der Domänenpächter Otto Rocholl zu Wilhelmsbaderhof ist als stellvertretender Gutsvorsteher des Gutsbezirks Wilhelmsbad verpflichtet worden.
Hanau den 8. Dezember 1902.
Der Königliche Landrath.
A. 5077 v. Beckerath.
Hue Stadt und Land.
Öattstit, 10. Dezember.
• Ein Winter ist diesmal über uns hereingebrochen, ein härterer als seit vielen Jahren. Gefrorener Schnee bedeckt die Erde, und die gefiederten Sänger in Wald und Flur leiden bittere Noth. Da ist es mehr als je die Pflicht aller Thierfrennde, der Mahnung:
Gedenket der darbenden Bögel!
nachzukommen. Wenn wir Menschen auch kaum etwas thun können, um die Vögel vor dem Frost zu schützen, so können wir sie doch oft vom Verhungern erretten. Der Haushalt bietet ja so viele Abfälle, die in der Regel achtlos beiseite geworfen werden und mit denen wir den hungernden Vögeln über die härtesten Winterszeiten hinweg helfen können. — Wie stark die Noth unter der Vogelwelt ist, beweist die Thatsache, daß vorgestern in der Glockenstraße eine Fasanenhenne nmherirrte, die sich, jedenfalls von Hunger getrieben, in das Häusermeer gewagt hatte.
" Die Hanauer Einbrecher gefaßt? Wie man sich erinnern wird, wurden im Oktober d. I. hier, wie auch in Frankfurt, Offenbach und anderwärts planmäßige Einbrüche in Bureauräume verübt. Die Annahme der Polizei, daß es sich um Verbrecher handele, die in Frankfurt ihr Domizil hatten und von dort aus „Gastreisen" unternahmen, scheint sich zu bestätigen. Vor etwa 14 Taae« wurde in Wien ein als Einbrecher bekannter 29jähriger Mensch Namens AloisPourt mit einem aus Naumburg a. d. Saale stammenden Komplizen Namens Pätz verhaftet, als sie Werthpopiere verkaufen wollten, die aus einem Münchener Einbruch stammten. Dem Pourt konnte bereits nachgewiesen werden, daß er sich zur Zeit jener Einbrüche in Frankfurt aufgehalten hat; auch wurde bei den Verhafteten eine Münze gefunden, die von einem der in Offenbach verübten Einbrüche herrührt, sodaß wohl an ihrer Identität mit den Einbrechern kein Zweifel mkhr herrschen kann.
* Der „Havelockmann". Zu Ende des vorigen und zu Anfang dieses Jahres belästigte im südlichen Theile der Neustadt ein Mensch die weiblichen Passanten durch unfläthige Redensarten, wodurch sich die Legende von dem „Havelockmann" bildete. Im Januar redete eine Mannsperson, die augenscheinlich dieser Mensch war, in der Grimmstraße ein Dienstmädchen in unsittlicher Weise an, das dann einen Schutzmann aufsuchte und den Namen des Betreffenden feststellen ließ. Es war ein sich herumtreibender Taglöhner H., der gestern vom Schöffengericht wegen Beleidigung zu einer Woche Gefängniß verurtheilt wurde.
* Mit einer gelinden Strafe ist der Dienstknecht Feige weggekommen, der sich gestern vor dem Schöffengericht wegen eines Diebstahls zu verantworten hatte. — Im Oktober wurden nämlich einer landwirthschaftlichen Arbeiterin aus Rußland auf dem Kinzigheimer Hof ihre sauer erworbenen Ersparnisse im Betrag von 130 Mark gestohlen. Der vor- genannte, dort beschäftigte Dienstknecht August F. machte während der Zeit allerlei große Einkäufe, die zu seinen Einnahmen in seinem Verhältniß standen, wodurch man auf den Gedanken kam. daß er der Dieb war. Er wurde trotz seines Leugnens überfüßrt und zu 1 Monat Gefängniß verurtheilt. Zu Stätten kam ibm seine bisherige Unbestraftheit.
* 90. Geburtstag. Morgen feiert Frau Lorenz Hubert, Kirchstraße 20 dahier wohnend, ihren 90. Ge- | burtstag.
* Untreue. Ein hier beschäftigter Kellner, Albert G., hat sich unter Mitnahme von 15.80 Mk. Wechselgeld von hier entfernt. Derselbe hatte am Freitag Nachmittag Ausgang, von dem er nicht mehr zurückkehrte.
* Stadttheater. (Gastspiel „Schall und R a ll ch".) Die originellen künstlerisch - vornehmen Leistungen des berühmten Berliner Theaters erfreuen sich auch in unserer Nachbarstadt Frankfurt allabendlich der beifallsfreudigsten Aufnahme. Namentlich „Serenissimus" in seiner leutseligen Popularität und feine eigenartigen Ideen über die Darsteller und