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Nr. 1. Freitag Stil 10. Sammt 1902

Polizeiverardnung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Auszügen (Fahrstühlen).

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und gemäß der 88 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) wird unter Zustimmung des Pro- vinzialrathes für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet:

Titel I. Geltungsbereich der Polizei­verordnung.

§ 1. L Als Aufzüge (Fahrstühle) im Sinne der gegen­wärtigen Polizeiverordnung werden solche Aufzugseinrichtungen angesehen, deren Fahrkörbe, Kammern oder Plattformen zwischen festen Führungen bewegt werden.

II . Ausgenommen sind Schachtaufzüge in Bergwerken und Versenkvorrichtungen in Theatern.

Titel II. Einth eilung der Aufzüge.

§ 2. Die Aufzüge werden eingetheilt in:

1) Personenaufzüge, einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf denen Führer mit fahren dürfen,

2) 'Lastenaufzüge.

Titel III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 3. I. Aufzüge sollen, soweit der Betrieb dies zuläßt, im Freien oder an der Außenfront der .Gebäude, oder in von massiven Wänden umgebenen Treppenhäusern oder Lichthöfen angelegt werden und bedürfen unter dieser Voraussetzung keiner massiven oder dichten unverbrennlichen Umschließung der Fahrbahn.

II. Sollen dagegen im Innern von Gebäuden überein­ander gelegene Räume durch Auszüge verbunden werden, so muß die Fahrbahn der Regel nach in ihrer ganzen Ausdehnung durch massive oder dichte Wände aus unverbrennlichem Material abgeschlossen werden. Die Schächte müssen an ihrem oberen Ende unverbrennlich abgedeckt, oder mindestens 0,20 m über Dach geführt werden. In letzterem Fall kann der Schacht durch Glas mit barimter befindlichem Drahtgitter abgedeckt werden, doch muß der Schacht alsdann über der Dachfläche mit Entlüftungsöffnungen versehen werden. Als unverbrenn- liche Wände gelten bis auf Weiteres nur Rabitz- oder Monierwände.

III. Von der Vorschrift massiver oder dichter nnverbrenn- licher Schachtwände sind ausgenommen:

1) Aufzüge, welche im Innern von Gebäuden übereinander- liegende Gallerien verbinden,

2) Aufzüge, die nur zwei Geschosse verbinden, sofern die Fahrbahn an ihrer oberen Mündung einen feuersicheren Abschluß erhält, der auch aus Deckel- oder Klappver- schlüssen bestehen darf,

3) Aufzüge, welche Kellergeschosse mit dein Erdgeschoß ver­binden, sofern die Fahrbahn an ihrer oberen Mündung einen feuersicheren Abschluß erhält, der auch aus Deckel- oder Klappverschlüssen bestehen darf,

4) Kleine Aufzüge (siehe § 26),

5) Gichtauszüge in allen Arten von Betrieben,

6) Aufzüge in Windmühlen.

IV. Durchbrechungen von Decken außerhalb der Fahrbahn zum Zweck der Durchführung von Gegengewichte«, Seilen, Ketten, Stenerungseinrichtungen und dergleichen sind, sofern der Querschnitt der Oeffnungen größer als 100 qcm ist, den Aufzugschächten gleich auszuführen.

§ 4. I. Lichtöffnungen sind in den Wandungen auch solcher Fahrschächte zulässig, welche massiv oder unverbrennlich umschlossen sein müssen.

II. Lichtöffnungen müssen in denjenigen Wänden, welche nach dem Freien zu liegen, durch Fenster verschlossen werden, welche von Unbefugten nicht geöffnet werden können. Licht- öffnungen in Wänden oder Zugangsthüren, welche den Fahr- schacht nach Jnnenräumen zu begrenzen, müssen durch Draht­glas von mindestens 10 m Stärke dicht und fest abAchlossen werden. In letzteren Fällen dürfen die Lichtoffnunzcn eine Größe von 0,05 qm in jedem Geschoß nicht über steigen.

III. Zugangsöffnungen zu massiv oder unverbrennlich umschlossenen Fabrschächten müssen einen feuersicheren Abschluß erhalten. Als feuersicher gelten auch hölzerne Mschlußvor- richtungen, die auf beiden Seiten mit Eisenblech beschlagen sind.

8 5. Der von dem Fahrkorb bestrichene Raum darf zur Lagerung von Gegenständen nicht benutzt werden und nur die zum Betriebe oder zur Revision erforderlichen Einrichtungen enthalten.

8 6. I. Die Fahrbahn muß, sofern sie nicht gemäß 8 3 mit dichten Wänden umgeben werden muß, gegen die Um­gebung allseitig derart abgeschlossen sein, daß Menschen weder sich in die Fahrbahn hineinbeugen, noch durch ungeschützte Federöffnungen in den Fahrschacht hineinstürzen können.

II. Thüren zu Aufzugichächten und umgitterten Fahr­bahnen dürfen nicht in die Fahrbahn hineinschlagen. Thüren in Fahrkörben dürfen nicht aus der Fahrbahn herMsschlagen.

III. Die Umwehrungen der Fahrbahn müssen der Regel nach aus einem nicht brennbaren Material hergesteflt werden. Bestehen dieselben aus Drahtgeflecht, so darf dieses eine Maschen- weite von höchstens 2 cm besitzen.

8 7. L Jeder Aufzug, der eine größere FördevWe als 2 in besitzt und zum Zweck der Be- und Entladanz betreten werden kann, oder zur Beförderung von Person« (vergl. 8 2 Ziffer 1) benutzt werden darf, muß entweder eine Fang­vorrichtung oder eine unmittelbar am Fahrkorb e »gebraute Senkbremse, die ihn mit gefahrloser Geschwindigkeit viedcrgehen läßt, besitzen, und muß so eingerichtet sein, daß eine im Voraus für die Anlage bestimmte größte Geschwindigkeit nicht über­schritten werden kann.

II. Fahrkörbe, welche durch einen Stempel unmiiie^bar ge­stützt werden, bedürfen einer Fangvorrichtung oder S«kbremse nicht, sofern unmittelbar am Treibcylinder eine B«crichtung angebracht ist, die verhindert, daß der Fahrkorb besm Nieder­gang eine höhere als die festgesetzte Geschwindigkeit «nnehmcn kann.

III. Die Fang- oder BremSeinrichümgeu müssen so ge­schützt sein, daß sie durch das Ladegut oder durch unbefugte Eingriffe in ihrer Wirkung nicht behindert werben können.