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Erstes Blatt.

anauer

Anzeiger

Bezugspreis:

Merteljährlich 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für au«. »Artige Adounente« mit dem betreffenden Postauffchla,. Die eiuzelne Nummer kostet 10 Pfg.

Gedruckt und verlegt in der Buchdrucker« bei v«««. ev. Waisenhause» in Hanau.

General-Anzeiger.

Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Kana«.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit beLetriMcher Beilage.

EnerückuugsgebLhr:

Für Stad^. M^p tanVlreiS Hanau 10 Psg. Nie pt^» gespaittn, HâH^-oder deren Raum, für A»»»LrtS 15^ èMameacheN die Zeil« 25- Pfg.

^r>«ul»&rt» 65 M.

Dermltworll. 8tebaäe»: G. Schocker m Haxm.

Nr. 7.

Mittwoch den 9. Januar

1901.

Amtliches

Landkreis Ran au.

Bekruulmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Nachstehende Bestimmungen betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, «erden hierdurch wiederholt bekannt gemacht:

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige ge­stellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Früh­jahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum L August angebracht werden.

Hanau den 2. Januar 1901.

Der Königliche Landrath.

M 16 v. Schenck.

Gemäß § 25 der Wehrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nach­stehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1881 und ältere, welchen eine endgiltige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis L Februar d. I. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum ein­jährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurück­stellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungs­diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpflichtige, so­wie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.

Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburts­zeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburts­ort selbst erfolgt.

Die Geburtszeugniste der nach dem 30. Sep tember 1874 geborenen Militärpflichtigen sind nicht von den Pfarrämtern, sondern von den Standesämtern auszustellen.

Siad Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich z»r Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befindliche See­leute *. s. «.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle an- zumelden.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend »orge- schriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange all­jährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.

Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Be­treff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hier­von entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurück­gestellt worden sind.

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufent­halt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder M»ster«ngsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung

der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs- Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1878, 1879, 1880 und 1881 nebst Belägen sind bis zum 8. Februar d. Js. einzureichen.

Hanau den 2. Januar 1901.

Der Zivilvorsitzende

der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Hanau.

M 15 ». Schenck, Königlicher Landrath.

Stadtkreis Ranau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Bekanntmachung.

Die Firma Gebr. Zahn hier beabsichtigt die Errichtung einer aushängbaren Einfriedigung auf ihrem an der Kinzig belegenen Grundstück Karte B Nr. 112/94. Die Pläne und sonstigen Unterlagen sind vom 10. b. Mts. an zwei Wochen lang im Stadtsekretariat, Ralhhaus, Zimmer Nr. 21, zur Einsicht ausgelegt. Einwendungen sind innerhalb der Offenlegungsfrist bei uns anzubringen.

Hanau den 8. Januar 1901.

Der Stadtausschuß des Stadtkreises Hanau.

Dr. Äebeschus. 578

Der preussische Landtag ist am Dienstage zu einer neuen Session zusemmengetreten. Der Beginn seiner Arbeiten steht unter dem Morgenleuchten der zweihunderijâhrigen Jubelfeier der preußischen Königs­krönung. Eine Falle großer Erinnerungen an zweihundert Jahre hindurch von König und Volk gemeinsam getragenes Glück und Leid zieht herauf, und diese Erinnerung mahnt uns um mit der Thronrede zu sprechen festzuhalten und auszubauen, was in langer und schwerer Arbeit, unter der Führung ruhmreicher Fürsten, für Preußens Größe und Wohlfahrt errungen ist.

Den Schwerpunkt der gesetzgeberischen Aufgaben, vor denen der Landtag steht, bildet die Kanalvorlage, die in neuer, wesentlich erweiterter Form angekündigt ist. Der Gesetzentwurf fügt dem Rhein-Elbe-Kanal hinzu: den Ban eines Groß- SchifffahrtswegeS von Berlin nach Stettin, die Herstellung einer leistungsfähigeren Wasserstraße zwischen der Oder und der Weichsel und die weitere Regulirung der Warthe von der Mündung der Netze bis Posen, die Verbesserung der Vorfluth in der unteren Oder sowie in der unteren Havel und den Ausbau der Spree. Die Ermittlungen darüber, ob und wie der Masurische Schifffahrtskanal ausgeführt werden soll, sind noch nicht abgeschlossen. Dagegen werden zur Verbesserung der Wasserstraße zwischen Oberschlesien und Berlin die noth­wendigen Mittel gefordert werden.

Ist diese Erweiterung, durch die viele Landestheile für das Gesammtunternehmen interessirt sind, die früher Neigung zu ungünstiger Beurtheilung des Mittellandkanals an de« Tag gelegt haben, geeignet, das Zustandekommen des Gesetzes zu erleichtern, so werden auch nach einer anderen Richtung ge­äußerte Bedenken gehoben. Die Lage der preußischen Finanzen ist fordauernd günstig, so daß jeder Gedanke an Verlegenheiten des Staates oder an Erschwerung der Leistung von wünschens- werthen Kulturaufgaben ausgeschlossen ist. Im Gegentheil hat es die Vermehrung der Staats-Einnahmen gestattet, nicht nur für alle Verwaltungszweige größere Ausgaben vorzusehe», sondern auch zur Erweiterung und Vervollständigung des Staats-Eisenbahnnetzes und zur Förderung von Kleinbahnen beträchtliche Mittel bereitzustellen.

Dank der günstiegn Finanzlage ist die Staatsregierung gewillt, noch andere Aufwendungen zu machen; «nd zwar beabsichtigt sie, in Ergänzung der Dotations-Gesetzgebung den Provinzen für bestimmte Zwecke weitere Staatsrenten zn überweisen, vor Allem zur Ausgleichung der Verschiedenheiteu in der Ausstattung mit Mitteln für den Wegebau. Daß hier namentlich die infolge der schwierigen Lage der Landwirthschaft

Dick heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhaltungsblatt 12 Seiten.

wirthschaftlich schwâchern Landestheile berücksichtigt werden sollen, ist mit besonderer Genugthuung zu begrüßen. Ebenso großen Beifall werden die auf die Abhilfe der Wohnungsnoth ziel-nde« Sätze der Thronrede finden; denn so ist Aussicht vorhanden, daß ein schwerer Uebelstand beseitigt wird, der sich namentlich in dichtbevölkerten und überwiegend industriellen Gegenden für die minder bemittelten Klassen fühlbar ge­macht hat.

Wenn wir schließlich noch die Vorlage über die Heran­ziehung gewerblicher Unternehmungen für den Wegebau, den Gesetz-Entwurf zur Ausführung des Reichs-Seuchen- gesetzes sowie die Ankündigung einer Aenderung der Ver­waltung von Berlin hervorheben, so sind damit die in der Thronrede erwähnten gesetzgeberischen Aufgaben er­schöpft, und wollen uns der Hoffnung des Königs an­schließen, daß cs mit Gottes Hilfe gelingen möge, die bedeutsamen Aufgaben der Session zu glücklicher Erledigung zu führen.

Deutscher Reichstag

(Sitzung vom 8. Januar.)

Präsident Graf B a l l e st r e m spricht die Neujahrswünsche für die gemeinsamen Arbeiten im Dienste des Vaterlandes und für das Wohlergehen der einzelne» Mitglieder aus und theilt mit, daß der Kaiser eine neue L-chiffstabelle dem Reichstage zugehen ließ. Indem sich hierauf die Abgeordneten von ihren Sitzen erheben, gedenkt der Präsident des Todes des Groß- Herzogs von Sachsen-Weimar, des Nestors der deutschen Bundesfürsten. Der Reichstag werde das Andenken dieses edlen Fürsten in hohen Ehren halten. Präsident Graf Ballestrem gedenkt sodann des Ablebens des Abg. M o t t y und theilt mit, daß er anläßlich des schweren Verlustes, den der Kaiser und das Reich durch die Strandung der®neifenaxN erlitten, dem Reichsmarineamt das Beileid des Reichstages ausgesprochen habe, worauf Staatssekretär v. T i r p i tz seinen tiefempfundenen Dank übermittelte. Schließlich erwähnt der Präsident, daß er anläßlich der auf der Tagesordnung stehenden Vorlagen eine Ausstellung von künstlerischen Photographien in der Wandelhalle des Reichstages gestattet habe. Nunmehr tritt daS Haus in die Tagesordnung, erste Berathung der Vor­lagen betreffend dasUrheberrechtundVerlagsrecht, ein.

Abg. Spahn (Centr.) begrüßt die Vorlage mit großer Genugthuung und giebt der Hoffnung Ausdruck, daß sie in dieser Session ihre Erledigung finden werde. Größere Be­denken habe er gegen das ausschließliche Aufführungsrecht, so­weit es die Musikalienhändler anginge. Auch in Bezug auf das Uebertragungsrecht des Verlegers habe er Bedenken. Redner beantragt kommissarische Berathung. Abg. Esche (natl.) erkennt ebenfalls die Reformbedürftigkeit des gegenwärtigen gesetzlichen Zustandes an. Er tritt dem Vorredner darin bei, daß der Schutz der Musik-Verleger in der Vorlage etwas zu weit zu gehen scheint. DeS weiteren bedauert er, daß die Revision der Schutzbestimmungen nicht auch auf die Werke der bildenden Kunst «nd Photographien ausgedehnt worden sei. Abg. Dietz (Soz.) meint, im Wesentlichen könne man die Vorlage über das Urheberrecht annehmen und zwar ohne kommissarische Berathung. Die Vorlage über das Verlagsrecht dagegen sei ganz ungenügend. Es sei geradezu eine Provi- eirung des Nachdrucks, des Stehlens, wenn in § 23 es nicht als Nachdruck von Abbildungen angenommen werden soll, wofern ein Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelner Abbildungen aus einem erschienenen Werke beigefügt würden. Aber viel mangelhafter sei das Verlagsrecht. Keinesfalls dürfe den Verlegern das unbedingte Uebertragungs- recht gegeben werden. Redner übt beiläufig lebhafte Kritik an derFaulheit bei deutschen Publikums im Bücher kanfen^ und hält für viel wichtiger als dieses Verlagsrecht die Beseitigung des «mbulanten Gerichtsstandes für die Presse und litterarischen Erzeugnisse. Ebenso zu beseitigen sei das Zwangs-Exemplar das als erstes der Polizei geliefert werden müsse, damit sie darin herumschnüffeln könne. Abg. Arendt (Rp.) pflichtet dem Vorredner bei, daß die reichen Leute in Deutschland zu wenig Bücher kaufte«. Die Vorlage sei ein anerkennenswertes Werk, für welches der Regierung Dank gebühre, aber in Be­zug auf das Uebertragungsrecht müsse der Entwurf unbedingt abgeänden werden. Geistiges Eigenthum sei doch eine Waare, die nicht so wie jede andere Waare behandelt werden dürfe. Redner verlangt Abschaffung des Pflicht-Exemplars für öffent­liche Publikation Abg. Haußmann (südd. Volksp.) meint, es sei schwer, bei dem Schutz der Zeitungen gegen Nachdruck die richtige Grenze zu ziehen, ob z. B. auch Telegramme ge­schützt werden sollen. Ein Zuviel auf diesem Gebiete könnte unter Umständen zu Ehicanirungen führen. Redner berührt dann noch die Frage der Reciprocität im Auslande. Aus-