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Elternbeihilfe :
1. Der Vater oder der Großvater, die Mutter oder die Großmutter eines Offiziers ... 450 „
2. Der Vater oder der Großvater, die Mutter oder die Großmutter eines Soldaten vom Feldwebel abwärts oder eines Unterbeamten 250 „
Die Beihilfe für Eltern oder Großeltern wird gewährt, wenn ihr Lebensunterhalt ganz und vorwiegend durch den Verstorbenen zur Zeit seines Todes bestritten worden war und so lange die Hilfsbedürftigkeit dauert.
Der Vorlage sind allgemeine Bestimmungen angefügt, welche unter Anderem besagen: Auf die Theilnehmer an der zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes gerichteten
ostasiatischert Expedition kommen seine Bestimmungen zur Anwendung. Das Gesetz findet ferner sinngemäße Anwendung: 1. auf Soldaten und Beamte, welche durch im Dienst erlittenen Schiffsbruch invalide geworden sind, sowie die Hinterbliebenen der aus gleichem Anlaß Verstorbenen. 2. auf die Kriegs-Invaliden der früheren fchleswig-hollsteinischen Armee und Marine sowie auf deren Hinterbliebenen; 3. auf das fortan auf dem Kriegsschauplatz befindliche Personal der freiwilligen Krankenpflege sowie auf diejenigen Deutschen, welche sich in irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältniß bei dem Reichsheere, der Kaiserlichen Marine und den Kaiserlichen Schutztruppen auf dem Kriegsschauplatz befinden.
Die Bezüge der Personen aus diesem Gesetze find aus den Mitteln des Reich s-Jnvalidenfonds zu decken, für das Jahr 1901 bis zum Betrage von 13 Millionen. Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1901 in Kraft. Nachzahlungen für eine rückliegende Zeit finden nicht statt.
Aus den Kommisstsueu.
Gewerbegerichte. Die ReichstagskommisstM zur Vor- berathung der Anträge auf Ausgestaltung der Gewerbegerichte hat die erste Lesung beendigt und folgende grundlegende Beschlüsse gefaßt: Die Errichtung der Gewerbegerichte wird obligatorisch gemacht für alle Orte mit 20 000 Einwohnern und mehr. Die Ausdehnung des aktiven und passiven Wahlrechts auf Frauen ist abgelehnt worden. Gesindestreitigkeiten' sollen durch ein von der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigendes Ortsstatut der Zuständigkeit der Gewerbegerichte unterworfen werden können, jedoch mit der Maßgabe, daß iw diesem Falle eine Zuziehung von Besitzern nicht stattfindet:, sondern der Gewerberichter allein entscheidet. Für die Wahlberechtigung soll von dem Erforderniß, daß der Betreffende seit mindestens einem Jahre vor der Wahl im Wahlbezirk Wohnung oder Beschäftigung gehabt hat, abgesehen werden. Endlich soll das Einigungsamt zwar nicht mit dem Verhandlungszwang, wohl aber mit dem Erscheinungszwang gegenüber den streitenden Parteien ausgestattet werden und der Vorsitzende auch dann befugt sein, das Einigungsverfahren einzuleiten, wenn die Berufung nichts von beiden Theilen ausgegangen ist.
Hus J^ab und fern.
? Wächtersbach, 3. März. Der Riesigen Geslügel- zuchtanstalt wurde seitens des Ministers eine einmalige namhafte Beihilfe zur Vervollständigung ihrer Einrichtungen gegeben.
* Orb, 2. März. Dem Lehrer an der Lateinschule in Geisa Oskar Hasenauer ist von Königlicher Regierung die Gestattung zur Errichtung und Leitung einer Privatschule in Orb, an welcher nach dem Lehrplan der vier unteren Klassen eines Gymnasiums unterrichtet werden soll, ertheilt worden.
t Ulmbach, 1. März. Feuer! Beim Willemerthes brennts! Dieser Ruf durchgellte heute Nachmittag kurz nach 5 Uhr das Gotteshaus, in welchem sich die Ulmbacher zur Fastenandacht versammelt hatten. Natürlich entstand eine große Panik, und Alles drängte den Thüren zu. Das Feuer war in der Schlaf- kammer des Bauern Wilhelm Hau auf dem Kirchküppel ausgebrochen und trieb mit den wohlgefüllten Kissen sein grausames Spiel. Der thatkräftig eingreifenden Feuerwehr wie auch den Bemühungen der Ortsünwohner gelang es bald, des verheerenden Elementes Herr zu werden, so daß der größte Theil des Wohnhauses gerettet wurde. Wegen der großen Schneeschmelze war Wasser im Uebersluß da, das sonst auf unserm Kirchberge zu den Raritäten gehört.
8. Aus dem Freigericht, 3. März^ Herr Revierförster Frischkorn von Horbach wurde an Stelle des verstorbenen Bürgermeisters Müller von Altenmittlau in den Kreistag gewählt. — Zur Feeude aller Bewohner Bernbachs hat der Hochwürdige Herr Bischof von Fulda bestimmt, daß nunmehr an zwei Sonntagen im Monat Gottesdienst in der Ortskapelle abgehalten werden soll und zwar einmal durch den Hochwürdigen Herrn Kaplan von Somborn und einmal durch einen Hochwürdigen Franziskanerpater von Salmünster. Wenn diese Einrichtung auch einen Fortschritt bedeutet, so hofft man doch, daß bei abnehmendem Priestermangel bald eine sonntägliche Pastoralion möglich wird und die lästigen Kirchenwege fortfallen
St. Frankfurt a. M., 3. März. Ein Wohlthätigkeitsfest größeren Umfanges steht für den 13. März (Mitfasten) bevor. Derselbe kömmt dem Verein zur Pflege armer Kranker aller Confessionen zu Gute und wird im Palmengarten abgehalten. Wie stets in solchen Fällen, hat sich ein Damen- und Herren-Comite unserer ersten Gesellschaftskreise gebildet, welches Konzertaufführungen, Vorstellungen rc. bieten wird, während in den Pausen die Damen am Büffet sein werden, um auch Magen und Gaumen des Publikums zufrieden zu stellen. Selbst ein Tanzvergnügen zum Schluffe ist nicht ausgeschlossen.
FC. Frankfurt, 3. März. Ein blutiges Ehedrama hat sich gestern im Hause Römerburg 15 abgespielt. Der Kaufmann Wilhelm Pfahls erschoß zuerst seine noch nicht lange mit ihm verheirathete Frau, die Tochter eines hiesigen Maurers, und dann sich selbst. Die Frau wollte sich von dem Manne trennen und ließ gerade ihre Möbel fortschaffen, als dieser dazu kam und in seiner Wuth zum Revolver griff.
________________ Hanauer Anzeiger________________
Hd. Frankfurt, a. M., 4. März. Gestern fand hier die Vertreter-Sitzung des Stenographen-VerbandesMain-Rheingau und Hessen-Nassau statt. Dieselbe war sehr stark besucht und wählte für das Jahr 1901 den Gabelsberger Stenographenverein Gießen zum Vorort.
I Vom Lande, 1. Mürz. Trotz der grimmigen Kälte des bisherigen Winters haben die Bienenvölker, soweit es sich bis jetzt beurtheilen läßt, mit wenigen Ausnahmen gut überwintert. Allenthaben unternehmen die Völker ihren Reinigungsausflug und die Imker sind überall mit der sorgfältigen Frühlingsrevision beschäftigt.
^ Vom Main, 1. März. Aehnlich wie im Odenwalde, so überfluthen gegenwärtig wieder Kolporteure den Maingau und suchen allerlei Schriften religiösen Inhaltes oder auch Bilder zu einem den wirklichen Werth» bedeutend übersteigenden Preise anzubringen. Die Kolporteure berufen sich bei ihren Anpreisungen häufig in schwindelhafter Weise auf die Ein- pfehlungen der Geistlichen. Hauptsächlich gehen Frauen an den Leim und erkennen erst später die Ueberlistung. Verschiedene Geistliche.nahmen in letzterer Zeit mit Recht Veranlassung, ihre Parochianen vor dieser Kolportage eindringlich zu warnen.
D. Offenbach a. M., 3. März. Der „Verein für Vogel- uud Geflügelzucht" in Offenbach a. M. hält in den Tagen vom 9. bis 11.März wiederum eine große allge- meineGflügel- undVogelausstellung ab. Das Protektorat über die Ausstellung hat Se. Kgl. Hoheit der Großherzog Ernst Ludwig von Hessen und bei Rhein bereitwilligst übernomn en. Auch hat Höchstderselbe einen Ehrenpreis zu stiften geruht Der Verrin hat es sich zur Aufgabe gemacht, nicht nur dem Sportgeflügel, sondern auch hauptsächlich dem Nutzgeflügel seine Aufmerksamkeit zu schenken und hierzu eine stattliche Anzahl Ehrenpreise für diese Klassen ausgesetzt. Aber nicht allein der Geflügelzucht, sondern auch der Vogelzucht hat der Verein seine Aufmerksamkeit gezollt und wird diese Ausstellung eine ausnahmsweise große Zahl an in- und ausländischen Sing- und Zieroögeln aufzuweisen haben, da einer der größten Vogelzüchter Deutschlands bereits sein Erscheinen zugesagt hat und über Hundert verschiedene Sorten Vögel zur Schau bringen wird. Die Eröffnung der Ausstellung findet Samstag den 9. März cr., Vormittags 11 Uhr durch Herrn Kreisrath von Hombergk zu Vach statt.
0 SMgenftrr-t, 3. März. Gleichzeitig mit seiner Verwandtschaft aus der Umgebung traf auch hier der Bruder Klapper storch ein und bezog unter lebhaftem Geklapper ob der fröhlichen Wiederschau fein gewohntes luftiges Quartier. Eine seltsame Bewandtniß knüpft sich an diesen alten, „hochgeborenen" Reiseonkel „Peter". Schon vor eine Reihe von Jahren — dis Störche erreichen mitunter ein hohes Greisen- alter — kehrte Freund „Adebar" eines Tages mit einer klaffenden Beinwunde vsn einer Wiesenvisite zu seiner Familie zurück und stürzte bald darauf vor Schwäche vom Dache in den Hof. Der Hausbesitzer nahm sich des Patienten liebevoll an, verband die schwere „Schäftenstiefelwunde" und legte dem Unterbeine zum Andenken einen Aluminiumring an. Wochenlang war der gravitätische „Peter" der treue Genosse des Hofgeflügels, bis ihn im Spätsommer mit seinen Vettern und Basen die Sehnsucht nach den afrikanischen Gefilden zog. Jahre verflossen, bis die letzten Verbandsreste den Witterungseinflüssen gewichen waren; aber den schillernden Ring trägt unser lieber Klapperer immer noch um die Fußwurzel. Der - weitverbreiteten toippe des großen Stelzengängers läßt man in der ganzen. Maingegend Schutz angedeihen und gerne verzeiht man ihm, wenn er sich zuwellen an nützlichen Lebewesen verschnappt. Die alten Egypter verehrten den Storch als heiligen Vogel und in Thessalien ruhte auf der Umbringung eines Storches die Todesstrafe. Don den Türken wird er heute noch verehrt.
WB. Mannheim, 3. März. Heute fand hier eine gut besuchte öffentliche Versammlung statt, die von der Ortsgruppe Mannheim des Handelsvertragsvereins zur Stellungnahme bei der Vorbereitung der Handelsverträge veranstaltet worden war, und an der sich alle politischen Parteien mit Ausnahme des Zentrums betheiligten. Den Vorsitz führte Kommerzienrath Diffene (natlib.), als Referenten fungirten Emmeringhaus (Sekretär der Handelskammer), Stadtrath Stern (freist), Stadtverordnetenvorsteher Fulda (dem.), Dreesbach (soz.). Außer diesen nahmen das Wort der Vorsitzende des Mannheimer Gewsrbeoereins und Handwerkerverbandes, Sekretär Kemmer, im Namen der pfälzischen Handels- und Gewerbekammer und Direktor Artmann (Ludwigshafen). Schließlich wurde folgende Resolution angenommen: „Die Versammlung erklärt sich entschieden gegen alle Bestrebungen, welche darauf gerichtet und geeignet sind, die Fortführung und den Ausbau der bewährten deutschen Handelsvertragspolitik zu verhindern oder zu erschweren, um damit die Grundlage von Deutschlands Industrie und Handel, sowie die Wohlfahrt breiter Schichten des deutschen Volkes zu erschüttern. Die Versammlung erachtet für die weitaus gefährlichste dieser Bestrebungen die Forderung auf die Erhöhung der Zölle für nothwendige Lebensmittel und insbesondere auf Brodgetreide. Sie erblickt in der weiteren Steigerung dieser Zölle wegen der damit verbundenen Ver- theuerung des Lebensunterhalts eine unerträgliche, ungerechte Belastung der Minderbemittelten zu Gunsten weniger Großgrundbesitzer. Die Versammlung erklärt sich deshalb nachdrücklich gegen jede Erhöhung der Zölle auf Getreide und andere Volksnahrungsmittel.
Die Kandeskreditkaffe im Kswmunal-Kandtag.
Cassel, 2. März.
Auf der Tagesordnung der Samstagssitzung des Kommunal- Landtages stand die Berathung einer Vorlage des E n t- wurfs eines Gesetzes betr. die Landeskreditkasse zu Cassel. Berichterstatter ist Abg. von Baumbach. Der Vorlage, die auf gesetzlicher Grundlage die Geschäftsseitigkeit der Landeskreditkasse regeln soll, ist folgende Begründung beigegeben: Die Entwickelung der Landeskreditkaffe seit einer Reihe von Jahren hat gezeigt, daß, wenn vas Institut der ihm bei seiner Gründung durch das Gesetz vom 23. Juni 1832 gestellten Aufgabe, die Vermittlerin des- Immobiliarkredits im Gebiete des ehemaligen Kurfürsten-
4. März
thums Hessen, jetzt des Regierungsbezirks Cassel zu sein, voll genügen soll, die Schranken, welche seiner Geschäftsgebahrung durch das Landeskreditkassengesetz vom 25. Dez. 1869 und die Novellen zu letzterem vom 18. März 1885, 10. Mai 1886 und 5. Juli 1896 gezogen sind, in verschiedener Hinsicht einer Erweiterung bedürfen. Zur Erreichung dieses Zweckes wiederum den Weg einer Novelle zu wählen, erscheint aus verschiedenen Gründen nicht angezeigt. Schon jetzt ist durch drei Nachtragsgesetze zu dem Gesetz von 1869, welche i immer nur einzelne Paragraphen des letzteren ganz oder theilweise abgeändert oder durch anderweite Bestimmungen ersetzt haben, die Uebersichtlichkeit der die Rechtsverhältnisse und die Geschäftsgebahrung der Landeskreditkasse regelnden Gesetzvorschriften sehr beeinträchtigt. Dieser Mangel wird 5 erheblich dadurch gesteigert, daß nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Dezbr. 1869 auch die die Landeskreditkasse betreffenden kurhessischen Gesetze und Verordnungen nur insoweit aufgehoben sein sollen, als sie dem 1869er Gesetz entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Um die Gesammtheit der für die Landeskreditkasse gütigen Rechtsvorschriften übersehen zu können, ist daher theilweise ein Zrrrückgehen auf diese ältere Gesetze bis zum Jahre 1832 erforderlich. Dabei sind Zweifel bezüglich der Giltigkeit oder Anwendbarkeit einzelner Vorschriften keineswegs ausgeschlossen. Schon aus juristisch-formalen Gründen empfiehlt sich daher die abermalige Einfügung ergänzender Vorschriften in die bestehenden Gesetze nicht. Ein gesetzgeberisches Vorgehen in dieser Form ist aber deswegen um so weniger empfehlenswerth, weil auch materiell eine ganze Anzahl von Bestimmungen des 1869er Gesetzes, welches schon bei seinem Erlaß eine restriktive Tendenz verfolgte, den durch die bedeutende Ausgestaltung des Kreditwesens gesteigerten Anforderungen nicht mehr genügend Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere von der Begrenzung der Darlehnsgewährung, von dem Fehlen eines Betriebskapitals, von der eingeengten Nutzbarmachung disponibler Gelder u. A. Andererseits sind manche Materien im Gesetze bis ins Einzelne bindend geregelt, die ihrer. Natur nach bei wechselnden Verhältniffen der Veränderung unterliegen und sich deshalb wohl zur Ordnung durch Reglement, aber nicht durch Gesetz eignen. Dahin sind z. B. zu rechnen die Vorschriften über die Behandlung von Theilzahlungen auf Darlehen, die Festsetzung eines ganz bestimmten Tilgungsmodus für die Schuldverschreibungen, die Fixirung der Beträge der auszugebenden' Schuldverschreibungen und dergleichen. Endlich kommt hierzu, daß eine Reihe der bisherigen gesetzlichen Vorschriften, nämlich diejenigen über Behandlung der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen und der Zinsscheine zu denselben in allgemein gütiger Weise, durch das Bürgerliche Gesetzbuch entweder übereinstimmend oder abweichend, und damit unter Beseitigung des Gesetzes, geordnet sind. Diese Erwägungen sowie die gebotene Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse aller Kreise, welche mit der Landeskreditkasse in Beziehung treten, an der Möglichkeit sich leicht und sicher über die für dieses Institut gütigen Normen zu unterrichten, müssen dazu führen, die Rechtsverhältnisse und die Aufgaben der Landeskreditkasse in einem ein einheitliches Ganze bildenden neuen Gesetz zu regeln, unter Aufhebung der bisher geltenden Vorschriften. Auch bei dem Erlaß eines neuen Gesetzes mußte jedoch der leitende Gedanke fein, daß der der Laudeskreditkasse bei ihrer Gründung verliehene Charakter eines den Interessen der Hessischen Bevölkerung dienenden Grundkreditinstitutes festzuhalten sei. Es erschien deshalb gerechtfertigt, die bisherigen Gesetzesvorschriften, soweit in Anbetracht der veränderten Verhältnisse an sich thunlich, nicht nur ihrem Inhalte, sondern selbst dem Wortlaut nach in das neue Gesetz zu übernehmen.
Das Gesetz wird zunächst paragraphenweise durchberathen.
Bei § 4 desselben Abs. 1 der von der Berechtigung der Landeskreditkasse handelt, Darlehen gegen Verpfändung von im Regierungsbezirk belegenem Grundeigenthum bis zur Hälfte des Schätzungswerthes des Grundstückes zu gewähren, kommt der Herr Berichterstatter auf die Eingabe des Casseler Hausbesitzervereins (an maßgebender Stelle dahin zu wirken, daß der Landeskreditkasse das Recht auf Erweiterung der Beleihungsgrenze für Grundstücke und Häuser bis zu 60 Proz. eingeräumt werde) zu sprechen, die er als unausführbar bezeichnet, da nach Artikel 73 des Bürgerlichen Gesetzbuches in den Städten die Hälfte des Schatzungswerthes nicht übersteigen darf, wenn Papiere Mündelsicherheit besitzen sollten. Die Banken, welche bst Hansbesitzerverein angebe, seien nicht im Besitze der Mündelsicherheit, weil sie eine Beleihungsgrenze bis zu 60 Proz. gewollt hätten. Um die Mündelsicherheit zu behalten, bitte er, an den gesetzlichen Bestimmungen festzuhalten und die Eingabe des Hausbesitzervereins durch Annahme des § 4 Absatz 1 für erledigt zu erklären.
Mltberichterstatter Abg. Justizrath Dr. H a r n i e r bemerkt, daß der Haupt-Ausschuß sich eingehend mit der Beleihungsgrenze beschäftigt und mit großer Mehrheit beschlossen habe, es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zu belassen.
Abg. Nicke l-Hanau würde es im Interesse des ländlichen Besitzes für wünschenswerther halten, der Landeskreditkasse bei der Beleihung von Grundstücken keine gebundene Marschroute vorzuschreiben.
Abg. Ruth stellt den Antrag, dem § 4 Absatz 1 noch den Zusatz hinzuzufügen, daß ländliche Grundstücke, Gärten, Ackerland und Wiesen bis zu 60 Proz. des Schätzungswerthes beliehen werden können.
Se. Exzellenz der Herr Oberpräsident Graf v. Zedlitz- Trützschler bittet, nicht aus dem Auge zu lassen, daß es sich bei dieser Vorlage nicht um eine solche der Kgl. Staatsregierung handele, sie sei vielmehr einem Jnitiativ-Antrage der Landeskreditkasse entsprungen, welchem der Landes- und der Hauptausschuß zugestimmt hätten. Diese Vorlage solle nun von dem Landtage begutachtet werden, um sie dann der Staatsregierung vorlegen zu können. Die Beschlüsse des Hauses würden der Kritik der maßgebenden Instanzen der Regierung unterliegen und es könnte daher möglich sein, daß diese Beschlüsse auf einen starken Widerspruch an maßgebender