anauer
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General-Anzeiger.
Erdrückt und verlegt in der Buchdruckerei des verein, ev. Waisenhauses in Hanau.
Amtlicher Organ für SW und Landkreis Harm.
im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg, für Auswärts 35 Pfg,
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. - Verantwort!. Redakteur: ®. Schrecker in HE,
Fernsprechanlchlnß Nr. 605.
Samstag den 8. November
Fernsprechanschluß Nr. 605»
1902
Mus Stadt und Cand*
Hanau, 8. November.
Lokal-historische Notizen.
8. November 1718. Vertrag zwischen Landgraf Carl von Hessen - Cassel und dem Freiherrn von Degenfeld über die Religionsverhältnisse des (seit 1852 Jsenburg- Büdingen'schen) Amtes Ramholz, durch welchen ein 25jähriger Prozeß beendigt wurde.
8. November 1858. Zusammentreffen der preußischen Armee unter dem Grafen von der Gröben und der Bundesarmee unter dem Fürsten von Thurn- und Taxis bei Bronzell unweit Fulda, und kurzes Gefecht zwischen preußischen Scharffchützen und dem österreichischen 14. Jägerbataillon, worauf die preußische Armee die Stadt Fulda räumte und dieselbe von der Bundesarmee besetzt wurde.
* Hauskokektetr. Das Königliche Konsistorium zu Cassel hat in diesem Jahre den Diözesau - Konferenzen, welche an Stelle der ausfallenden Diözesau - Synoden zusammentraten, die Frage zur Besprechung mit vorgelegt: „Welche Vorschläge sind zu machen zur Regelung des Hauskollekienwesens für kirchliche Zwecke?" Wie wir hören, sind die bisher gemachten Vor chläge vor allen Dingen auf eine Beschränkung der immer größer gewordenen Zahl der Hauskollekien gerichtet, und das Königliche Konsistorium wird wohl bei dem Herrn Obcrpräsi- denten dahingehende -Anträge stellen. Die Einsammlung der Hau?kollekten für kirchliche Zwecke wird dann voraussichtlich allmählich immer allgemeiner von den Presbyterien der Kirchengemeinden übertragen werden, damit eine bessere Ordnung hin- einkommt, und andererseits den Betrügern, die sich vielfach als Kollektanten in die Häuser eingeführt haben, das Handwerk
gelegt wird. —
* Unsere deutschen Kolonien und die Mission. Bei der diesjährigen Marburger Missionskonferenz am 29. Okiober wies der Missionsdirektor Haccius-Hermannsburg in seinem Vortrag über „die BesLaffung eines eingeborenen Lehrer- und Predigerstandes in der heiden-christlichen Kirche u. A. auch darauf hin, daß die Freunde der Mission sich eingehender, als bisher geschehen, mitunscrndeutschen Kolonisanonsbestrebungen in andern Erdtheilen beschäftigen sollten. Eine engere Verbindung zwischen unseren Kolonisationsbestrebungen und der dem scheu evangelischen Mission wurde von dem Redner als werthvoll für beide Theile bezeichnet. Am 10. und 11. Oktober tagte in Berlin unter dem Vorsitz des Herzogs Johann Albrecht zu Mecklenburg der erste deutsche Kolomalkongreß, und zwar in dem Reichstagsgebäude, von über 1400 Theilnehmern besucht. Darunter befand sich auch eine ganze Anzahl von Leitern der größten deutschen Missionsgesellschaften; auch römisch- khatholische Missionare waren zugegen. An den Besprechungen beseitigten sich die Vertreter der Mission wiederholt und wurden in allen Fällen bei ihren sachkundigen Ausführungen über Fragen verschiedenster Art aufmerksam angehört. Am Schlüsse des Kongresses aber hielt Missionsinspektor D. Merensky Berlin I im S'tzungssaale des Reichstags einen Vortrag über die Bedeutung der christlichen Mission für die Entwickelung unserer Kolonien. Es ist bedeutungsvoll, daß der Kongreß folgenden Beschluß einstimmig annahm: „Der deutsche Kolomalkongreß 1902 empfiehlt in Anerkennung der namhaften Opfer, welche die in unsern Kolonien thätigen Missionsgesellschaften bringen, um deren Bewohner geistig, sittlich und kulturell zu heben, und unter Hinweis aus die damit bereits erzielten Erfolge, der Reichsregierung, den Missionen das bisher erwiesene Wohl- wollen zu erhalten und ihre selbstlose Albeit soviel als möglich zu fördern, namentlich dadurch, daß sie 1. in der Verwaltung ihrer überseeischen Gebiete den christlichen Charakter des Mutterlandes allenthalben zur Geltung bringt; 2. den Missionsgesellschaften, soweit es die politischen Verhältnisse gestatten, volle Freiheit im eigentlichen Missionsbetrieb läßt^ 3. ihnen ber gemeinnützigen Arbeiten, besonders auf dem schulgebiet, bei der ärztlichen Thätigkeit, sowie im gewerblichen Unterricht, aber auch bei Drucklegung werthvoller Sprach- oder auf die kolomale Wissenschaft bezüglichen Arbeiten Geldunterstützungen gewahrt. —
* Fundrecht. 8 976 deS Bürgerlichen Gesetzbuches hat folgenden Wortlaut: „Verzichtet der F^der oer Polizeibehörde gegenüber auf das Recht zum Erwerbe des Elgeniyums an der Sache, so geht sein Recht auf d i e G e m e end e d e s Fundoris Mr. H« der Find-r na* ber «liefen»,, der Sache oder des Versteigerungserloies an die Polizeibehörde auf»Grund der 973, 974 das Eigenthum erworben, so geht es auf d i e G e m e i n d e d e s F u n d o r t s über, wenn nickt der Finder vor Ablaut einer ibm von der Polizei
behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt." — Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigenthümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten, falls er aber einen Empfangsberechtigten oder dessen Aufenthalt nicht kennt, der Polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen. Die Anzeige an die Polizeibehörde kann unterbleiben, wenn die Sache nicht mehr als 3 Mark werth ist. Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Ist jedoch der Verderb der Sache zu besorgen, oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache unter Benachrichtigung der Polizeibehörde öffentlich versteigern zu lassen. Den Erlös kann oder auf Verlangen der Polizeibehörde muß er an die Polizeibehörde abliefern. Der Finder haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Aufwendungen, die der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung des Empfangsberechtigten macht, kann der Finder Ersatz verlangen. Er kann auch einen Finderlohn verlangen, der von einem Werthe der Sache zur Zeit der Herausgabe bis zu 300 Mk. 5 pCt. vom Mehrwerth 1 pCt. und bei Thieren ebenfalls 1 pCt. beträgt. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt, oder den Fund verheimlicht hat. Dem Finder steht ein Zurückbe- Haltungsrecht zu. Nach Herausgabe der Sache erlischt sein Anspruch in einem Monat. Mit dem Ablauf eines Jahres nach. der Anzeige des Fundes bei der Polizeibehörde, oder bei Sachen von geringerem Werthe als 3 Mark nach Ablauf eines Jahres nach dem Funde erwirbt der Finder das Eigenthumsrecht, wenn ein Empfangsberechtigter weder dem Finder bekannt geworden ist, noch sein Recht bei der Polizeibehörde angemeldet hat. Wenn der Finder aber auf Nachfrage den Fund verheimlicht hat, dann erwirbt er das Eigenthum,., n,jH,t. Sind dem Finder vor Ablauf der einjährigen Frist die Empfangsberechtigten bekannt geworden, so kann der Finder die Em- pfangsberechtigten auffordern, sich binnen einer angemessenen Frist darüber zu erklären, ob sie ihn wegen seiner Ansprüche (an Ersatz von Aufwendungen, an Finderlohn u. s. w.) befriedigen wollen. Wenn die Empfangsberechtigten sich nicht rechtzeitig zu der Befriedigung der berechtigten und begründeten Ansprüche bereit erklären, erwirbt nach Ablauf der gestellten Frist der Finder das Eigenthum und die sonstigen Rechte an der Sache erlöschen. Wer durch den Uebergangdes Eigenthums an dem Fundgegenstand auf den Finder oder die Gemeinde des Fundortes einen Rechtsverlust erleidet, tann binnen 3 Jahren nach dem Uebergange des Eigenthums auf den Finder oder die Gemeinde Ersatzansprüche nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung geltend machen (s. § 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
* Postalisches. Die Postageniur in Hochstadt (Main) führt die Bezeichnung Hochstadt (Oberfranken). Es ist häufig beobachtet worden, daß Sendungen mit der Aufschrift Hochstadt (Main) für Personen in Hochstadt (Kr. Hanau) bestimmt maren. Zur Vermeidung von Verzögerungen in der Ankunft der Sendungen, empfiehlt es sich, in der Aufschrift zwischen den beiden Orten Hochstadt (Kr. Hanau) und Hochstadt (Obersranken) genau zu unterscheiden. .
* Mar. Jünglingskongregation. Die Konferenzen finden von jetzt ab nicht mehr Freitags, sondern Mittwochs um 81/, Uhr statt.
* Herbst-Rennen. Das Offizierskorps des Ulanen- Regiments Nr. 6 veranstaltet, wie schon kürzlich an dieser Stelle berichtet, nächsten Montag den 10. d. M., nachmittags halb 3 Uhr, auf dem Ex rzierplatze ein Pferderennen. Das Programm weist auf erstens ein l andwirthschaftliches Flachrennen, offen für Pferde aus Stadt- und Landkreis Hanau; Entfernung 1000 Mir. 1. Preis 25 Mk., 2. Preis 15 Mk., 3. Preis 10 Mk. Die Bewerber haben weiter keine Formalitäten zu erledigen, sie müssm sich nur eine halbe Stunde vor Beginn des Rennens.melden. Hoffentlich findet eine rege Betheiligung statt. Das zweite Rennen ist das Damenpreis-Jagdrennen. (3 Ehrenpreise). Dann folgen I) enburger Jagdrennen (3 Ehrenpreise), Lichtenstein-Jagdrennen (4 Ehrenpreise) und zum Schluß Jagd für Unteroffiziere des Ulanen-Regiments (4 Ehrenpreise).
• Stadttheater. Die am Sonntag zur Aufführung gelangende Posse „Der Mann im Monde" gehört zu den beliebtesten Repertoirstücken aller Bühnen. Die vorzügliche Handlung, mit lebenswahr gezeichneten Personen, sichert diesem an köstlichem Humor überreichen Stücke stets den größten Heiterkeitserfolg. Die ausgezeichnete Posse, welche hier schon vor Jahren den besten Beifall fand, wird diesmal durch einige neue Einlagen noch an Interesse gewinnen. Das bekannte jetzt in aller Munde liegende Couplet: „Haben Sie nicht den kleinen Cohn g eschen?" wird von Herrn Gehrmann gesungen werden. Die neuengagirte Soubrette Frl. Wehn und Herr Ny grin bringen ein neues Tanzduett zum Vortrag.
Als letzte Einlage wird Frl. Wehn noch das entzückende Couplet: „L ebensphas en" singen. Die Besetzung der Hauptrollen ist folgende: Liebetreu-Hr. Gehrmann; Mariane-Frau Rieger; Wera-Frl. Wehn; Gostal-Hr. Schwarz; Syring- Hr. Feist; Pirner-Hr. Becker; Knispel-Hr. Ny grin u.s.w.
* Gewerbegerkcht. (Sitzung vom 7. November). Der Drucker F. hatte die Firma D. & H. auf Zahlung eines Betrags von 23 Mk. verklagt, weil Letztere ihm das Geld für schlecht gelieferte Arbeit (Makulatur) abgezogen hatte. Der Kläger hat nachträglich einen Eid geleistet, daß der unbrauchbare Druck nur dadurch verursacht wurde, daß er während des Laufens der Maschine von einem Vorgesetzten mehrfach abgerufen wurde, was die Beklagte bestritten hatte. Die Firma wird zur Zahlung des eingeklagten Betrags ver- urtheilt. — Der Hausbursche W. klagt gegen den Hotelier B. auf Entschädigung wegen kündigungsloser Entlassung. Es sollen noch Erhebungen angestellt werden, ob der Angeklagte sich während der Kündigungszeit genügend nach Arbeit umgesehen hat. — Der Steinmetzmeister v. A. klagt gegen die Eltern des Lehrlings B. wegen unberechtigter Auflösung des Lehrvertrags, und zwar auf Zahlung eines Betrags von 150 Mk. Die Parteien gelangen zu einer Verständigung dahingehend, daß der Lehrling genügende Beweise für seine Behauptung, er könne das Steinmetzgeschäft nicht vertragen, beibringt. Geschieht dies, dann soll die Sache auf sich be- ruheu bleiben, wenn nicht, dann wird die Klage weitergeführt. — Der Maschinenmeister B. klagt gegen die Firma L. & St. auf Zahlung einer Entschädigung von 367,50 Mk. Der Kläger wollte als Werkmeister betrachtet sein und kündigte am 4. Oktober sein Arbeitsverhältniß, angeblich in der Meinung, daß dasselbe bis zum 1. Dezember dauere. Die Jiwnia betrachtete den Kläger aber nur als Maschinenmeister und entließ denselben nach 14 Tagen. Letzterer verlangt nun die obenerwähnte Entschädigung für 6 Wochen. Die Beweisaufnahme ergibt, daß der Kläger sich im Geschäft nicht als Werkmeister betrachten konnte und wird daher auch mit dem ermäßigten Anspruch von 95 Mk. abgewiesen. — Der Spengler H. klagt gegen die Firma K. E. O. auf Entschädigung wegen kündigungsloser Entlassung. Kläger veranlaßte einen Streit, in dessen Verlauf er sich derart benahm, daß die sofortige Entlassung gerechtfertigt erscheint. Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen. — Der Tag- löhner M. klagt gegen den Häutehändler H. wegen kündigungsloser Entlassung. Kläger war nur zur Aushilfe enga- girt worden, der Arbeitgeber hatte ihm dies aber nicht besonders mitgetheilt. Auf bezügliche Anfrage wurde der Arbeitgeber vom Vorsteher des Arbeitsamts dahin belehrt, daß er dem Kläger 14 Tage kündigen müsse, wenn nichts anderes vereinbart war. H. erklärte sich daraufhin mehrfach bereit, den Kläger noch 14 Tage zu beschäftigen, Letzterer weigerte sich aber entschieden und verlangte die Entschädigung. Kläger wird abgewiesen. — Der Fahrbursche H. klagt gegen den Kfm. R. auf Auszahlung des zurückbehaltenen Lohnes von 12 Mk., welche der Beklagte für zwei verlorene wasserdichte Pferdedecken dem Kläger abgezogen hatte. Der Kläger beweist, daß die Decken nicht durch seine Schuld, sondern durch die mangelhafte Beschaffenheit des Wagens verloren wurden. Der Beklagte wird zur Zahlung der 12 Mk. verurtheilt.
* Feier des Gründungstages der Altstadt Hanatt. In der gestrigen Monatsversammlung des Ge- schichtsvereins wurde auf Anregung des Herrn Stadtrath B o e h m in eine Besprechung der Jubiläumfeier eingetreten, die man aus Anlaß der 600jährigen Wiederkehr des Gründungstages der Altstadt Hanau am 3. Februar 1903 zu begehen gedenkt. Aus der darauf vor- genommenen Wahl eines vorläufigen Festkomitees gingen nach- genannte Herren hervor: Professor Dr. Suchier, Sanitätsrath Dr. Eisenach, Stadtrath Boehm, Akademiedirektor Professor Wiese, Gymnasialdirektor Dr. Braun, Baurath Thpriot, Fabrikant Koburger, Pfarrer Neßler, Prokurist Heusohn, Bibliothekar Dr. Quilling. Hoffen wir, daß die gegebene Anregung von der gesammten Bürgerschaft freudigst begrüßt wird, damit sich auch dieses Fest z« einem würdigen «nd schönen gestalte.
* Elektrische Bahnen im Kreise Offenbach. In der vorgestrigen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu Offenbach a. M. wurde mitgetheilt, daß vom Finanzministerium angefragt worden sei, ob die Stadt noch in dem Umfange auf ihrem Gesuche um Erlaubniß zum Bau und Betrieb elektrischer Bahnen im Kreise Offenbach bestehe, wie sie es im Juni 1901 eingereicht habe. Es wurde beschlossen, von dem Bau der Strecke Dietesheim—Groß-Steinheim und Sprendlingen—Langen abzustehen. Das Gesuch der Stadt Offenbach a. M. beschränkt sich somit noch auf die Linken Offenbach — Dietesheim und Offenbach — Neu-Jsenburg — Sprendlingen.