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Verantwort!. Redakteur: G. S ch r e ck e r in Hanau.

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Nr. 243

Bezirks-Fernsprechanschlnß Nr. 98.

Donnerstag den 17. Oktober

Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.

1901

ssi

Amtliches.

(Landkreis Danau.

Bekanntmachungen des König!. Landrathsamtes.

Im R. H e r r o s s e'schen Verlag in Wittenberg ist ein von I. Rücker herausgegebenes BuchDie Mitwirkung der bürgerlichen Gesellschaft, besonders der Geistlichen, Lehrer, Amts- und Gemeindevorsteher, Waisenräthe, Anstalts- und an­derer Beamten u. s. w. bei der Ausführung des Fürsorge- und J Erziehungsgesetzes vom 2. Juli 1900" erschienen.

Die beteiligten Kreise werden hiermit auf das fragliche Buch, dessen Preis 0,50 Mtk. beträgt, aufmerksam gemacht.

Bestellungen ans das Buch werden bis zum 1. November d. I. hier entgegen genommen.

Hanau den 14. Oktober 1901.

Der Königliche Landrath.

V 10976 v. Schenck.

An der evangelischen Volksschule zu Fechenheim ist :ine Lehrerstelle zu besetzen.

Das Grundgehalt der Stelle beträgt 1400 Mk., der Ein­heitssatz der Alterszulagen 150 Mk. und die Miethsent- schädigung 400 Mk.

Bewerber wollen ihre Meldungsgesuche nebst Zeugnissen innerhalb 2 Wochen an den Ortsschulinspektor, Herrn Rektor Schilling in Fechenheim, einreichen.

Hanau den 8. Oktober 1901.

Der Vorsitzende

des Schulvorstandes der ev. Volksschule zu Fechenheim.

v. Schenck,

V 10851 Königlicher Landrath.

Gefundene und verlorene Gegenstände re.

Gesund en: 1 Arbeitsbeutel für Damen. 1 altes Notiz­buch mit dem Namen Karl Muth. 1 Peitsche.

Vom Wasenmeister am 16. d. Mts. eingefangen:

1 schwarzer Dachshund (Bastard) mit rothen Abzeichen m. Geschl.

Hanau den 17. Oktober 1901.

Hus Stadt und Cand.

Hanau, 17. Oktober.

Aus dem Gerichtssaal.

Sitzung der Strafkammer I vom 16. Oktober.

Große Unterschlagungen.

(Schluß).

Aus der Beweisaufnahme ist noch hervorzuheben, daß be­kundet wurde, der Angeklagte hatte eine dem Trunk ergebene Frau, die unwirthschaftlick hauste und am Hellen Tage betrunken in, der Küche liegend gefunden wurde. Der verdächtige, vom Angeklagten verleugnete Schlüssel, der in seiner Wohnung ge­funden wurde, hatte noch Wachsreste an sich und trug Spuren, daß an ihm gefeilt worden war. Der Angeklagte hatte auch eine ganze Anzahl Werkzeuge in seinem Kasten und sich ein­mal selbst »erschnappt, als der Schlüssel zum Kassenschrank verlegt war und er unbedacht zu dem einen der Chefs sagte, er habe zu Hause einen Schlüssel, der werde vielleicht passen. Er machte sich nachher allerdings die Ausrede, er habe ihn nicht gefunden. Außerdem wurde er einmal überrascht, als er sich am Kassenschrank zu schaffen machte. Den ersten Theil der heutigen Verhandlung nahmen die Feststellungen der einzelnen Fälle von Fälschungen und Radirungen in den Büchern der Firma Gebr. S. unter Beihilfe eines kaufmännischen _ und zweier Schreibsachverständigen in Anspruch. Die Aussagen der Schreibsachverständigen gipfelten im Wesentlichen» in der Ueberzeugung, daß die Fälschungen nur vom Angeklagten voll- führt sein könnten, da eine fremde Hand nicht im Stande ge­wesen wäre, die gefälschten Zahlen mit einer derartig sorg­fältigen Genauigkeit an Stelle der echten zu setzen, daß mit bloßem Auge fast nicht die geringste bildliche Abweichung von den übrigen Zahlen wahrnehmbar sei, und darin, daß auch die fingirten Ziffern die besonders charakteristischen Merkmale derjenigen des Angeklagten aufweisen. Von den Bekun­dungen des kaufmännischen Sachverständigen sind von Be­lang die Auslassungen darüber, ob der Angeklagte unter Berücksichtigung der allgemeinen kaufmännischen Praxis und Buchführung sich durch verhältnißmäßig wenig Eingriffe in die Kasse die in Frage kommenden Summen angeeignet haben könnte, oder ob die Entwendung von Geldbeträgen so ost oder noch öfter ausgesührt sein müsse, als falsche Buchungen stattgefunden haben, da hieraus in Anbetracht des Umstandes, daß von den Chefs im Laufe der 7 Jahre der Geldschrank höchstens 45 Mal ohne Aufsicht auf kurze Zeit offen ge­lassen wurde, gefolgert werden kann, ob der Angeklagte die

veruntreuten Summen mittels Nachschlüssels aus dem Geld­schranke entwendet hat oder nicht. Nach Ansicht der Sach­verständigen sind die Entwendungen in kleineren Beträgen und öfters ausgeführt worden und ist infolgedessen das Erstere anzunehmen.

Der Angeklagte wollte noch Beweise dafür erbringen, daß er sich in den letzten Jahren fortgesetzt in Geldverlegenheiten befand, vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurde und deshalb schon nicht als der Thäter betrachtet werden könne, weil er ja dann doch Geld gehabt haben müsse. Auch wollte er die Be­weisaufnahme darauf erstreckt haben, daß sein Prinzipal über sein Einkommen hinaus lebte und deshalb wohl auch als Thäter in Frage kommen könne. Diese Anträge wurden- gelehnt und die Beweisaufnahme geschlossen.

Der Staatsanwalt berührt in seinem Plaidoyer vorerst die Beschuldigung der Unterschlagung jener 80 Mark, die der An­geklagte im Auftrage seiner Großmutter an die Montags­sparkasse bei Kaiser abführen sollte, und beantragt in diesem Falle Freisprechung, weil die Sache zu weit zurückliege und die Beweismittel, Quittungsbücher und Kassenbücher, vernichtet seien. Betreffs der Unterschlagung in dem Geschäft der Holz­firma Wilhelm Witting in Frankfurt a. M., sowie der fort­gesetzten bei der hiesigen Firma Gebr. S. hält er den Ange­klagten für schuldig und stützt sich im letzteren Falle auf die Bekundungen der Herren Sachverständigen im Verein mit den bei der Verhandlung zu Tage getretenen Momenten. Besonders erschwerend komme bei der Beurtheilung in Betracht die Beharrlichkeit, mit der die raffinirten Fälschungen durch all die Jahre fortgesetzt wurden, und das verwerfliche, niedere Benehmen, das in der direkten Beschuldigung seines Chefs, die Fälschungen ausgeführt zu haben, liege, ohne daß auch nur der Schatten eines Beweises dafür erbracht worden wäre. Selten habe wohl ein Angeklagter in diesem Saal ein so ab­stoßendes Bild von gemeinem niederträchtigen Charakter offen­bart als wie der Angeklagte, der fortgesetzt mit frecher Stirn bis zuletzt seinem Prinzipal, den er jahrelang bestohlen und betrogen habe, in's Gesicht schleudere, selbst die Fälschungen be­gangen und den eigenen Bruder bestohlen zu haben, nur um sich selbst reinzuwaschen. Ein solcher Mann verdiene keine mildernden Umstände und er beantrage die Regelstrafe gegen ihn zu verhängen. Allenfalls könne noch berücksichtigt werden, daß er eine dem Trunke ergebene unwirthschyfiliche Frau ge­habt und sein Haushalt daher viel Geld verschlungen habe. Aber das könne nicht entscheidend sein. Er beantrage 5 Jahre Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer.

Der Vertheidiger, der den erdrückenden Beweisen gegenüber auf einem verlorenen Posten stand, ober seine Position mit großer Aufopferung behauptete, beschränkte sich schließlich darauf, aus­zuführen, er glaube nicht, daß, selbst wenn man den Ange­klagten als den Fälscher ansehe, er wegen Urkundenfälschung verurtheilt werden könne, weil die Geschäftsbücher nicht als privatrechtliche Urkunden betrachtet werden könnten. Auch ein schwerer Diebstahl sei nicht erwiesen, insbesondere nicht, daß eine Entnahme mittels falschen Schlüssels stattgefunden habe. Er beantragte daher Freisprechung evtl. Verurtheilung wegen einfachen Diebstahls.

Das Gericht erkannte entsprechend dem Anträge des Staats­anwalts wegen schwerer Urkundenfälschung, schweren Diebstahls und Unterschlagung auf eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren und fünf Jahren Ehrverlust. Das Gericht sei zu der Ueber­zeugung gelangt, daß der Angeklagte das Geld mittels Falsch­schlüssels gestohlen habe. Die vielen Fälle schon schlössen es aus, daß er nur gestohlen habe, wenn der Schrank zufällig einmal offen gestanden habe. Eine schwere Urkundenfälschung liege ebenfalls vor, denn die Geschäftsbücher seien zweifellos als Privaturkunden zu betrachten. Das Verhalten des Ange­klagten sei so empörend, daß er keine mildernden Umstände verdiene.

Sitzung des Langenselbolder Schöffengerichts vom 16. Oktober.

Langenselbold, 16. Oktbr.

Dem Weißbindermeister H. zu Langenselbold wurde ein ortspolizeiliches Strafmandat übermittelt, weil er die Bauerlaubniß überschritten hat. Er plante ursprünglich nur einen einstöckigen Neubau zu errichten und reichte eine dementsprechende Zeichnung ein, welche genehmigt wurde; während des Baues besann er sich anders und ließ auch den zweiten Stock aufführen, ohne daß zu der neuen Zeichnung schon die Genehmigung ertheilt war. Die vorge­brachte Entschuldigung ist nicht stichhaltig und wird deshalb der Einspruch verworfen. Die Eheleute H. von Langen­selbold haben aus dem fiskalischen Walde Gras entwendet und erhalten je 5 Mk. Geldstrafe. Der Landwirth N. zu Neuwiedermuß hat Einspruch erhoben gegen ein Straf­

mandat von 3 Mk., das er erhielt, weil er am Sonntag den 1. September Aepfel im Felde las, was nach der Reg.-Pol.-Verordnung über die Heilighaltung des Sonntags verboten ist. Bei der gerichtlichen Verhandlung bekundet der Feldschütze, daß der Beschuldigte auch auf fremden Grundstücken Aepfel las, und daher fällt die gerichtliche Entscheidung nur noch schlechter für ihn aus, denn das Gericht findet zwei Uebertretungen, eine gegen das Feld- und Forstpolizei-Gesetz und eine gegen die Sabbathordnung, und erkennt auf 6 Mk. Geldstrafe. In Rückingen geriethen am 27. Mai zwei Pulverarbeiter in Streit, weil das Kind des Einen das des Andern geschlagen hatte. Der Pulverarbeiter V. soll nach dem Zeugniß des H. neben anderen nicht gerade liebenswürdig zu nennenden Aeußerungen gesagt haben:Komm heraus, ich schlage Dir die Backenzähne ein!" V. will aber nur gesagt haben:Ich setze Dir die Backenzähne fest!" Das Gericht meint, V. werde wohl auch mit dieser Wendung nicht den Zahndoktor haben spielen wollen, und erkennt gegen ihn wegen Beleidigung auf 5 Mk. Geldstrafe. Na, Rother, willst Du ach uff die Kerb?" sagte der Maurer G. von Langendiebach zu seinem Orts­genossen, dem Zimmermann S., als Letzterer ihm auf der Langenselbolder Nachkirchweih begegnete. S. nahm diese nicht ganz respektvolle Anrede sehr krumm, sprang vom Rade und ohrfeigte den G. so, daß er mit dem Erdboden Bekannt­schaft machte. G. schlug mit seinem Stock retour, traf den S. am Kopf und nahm sodann Reißaus. S. radelte ihm nach, holte ihn am Ausgang des Ortes ein und mißhandelte den G. unter derben Schimpfworten so, daß er fast besinnungs­los vom Platze getragen werden mußte. Diese Kerbepisode hat für den S. ein bitterböses Nachspiel bekommen, denn das Gericht verurtheilt ihn zu 4 Monaten Gefängniß. Der Amts­anwalt hatte 6 Monate beantragt. Der Tagelöhner S. zu Langenselbold hänselte auf der Kegelbahn den Fuhr­mann H., weil Letzterem etwas fehlte, was man sonst dasSalz der Ehe" nennt. H. vermerkte das dem Spötter sehr übel und schlug ihm mit der. verkehrten Hand ins Gesicht, daß ihm die Zähne bluteten. Dann wollte er ihn mit der Kegelkugel todt werfen, was aber nach der Meinung des S.nicht. so schlimm" gemeint war. Weil H. allen Anlaß hatte, eine Züch­tigung zu ertheilen, kommt er mit 5 Mk. Geldstrafe davon. Der Küfer E. von Hanau bekam wegen Thier­quälerei ein Strafmandat von 10 Mk., weil er am 7. August auf der Leipziqerstraße sein Pferd durch Peitschen­hiebe roh mißhandelte. Er will freigesprochen sein, weil er das Thier nicht mißhandelt habe. Der Gendarm bekundet aber das Gegentheil ; das Pferd hatte dicke Striemen auf dem Körper. Weil der Angeklagte auch noch Galopp fuhr, be­kommt er 15 Mk. Geldstrafe, statt 10 Mk. Zehn Ein­wohner von Rückingen, Wilhelm V., Wilhelm B., Wilhelm H., Jakob H>, Ferdinand T., Wilhelm M., Wilhelm H., Wilhelm I., Georg B. und Wilhelm K. hatten wegen Ueber- tretung der Feierabendstunde Strafmandate in Höhe von je 3 Mk. bekommen, weil sie am 31. August eine ver­längerte Wirthshaussitzung abgehalten haben sollten.

streiten sie aber und wollen freigesprochen sein, weil der Wwth keinen Feierabend geboten hätte und sie auf die Aufforderung des damaligen stellvertretenden Bürgermeisters, Beigeordneten S. III., gleich fortgegangen wären. Der Letztere bekundet, vier Leute wären nach einer Viertelstunde fortgegangen, die Anderen wären noch länger dringeblieben. Weil er nicht fes^ gestellt hat, wer fortgegangen und wer bagebheben ist, sonach die Schuldigen nicht ermittelt sind, werden sämmtliche Ange­klagten sreigesprochen. Der Bäckermeister H. von Lang e n- s e l b o l d ist durch Strafmandat mit 1 Mk. bestraft, weil er Nachts seinen Wagen ohne Laterne und ohne Er­laubniß vor seinem Hause stehen gelassen haben soll. @c W aber, das sei nicht wahr, wahrscheinlich hätte einer der Nach- barn, der Schmied oder der Wagner, einen Wagen dahin ge­schoben. Der Nachtwächter hat nicht festgestellt, wem der Wagen gehörte, deshalb wird auf Freisprechung erkannt.

Beamtenpersonal-Nachrichten.

Ernannt: der bisherige dritte Pfarrer an der Johannis­kirche zu Hanau, Hermann Lambert, zum zweiten Pfarrer an derselben Kirche, der Pfarrer Bär zu Hüttengesaß zum dritten Pfarrer an der Johanniskirche zu Hanmr, der Pfarrer Stoppel zu Oberzell zum Pfarrer zu Fechenheim, Kl. Bergen, der Pfarrer Wicke zu Heringen zum Pfarrer zu Wichte, Klasse Spangenberg, der Landgerichtsrath Wurzer zu Marburg zum Oberlandesgerichtsrath zn Cassel, die Landmesser Krause und Reichert zu Cassel zu Vermessungs-Revisoren, die Rechts­kandidaten Joseph Krüger aus Detfurth und August Kampfs aus Neuhaus a/E. zu Referendaren, der Gemeindeverordnete, Landwirth Heinrich Wilhelm Adam zu Eichen zum Stellver­treter des Standesbeamten für dm Standesamtsbezirk Eichen.