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Erstes Blatt

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vierteljährlich 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für auS- WÜrtige Wonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag»

Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg. ^

General-Anzeiger

EinrückungSgebühr:

Für Stadt- und Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf« gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfg., im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfs-

Gedruckt und verlegt in der Vuchdruckerei deS yrteiit, ^ Waisenhauses in Hanau,

Amtliches Organ für Stadt- md Landkreis K

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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Verantwort!. Redakteur; G. Schrecker in Hanau,

FernsprechMsEluß Nr. 605*

Montag den 8. Dezember

Fernsprechanschluß Nr. 605.

1902

Amtliches.

Bekanntmachung.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen d er Preußischen kon sol id ir t en BV^/oinen St aa tsanleihe von 1892, 1893, . 1895 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1902 bis 30. September 1912 nebst Erneuerungs­scheinen (Anweisungen auf die folgende Reihe) werden vom 1. September 1902 ab von der Kontrolle der Staats­papiere in Berlin, Oranienstraße 92/94, werktäglich von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr na^mittags, mit Ausnahme der drei letzten Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zins scheine sind entweder bei der Kon­trolle der S ta ats v ap ie re am Schalter in Empfang zu nehmen, oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frank­furt a. M. durch die Kreiskasse zu beziehen.

Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat ibr persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Ernenerungsscheine (Zinsscheinanweisungen) mit einem Ver­zeichnisse zu üb ergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 un­entgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Der« zeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder Empfangs­bescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine Erückzugeben.

Durch die Post sind die ErneuerungS- scheine an die Kontrolle nicht einzusenden, da diese sich in Bezug aus die ZinSschein- ausreichung mit den Inhabern der Scheine nicht in Schriftwechsel einlassen kann.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat biete Kaste die Erneuerungs­scheine mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Ver­zeichnissen fmb bei den gedachten Provinzialkasten und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu be­zeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Er­neuerungsscheine abhanden gekommen finb; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 21. August 1902.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Zwicker.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die erforderlichen Formulare von der hiengen Regierungs-Hauvtkasse und den Kreiskassen unseres Bezirks verabreicht werden.

Cassel den 25. August 1902.

Königliche Regierung.

V 8566 gez. Mauve. K 1728

Stadtkreis hanau.

Bei dem eingetretenen Schnee- und Frostwetier bringe ich nachstehende Polizeiverordnung vom 8. Februar 1898 betr. bie Reinigung der Bürgersteige von Schnee, ihre Bestreuung nach eingeireienem Glatteise mit Sand, Asche rc. in Erinnerung. Hanau den 3. Dez-mber 1902.

. Königliche Polizei-Direktion.

P 11567 v. Beckcrath.

( Unter Aufhebung der Polizeiverordnung vom 2. November betreffend die Reinigung der Bürgersteige von Schnee und Bestreuung derselben nach eingeireienem Glatteise mit Sand, Asche rc., wird für den Umfang des Stadtbezirks Hanau die nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

Polizeiverordnung

_ Auf Grundier §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. ^epiemker 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu er­worbenen Landestheilen, sowie des § 143 des Gesetzes über die allnememe Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird nut Zustimmung des Siadiraths für den Umfang des Stadt­bezirks Hanau folgendes verordnet:

S 1.

Jeder B-sitzer oder Verwalter eines privaten oder öffent­lichen Gebäudes hat, soweit die Hofraithe mit Einschluß der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei ein getretenem Glatteise in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem anderen geeigneten Material bestreuen zu lasten.

Die gleichen Verpflichtungen hat jeder Besitzer eines Grund­stücks bezüglich des längs desselben sich hinziehenden Trottoirs.

Bei auS Eementplattm hergestellten Bürgersteigen bat sich die Reinigung auf ein leichtes Abkehren deS frisch gefallenen Schnees zu beschränken.

An Kreuzstraßen müssen die Uebergänge über die Fahr­bahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den an­stoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden.

Entsteht daS Glatteis zwischen 7 Uhr morgens und 8 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, in der ersten Stunde nach Tagesanbruch gestreut sein.

§ 2.

Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehen­den Wege liegt die Verbindlichkeit deS Bestreuen- bei Glatteis derjenigen Behörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat.

Jngleichen haben diejenigen Behörden, denen die Unter­haltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig, vor denselben aufeisen und streuen zu lassen.

8 3.

Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer bezw. die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern aufhauen und baldthunlichst ablahren zu lassen. Cementplattentrottoirs sind erst dann abzuräumen, wenn der entstandene Belag sich gelockert hat, auch darf die Abräumung nur durch stumpfe, zum Abkratzen geeignete Geräthschaften und nicht unter Anwendung von Spitzhacken, Stoßeisen, Aexten, Beilen oder ähnlichen Werkzeugen erfolgen. DaS EiS darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen oder dort abge­lagert, sowie nicht in die Straßenein'Sufe der Neukanalisation geworfen bezw. eingekehrt oder auf den gußeisernen Ab­deckungen derselben abgelegt werden.

AuS dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straßen getragen werden, es sei denn, daß gleich­zeitig das Abfahren desselben erfolgt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldbuße bis zu 9 Mark oder verhältnißmäßiger Haft­strafe geahndet.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

Hanau am 8. Februar 1898.

Königliche Polizei-Direktion,

v. S ch e n ck.

Stadtkreis hanau.

Bekanntmachunsten des Oberbürgermeisteramtes.

Die Jnstallattons-Arbetten der Wasserversorgungs- anlage zum Neubau der Knaben- und Mädchenmittelschule hier sollen öffentlich verdungen werden.

Verdingungsunterlagen sind zum Preise von 0,75 Mark vom Neubaubureau, Leipzigerstraße Nr. 9, zu beziehen, wo­selbst auch die Eröffnung der Ang-bote am Samstag den 13. Dezember, vormittags 9 Uhr, staltfindet.

Hanau den 6. Dezember 1902.

Das Stadtbauamt.

Schmidt. 22013

Handelsregister.

A 90 Firma Stassen & Rohde, Hanau: Die Firma ist erloschen.

Hanau den 3. Dezember 1902.

Königliches Amtsgericht ü. 22083

Gefundene und verlorene Gegenstände rc.

Gefunden: 1 Portemonnaie mit über 7 Mark Inhalt. Verloren: 1 Trauring gez. P Hartmann 10. 8. 02.

Zugeslogen: 1 weiße Gans.

Vom Wasenmeister am 6. b. Mts. eingefangen: 1 weißer Foxterrier mit braunen Abzeichen, 1 brauner Jagd­hund mit weißer Brust, beide m. Geschl.

Hanau den 8. Dezember 1902.

Hub Stadt und Cand

Hanau, 8. Dezember.

Wiederbeginn des Schulunterrichts in den Volksschulen. Der Herr Minister der geistlichen, Unter- richis- und Medizinal-Angelegenheiten hat angeordnet, daß der Wiederbeginn des Schulunterrichts in den Volksschulen nach den Weihnachtsferien Montag den 5. Januar stattfindet.

V Stattstisches. Im Monat November 1902 wurden in unserer Stadt lebend geboren 57 Kinder, 26 Knaben und 81 Mädchen. Gestorben sind, mit Ausschluß von 3 Todt­geborenen, 45 Personen, 27 männlichen und 18 weiblichen Geschlechts, darunter 5 Ortsfremde. Für die Stadt selbst bleiben 40 und auf 1000 Einwohner und aufs Jahr berech­net kommen 16,3 Todesfälle.

Von den Gestorbenen waren:

8

Kinder

im Mter

von

0-1

Jahr

6

y

y

y

1-5

Jahren

1

Kind

V

y

5-10

y

1

Person

y

y

V

1020

y

5

Personen

W

y

V

20-30

y

5

y

y

V

8040

y

2

y

y

y

4050

y

5

W

V

*

y

5060

y

6

v

V

y

y

6070

y

6

y

y

7080

y

An Diphtherie starb 1 Kind

aus

der Rosenstraße, je eins

an Brechdurchfell, Hirnhautentzündung, Entzündung der Bauch- lympbdrüien und Bauchdrüientuberkulose und 2 an Krämpfen. An Lungenschwindsucht starben 9 Personen, 11 an akuter Er­krankung der Athmungsorgane (darunter 3 Kinder an Keuch­husten) und je 2 Personen an Darmverschlingung, Zucker­ruhr, Schlaganfall und chronischem nicht tuberkulösem Lungen- katarrh. In je einem Fall war die Todesursache Aderver« kalkung, Leberleiden, Blutvergiftung, eingeklemmter Bruch, Herz­krankheit, Knochentuberkulose und Krebsleiden. Eine wahr­scheinlich an Typhus erkrankte Frau aus Langendiebach starb auf dem Transport nach dem Landkrankenhaus. Nicht durch Krankheit bedingt war der Tod in 2 Fällen: Eine Person starb an Altersschwäche und ein kleines Kind an Lebens­schwäche. Dr. Z e H.

* Zur Verjährung von Forderungen. Unter Bezugnahme auf unseren Artikel in Nr. 277 weisen wir wieder­holt darauf hin, daß es bei Forderungen der Gewerbetreibenden aus den Jahren vor dem 1. Januar 1901, welche mit dem 1. Januar 1903 verjähren, im Interesse des rechtsuchenden Publikums angezeigt erscheint, Klagen und An­träge auf Erlaß von Zahlungsbefehlen nicht erst in der letzten Woche vor dem 1. Januar 1903 bei Gericht an- zubringen, da, wie in obengebaitem Artikel bereits darauf aufmerksam gemacht ist, nicht durch Einreichung der Klage und des Antrags bei Gericht, sondern erst durch Zustellung der Klagen und Zahlungsbefehle an die Schuldner die Ver­jährung unterbrochen wird.

Stadttheater. (Wochenspielplan.) Mittwoch: Die zärtlichen Verwandten". Donnerstag: Ein­maliges Gastspiel des Berliner TheatersSchall und Rauch". Freitag:Der He er »hme". Sonntag: Die wilde Katze". Das bekannte Berliner Theater Schall und Rauch", bessert Vorstellungen heute in Frankfurt beginnen, ist von dcr^Direktion für einen Gastspiel-Abend am nächsten Donnerstag verpflichtet worden. Die sehr lustigen und graziösen Darbietungen des berühmten Ensembles haben sämmtliche Ueberbrettl-Darstellungen Berlins in den Schatten gestellt. Einen besonderen Reiz erhält die Vor­stellung dadurch, daß sie vorSerenissimus" und seinem per­sönlichen Adjutanten von Kindermann stattfindet.

* Garde-Bereitt. Eingedenk des schönen Spruches: Ueb' Aug' und Hand-für's Vaterland" und wohl hauptsächlich darum, um seinen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, die während ihrer aktiven Dienstzeit erworbene Schießfertigkeit weiter zu pflegen und vielleicht noch zu vervollkommnen, hat der Verein keine Kosten gescheut und einige Zimmerstutzen sowie Zimmerscheibenstand angeschafft, und hat derselbe dadurch den weitgehendsten Wünschen seiner Mitglieder Rechnung getragen. Schießabende sind einstweilen die jeweiligen Monatsversamm- lungSabende, doch können bei genügender Betheiligung auch noch andere Abende benützt werden., Doch nicht allein dadurch sucht der allzeit rührige Vorstand seinen Kameraden die Der- einsabende so angenehm wie möglich zu machen, sondern eine ganze Reihe anderer Unterhaltung bietet Gewähr für einige angenehme Stunden im Kameradenkreise, ist es doch schon ein Genuß, die aus den Abzeichen sämmtlicher Garderegimenter bestehende Vereinszimmerdekoration zu besichtigen; hierbei ist zu bemerken, daß sämmtliche Sachen, wie Helme, Achselklappen, Waffen rc. von den betr. Gardercgimentern dem Verein gestiftet.