Erstes Blatt.
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General-Anzeiger.
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.
Einriickungsgebühr :
Für Stadt- und Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf* gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfg., im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.
Waisenhauses in Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau.
Nr. 199
Bezirks -Fernsprechanschluß Nr. 98.
Dienstag den 27. August. SeWernfWN« Nr. 98. 1901
Amtliches.
Stadtkreis Danau.
Polizei- Verordnung, betr. die Ctnsubr tliterifdien Rluto«.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Hanau für den Bezirk der Stadt Hanau nachstehende Polizei- Verordnung erlassen:
§ 1.
Die Einfuhr thierischen Blutes von auswärts ist verboten.
§ 2.
Ausgenommen von diesen: Verbote bleibt das nachweislich zur Bereitung medizinischer Präparate (Hämatogen und dergl.) bestimmte Blut.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei- Veroidnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, soweit nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder anderer Gesetze eine höhere Strafe eintritt.
§ 4.
Diese Polizei-Verordnung tritt am L November d. Js. in Kraft.
Hanau den 24. August 1901.
Königliche Polizei-Direktion.
P 6057 I. V.: Valentiner, Reg.-Assessor. r ___________________________________________
Attsschreibe».
Am 23. d. Mts. dahier einem Handwerksburschen abgeschwindelt, bezw. unterschlagen:
Eine alte Cylinderuhr mit Schlüsselaufzug, weißem Zifferblatt, schw. Ziffern und römischen Zahlen. Der Sekundenzeiger fehlt. — 15 Mark baar, sowie eine Jnvalidenkarte Nr. 2, ausgestellt im Jahre 1900 zu Achim bei Bremen auf den Namen des Maurers Heinrich Müller, geb. am 5. März 1882 zu Wistedt, Kreis Zeven, nebst zwei Krankenlasfenmitgliersbescheinigungen, ausgestellt in Wesel, bezw. Koblenz und einer Abmeldebescheinigung, ausgestellt in Wesel.
Als Thäter kommt in Betracht eine sich Bauunternehmer Otto Helfers mann aus Homburg v. d. H. nennende Person, welche beschrieben wird wie folgt: 28—30 Jahre alt, 1,68—1,70 m groß, von schmaler Statur mit röthlich blondem Schnurrbart, bekleidet war dieselbe mit schw. Sackanzug, weichem hellgr. Filzhut mit hellweißem Bande, Stehkragen und schwarzem Shlips. — Der Schwindler sprach hiesigen Dialekt und führt 1 Notizbuch bei sich, in welchem der Name Otto Helfersmann in Homburg v. d. H. schwarz gedruckt war.
In d?s Fremdenbuch trug er sich als Bijouteriearbeiter Max W' Nische aus Klostergeringswalde ein. Es ist nicht ausgeschlossen, daß derselbe auf den Namen des Maurers Heinrich Müller reist. — Zweifelsohne ist der Schwindler identisch mit dem von der Polizeiverwaltung zu Offenbach unterm 13. 8. 01 ausgeschriebenen, angeblichen Bildhauer WilhelmLautenbergervon Sachsenhausen oder Wetzlar.
Um Anstellung geeigneter Nachforschungen nach den erschwindelten Gegenständen und dem unbekannten Thäter, Fest- nahme des Letzteren im Betretungsfalle und Nachricht hierher wird ersucht.
Hanau den 25. August 1901. J.-Nr. P 7341/01 Königliche Polizei-Direktion.
Der Königliche Gewerberath Scheibel zu Fulda wird am Mittwoch den 28. d. Mts., von 6^-8 Uhr abends, in einem Zimmer des hiesigen Standesamts im Attstädter Schloß den Arbeitgebern und Arbeitnehmern Gelegenheit zu Besprechungen geben.
Hanau den 27. August 1901.
Königliche Polizei-Direktion.
P 7395 I.' V.: Valentiner, Neg.-Assessor.
Stadtkreis Dan au.
BekaNuLmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der be- theiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitritts- zwanges erklärt hat, ordne ich hiermit an, daß zum 1. Oktober d. Js. eine Zwangsinnung für das Bäckerhandwerk in der Stadt Hanau und der Gemeinde Kesselstadt mit
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dem Sitze zu Hanau und dem Namen: Zwangsinnung der Bäcker zu Hanau, errichtet werde.
Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetreibende, welche das Bäckerhandwerk in den genannten Orten betreiben, dieser Innung an. A. II. 8958.)
Cassel den 22. August 1901. .
Der Regierungs-Präsident.
I. V: Mauve.
Wird zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
Hanau den 12. August 1901.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus. 13988
Gcslludcnc und verlorene Gegenstände re.
Gefunden: 1 gelber Kinderschnürschuh. 1 rother Damengürtel und 1 Damenschirm mit einem abgebrochenen weißen Griff.
Verloren: Auf dem Wege Hanau—Großkrotzenburg an der Pulverfabrik durch den Wald 1 silberne Herrenuhr mit goldenem Bierzipfel, auf dem Zipfel der Name E. Noll. Im Dörnigheimer Wald 1 Spazierstock, dickes gelbes Rohr mit Elfenbeinkugelknopf.
Zugelaufen: 1 schwarzer schottischer Schäferhund m. Geschl.
Hanau den 27. August 1901.
Hus Stadt und Cand.
Hanau, 27. August.
* Vorschriften über die Verpflichtungen von unfallrentenberechtigten Inländern, welche im Auslande sich aufhalten. (Vom 5. Juli 1901.) In Ausführung der Bestimmungen des § 94 Ziffer 3 des Gewerbe- Unfallversicherungsgesetzes, § 100 Ziffer 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft, §-37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes sind die nachstehenden Vorschriften erlassen: § 1. Nimmt ein rentenberechtigter Inländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande, so hat er der die Rente zahlenden Berufsgenossenschaft unverzüglich diesen Aufenthalt so mitzutheilen, daß Postsendungen unter der angegebenen Adresse bestellbar sind. Die Mittheilung kann schriftlich, telegraphisch oder zu Protokoll erfolgen. § 2. Die Mittheilung gilt als unterlassen im Sinne der Ziffer 3 Abs. 1 der §§ 94 des Gewerbe-Unfallversiche- rungsgesetzcs und 100 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft, wenn die Abreise des Rentenberechtigten ins Ausland glaubhaft gemacht, innerhalb der Mittheilungsfrist aber keine den Vorschriften des § 1 entsprechende Mittheilung der Berufsgenossenschaft zugegangen ist. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Reise ins Ausland angetreten worden ist, oder, sofern dieser Zeitpunkt nicht feststeht, mit dem Tage, an welchem die Bestellung einer Postsendung der Berufsgenossenschaft an den Rentenberechtigten unter seiner letzten bekannten Adresse im Jnlande wegen Verlassens dieses Aufenthaltsorts nicht hat bewirkt werden können. Die Frist beträgt: 1. wenn der asigegebene oder nach den Umständen anzunehmende ausländische Aufenthaltsort innerhalb Europas belegen ist drei Monate, 2. wenn dieser Ort in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres oder auf den dazu gehörigen Inseln belegen ist sechs Monate, 3. wenn dieser Ort in einem sonstigen außereuropäischen Lande belegen ist neun Monate. Im Zweifel ist die längere Frist maßgebend. § 3. Bei jedem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb des Auslandes finden die Vorschriften der §§ 1 und 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Mittheilungsfrist der letzte bekannte Aufenthals- ort im Ausland an die Stelle des letzten inländischen Wohnorts tritt, und daß die Frist in allen Fällen sechs Monatebeträgt. § 4. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Verufsgenossen- schast und dem Rentenberechtigten über die anderweite Festsetzung des Beginns und der Dauer der in den §§ 2 und 3 bestimmten Fristen ist zulässig. § 5. Auf Erfordern der die Rente zahlenden Berufsgenossenschaft haben die rentenberechtigten Verletzten sich von Zeit zu Zeit bei dem örtlich zuständigen deutschen Konsul oder "einer ihnen zu bezeichnenden anderen deutschen Behörde persönlich vorzustellen. Diese _ Vorstellung darf, sofern nicht zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Rentenberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Einverständniß erzielt ist, 1. innerhalb der ersten zwei Jahre von der Rechtskraft des Bescheids oder der Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgiltig sestgestellt worden ist, a) von den am Sitze der Behörde wohnenden oder dort regelmäßig beschäftigten Verletzten nnv in Zeiträumen von mindestens sechs Monaten, b) von anderen Verletzten nur
in Zeiträumen von mindestens neun Monaten, 2. in allen übrigen Fällen nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre verlangt werden. § 6. Die Berufsgenossenschaft, welche die Vorstellung angeordnet hat, ist verpflichtet, den Verletzten die zur zweckentsprechenden Ausführung der Reise aufgewendeten Kosten an Reise-, Uebernachtungs- und Zehrungsgeld sowie den dadurch entgangenen Arbeitsverdienst zu erstatten. § 7. Die Bestimmung unter Ziffer 3 Abs. 3 der §§ 94 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesttzes und 100 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft gilt auch für die Pflicht zur Mittheilung des Aufenthalts. § 8. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1901 in Kraft. Sie finden entsprechende Anwendung auf die rentenberechtigten Inländer, welche an diesem Tage bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande genommen oder die Reise ins Ausland angetreten haben. Für solche Personen beginnen die in den §§ 2 und 3 vorgesehenen Mittheilungsfristen mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften. Der Mittheilung des Aufenthalts, an dem sich ein Berechtigter zu diesem Zeitpunkte befindet, bedarf es nicht, wenn seine ausländische Adresse der die Rente zahlenden Berufsgenossenschaft bereits früher genau (§ 1) mitgetheilt worden ist. § 9. Soweit die Rente von einer Ausführungsbehörde (§§ 128 ff. des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, §§ 134 ff. des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft, § 6 Ziffer 2 und 3 und §§ 42, 43 des Bauunfallversichrungsgesetzes) gezahlt wird, tritt diese hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen an die Stelle der Berufsg-mosfenschaft.
* Main-Fischerei. Seit einiger Zeit besteht zwischen einer großen Anzahl von Mainfischern und mehreren am Main liegenden Gemeinden Streit darüber, wem das Recht zur Ausübung der Fischerei im Main zusteht. Um ihre Rechte zu wahren, haben nunmehr etwa 30Fischer aus Groß-Stein- Heim, Klein-Steinheim, Dietesheim und Auheim durch Rechtsanwalt Hoffmann in Darmstadt beim dortigen Landgericht gegen mehrere Gemeinden Klage auf Anerkennung ihres Fischereirechtes erhoben. Die Fischer stützen sich darauf, daß das Recht zum Fischen seiner Zeit durch ein Privileg der kurmainzischen Regierung der Steinheimer Fischerzunft verliehen worden sei, und daß sie die Fischerei seit Menschengedenken ausüben. Es sind bereits zahlreiche Zeugen vernommen worden, und sollen demnächst die Urkunden über die Verleihung dem Gerichte vorgelegt werden. Für die betreffende Fischereibevölkerung ist der Ausgang des Prozesses natürlich von großer Bedeutung.
* Postalisches. Das Meistgcwicht für Postpackete ohne Werthangabe im Verkehr mit Bulgarien ist von 3 auf 5 Kilogramm erhöht worden.
* Einfuhr thierischen Blutes. Nach einer im amtlichen Theile unserer heutigen Ausgabe veröffentlichten, am 1. November d. Js. in Kraft tretenden Polizeiverordnung für den Bezirk der Stadt Hanau ist von genanntem Zeitpunkte ab die Einfuhr thierischen Blutes von auswärts verboten. Ausgenommen von diesem Verbote bleibt das nachweislich zur Bereitung medizinischer Präparate (Hämatogen u. dergl.) bestimmte Blut.
* Sprechstunde des Kgl. Gewerberaths. Laut amtlicher Bekanntgabe wird der Kgl. Gewerberath Scheibel morgen Nachmittag von 6 Vs—8 Uhr in einem Zimmer des Standesamts (Ältst. Schloß) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern Gelegenheit zu Besprechungen bieten.
* Teppichfabrikation. Wir erhalten nachstehende Zuschrift: Im Feuilleton Ihres Samstag-Blattes befindet sich ein Aufsatz über den Kreis Hanau 1840—1900, worin auch die hiesige Teppichfabrik erwähnt wird. Die darin über dieselbe enthaltenen Angaben bedürfen einer Ergänzung. Zunächst war Herr Leisler der Leiter der von seinem Vater zu Ende des vorhergegangenen Jahrhunderts gegründeten Teppichfabrik, mit welcher im Jahre 1837 eine Wollspinnerei verbunden und zu diesem Zweck eine Dampfmaschine, wohl die erste am hiesigen Platz, aufgestellt wurde und die vorzugsweise Strickgarne, nebenbei aber auch die für die Teppichfabrikation nöthigen Garne lieferte; die Herstellung der Ersteren wurde in der ersten Hälfte der 1850er Jahre wieder eingestellt, da sie gegen die englische Konkurrenz nicht aufkommen konnte; ein Betrieb der Teppichfabrikation mit Dampfkraft fand ^niemals statt, sondern blieb stets auf Handarbeit beschränkt. Unrichtig ist cs, daß der Vertrieb der Fabrikate durch ein Frankfurter Haus stattgefunden hat, indem zwar in Frankfurt ein Kommissionslager für den Platzverkauf unterhalten, die Aufnahme der Bestellungen von Auswärts jedoch durch 3 oder zeitweise 4 Reisende direkt von der hiesigen Fabrik aus be» sorgt wurde.
* Eine außerordentliche Revision der Fahrkarten fand heute bei den mit den Frühzügen am Westbahnhofe eintreffenden Passagiere statt. Es mußte festgestellt werden, ob