Drittes Blatt.
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Berantwort. Redakteur: G. Schrecker in H^nau.
Nr. 79.
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Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.
Mittwoch den 3. April
Bezirks-Fernsprechanschlnß Nr. 98.
1901
Das Preußische Gesetz «der die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900.
II.
£amit das Fürsorgeerziehungsgesetz die Hoffnungen verwirkliche, die man auf es setzen darf und seinen Zweck erreiche, kommt es nicht nur auf seine richtige Handhabung durch die Justizverwaltung, die Behörden und die Gemeinden, sondern auch, unbjudit zum geringsten Theile, auf das Interesse an, das von Seiten des Publikums an der Behütung und Be- wahrung so vieler gefährdeter Minderjähriger genommen wird. Von selbst vermag das Gesetz ebenso wenig wie jedes andere gutgemeinte Gesetz zu wirken; es muß möglichst in jedem gebotenen und geeigneten Falle zur Ausführung und Anwendung gebracht werden. Als lauter Appell an Kirche und Schule, Justiz und Verwaltung, an Volksfreunde jeder Art, an Anstalten und Vereine fordert es eindringlich Jeden auf, zu helfen, daß unserem Volke das kommende Geschlecht, seine Jugend und damit seine Zukunft aus guter Bahn erhalten werde.
Wie gestaltet sich nun im Einzelnen die Einleitung und Durchführung der Fürsorgeerziehung?
Der § 4 des Gesetzes bestimmt, wer zur Stellung eines Antrags auf Anordnung der Fürsorgeerziehung berechtigt und verpflichtet ist, nämlich in Landkreisen der Landrath und in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern auch der Gemeindevorstand; in Stadtkreisen der Magistrat und der Vorsteher der Königlichen Polizeibehörde. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß eine für die Anordnung einer Fürsorgeerziehung interesstrte Privatperson entweder unmittelbar beim Vormundschaftsgericht einen entsprechenden Antrag stellt, oder, was sich mehr empfehlen dürfte, ihre Mittheilungen an die Behörde gelangen läßt, die zur Antragstellung berechtigt oder verpflichtet ist. Unterläßt es diese Stelle, den Antrag zu stellen, so kann deswegen gegen sie bei ihrer vorgesetzten Dienstbehörde im gewöhnlichen Verwaltungswege Beschwerde erhoben werden. Alle Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Anordnung der Fürsorgeerziehung vorliegen, sind dem zuständigen Vormundschaftsgericht oder den zur Antragstellung berufenen Behörden unter ausführlicher Mittheilung der vorliegenden Thatsachen, und Beweismittel und Zeugen zur Kenntniß zu bringen. Nach den §§ 1675 und 1850 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zu dieser Anzeige die Gemeindewaisenräthe verpflichtet; ebenso haben dazu vermöge ihres Amtes die Geistlichen, die Lehrer und die Mitglieder der kirchlichen Vertretungen Veranlassung. Sie werden häufiger solche Fälle kennen lernen, in denen die Voraussetzungen für die Anordnung der Fürsorgeerziehung vorliegen, und die Letztere betreiben müssen. Die Unterbringung
Feuilleton.
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Unsere post in China.
(16. Originalbrief.)
Ueber die Postverbindung mit unserem ostasiatischen Expeditionskorps entnehmen wir aus einem Briefe eines Ostasiaten Folgendes: Geschimpft wird immer, es fragt sich nur, ob mit Recht. Und da muß ich nun sagen, daß es sehr unrecht wäre, auf unsere Posteinrichtungen hier draußen zu schimpfen. Wir sind zum Mindesten darin, wie auch in dem Telegraphenwesen, allen anderen Verbündeten über. Freilich, zu Beginn wollte es noch nicht recht klappen, aber da muß man doch gerechterweise bedenken, daß wir doch auch gegen die anderen Nationen verspätet eintrafen, sie hatten ja alle längst Fuß gefaßt in China und waren mit den Vortruppen seit einem Monat in Peking, als die ersten Schiffe unseres eigentlichen Expeditionskorps auf der Rhede von Taku ankamen. Und erst mit der Entsendung des Expeditionskorps, also bei der Aussicht auf weiter sich ausdehnende Operationen, hatte man an die Einrichtung eines Feldpostdienstes gedacht.
Nun, seitdem haben wir darin bei unserer gewohnten Gründlichkeit alle überholt. Die Verbindung der vorgeschobenen Garnisonen und der Etappen mit Tientsin, dem Ausgangspunkte der Postverbindung — neuerdings ist auch in Tongku ein Postamt eingerichtet für die direkte Verbindung nach dem Norden — läßt nichts zu wünschen übrig, und der Postdienst geht glatt, wie in der Heimath, von statten. Und wie dankbar sind wir dafür! Seit dem Stillstände der Operationen rechnen wir ja die Zeit von einer Post zur andern aus wie die Kinder die Tage vor Beginn der Schulferien. Kommt dann vollends noch eine Depesche, die da meldet: die Post vom xten aus Europa ist am nten in Schanghai eingetroffen, dann rechnet man erst recht und kann
zur Fürsorgeerziehung erfolgt, nachdem das Vormundschaftsgericht durch Beschluß das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten Thatsachen festbestellt und die Unterbringung angeordnet hat (§ 3). Vor der Beschlußfassung hat das Vormundschaftsgericht, soweit dies ohne erhebliche Schwierigkeiten geschehen kann, die Eltern, den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen und in allen Fällen den Gemeindevorstand, den zuständigen Geistlichen und den Leiter oder Lehrer der Schule, die der Minderjährige besucht, zu hören. Hat die ungeordnete Anhörung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters nicht stattfinden können, so sind sie berechtigt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen (§ 6). Erfolgt die Beschlußfassung nicht auf Antrag, so hat das Vormundschaftsgericht zuvor dem Landrathe, Gemeindevorstande u. s. w. unter Mittheilung der Akten Gelegenheit zu einer Aeußerung zu geben. Bei Gefahr im Verzüge kann das Vormundschaftsgericht eine vorläufige Unterbringung des Minderjährigen anordnen. Die Polizeibehörde des Aufenthaltsortes hat in diesem Falle für die Unterbringung des Minderjährigen in einer Anstalt oder in einer geeigneten Familie zu sorgen (§ 5).
Mit dem Erlaß des Beschlusses durch das Vormundschaftsgericht endigt das Verfahren. Der Beschluß ist dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen, diesem selbst, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Landralhe, Gemeindevorstande usw. und dem verpflichteten Kommunalverbande (§ 14), in unserer Provinz also den Bezirksverbänden der Regierungsbezirke Wiesbaden und Cassel, zuzustellen. Gegen den Beschluß steht den genannten Personen und Behörden, dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen und diesem selbst, jedoch nur dann, wenn der Beschluß aus Unterbringung zur Fürsorge lautet, das Recht auf sofortige Beschwerde zu, die, mit aufschiebender Wirkung ausgestattet, binnen zwei Wochen bei dem Vormundschaftsgericht oder dem Beschwerdegericht anzubringen ist.
Ist der Beschluß auf Anordnung der Fürsorgeerziehung verlassen, so ist die Thätigkeit des Vormundschaftsgerichtes bis auf die etwa nöthig werdende Bestellung eines Vormundes, beendigt. Die Ausführung der Fürsorgeerziehung liegt, wie bemerkt, in unserer Provinz den Bezirksverbänden der Regierungsbezirke Wiesbaden und Cassel ob; sie haben darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Zögling untergebracht werden soll (ob in einer Familie, Erziehuugs- oder Besserungsanstalt). Der Zögling darf nicht in Arbeitshäusern oder Landarmenhäusern untergebracht werden; in Anstalten, die für Kranke, Gebrechliche, Idioten, Taubstumme oder Blinde bestimmt sind, nur so lange, als es sein körperlicher oder geistiger Zustand erfordert (§ 10). Auf jeden Fall ist das Kind in dem religiösen Bekenntniß zu erziehen, das für ihn nach den bestehenden Gesetzen in Frage kommt; auch hat es während der Dauer es auch ganz genau ausrechnen, wann sie bei der Truppe eintreffen wird.
Seit die Rhede von Taku des Eises wegen unzugänglich ist, muß der Postverkehr weiter nördlich in Richtung auf Schanhaikwan gehen. Ein Kriegsschiff bezw. dessen Ruderboote vermitteln bei Tingwantao, wo das Meer verhältniß- mäßig wenig Eis treibt, den Verkehr mit dem Lande. Dort nimmt eine englische elektrische Eisenbahn die Post auf und befördert sie zur Eisenbahnlinie Schanhaikwan—Tongku. Leider ist diese noch südlich Luthai am Tschao-Fluß unterbrochen, die Brücke ließ sich wegen Mangels an geeignetem Material noch nicht Herstellen. Also hier muß ein Umladen erfolgen, dann aber ist der Schienenweg über Tongku nach Tientsin und weiter auf Peking gewonnen. Von Tientsin nach Paotingfu vermittelt eine Wagenpoft den Verkehr innerhalb dreier Tage, wenn nicht gerade unvorhergesehene Störungen, wie Schneeverwehungen oder bergt, eintreten. Es sind aber die Ortsbehörden angehalten, den Weg frei zu machen und die Etappen-Truppen wachen darüber.
Da der Weg von Shanghai nach Tingwantao statt nach Taku keinen Umweg bedeutet, die Ueberführung der Post ans Land sich in Tingwantao zudem leichter gestaltet als in Taku, so hat die Eissperre des Peiho, was den Postverkehr anbetrifft, nichts zu sagen. Anders ist es natürlich mit dem Frachtverkehr, den weder die Boote der Kriegsschiffe noch die elektrische Bahn in Tingwantao vermitteln oder bewältigen können. So wird man denn auch verstehen, weshalb die Packete der Heimath nur so beschränkte Maße einnehmen dürfen; sie müssen in Postsäcken Aufnahme finden, die leicht auf kleineren Booten und Wagen verstaut werden können. Umgekehrt von hier aus ist man schon toleranter, denn da ist der Verkehr nicht so gewaltig, und es findet sich schon einmal eine Gelegenheit zur Mitnahme eines Stückes. Nur die Zoll-Erklärungen sind lästig, wie ja jedes Schreiben im Felde seine Schwierigkeiten hat. Und da soll man noch von jedem einzelnen ^tück des Inhalts Werth und Gewicht angeben, als wenn das so leicht wäre nach
seiner Schulpflicht den erforderlichen Schulunterricht zu erhalten. Der Kommunalverband hat dem Vormundschaftsgerichte von der Unterbringung und von der Entlassung des Zöglings Mittheilung zu machen.
Die Fürsorgeerziehung endigt mit der Minderjährigkeit; jedoch kann ihre frühere Aufhebung erfolgen auf Beschluß des Kommunalverbandes von Amtswegen oder auf Antrag der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, wenn der Zweck der Fürsorgeerziehung erreicht oder die Erreichung des Zweckes anderweitig sichergestellt ist. Die Aufhebung kann unter Vorbehalt des Widerrufs beschlossen werden. Lehnt der Kommunalverband den Antrag auf Aufhebung der Fürsorgeerziehung ab, so kann der Antragsteller innerhalb zweier Wochen die Emscheidung des Vormundschaftsgerichtes anrufen, gegen dessen Beschluß sowohl dem Antragsteller als dem Kommunalverband die Beschwerde zusteht, die auch hier aufschiebende Wirkung hat. Gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist eine weitere Beschwerde an das Kammergericht zulässig. Erst nach 6 Monaten darf ein abgewiesener Antrag wieder erneuert werden.
Ueber die entstehenden Kosten ist Folgendes zu bemerken: Die gerichtlichen Verhandlungen sind gebühren- und stempelfrei; die baaren Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die Kosten der Ueberführung des Zöglings in eine Anstalt oder Familie, ferner die der ersten Ausstattung, einer etwaigen Beerdigung und die der Rückreise des Zöglings hat der Ortsarmen-Verband zu tragen; für die des Umerhalts und der Erziehung des Zöglings nebst der Fürsorge für entlassene Zöglinge haben in allen Fällen die verpflichteten Kommunalverbände aufzukommen, die aber zu den von ihnen zu tragenden Kosten einen Zuschuß in der Höhe von zwei Dritteln derselben aus der Staatskasse erhalten. Die Kommunal- sowie die Orisarmen-Verbände können die Wiedererstattung der gemachten Aufwendungen nur von den Zöglingen selbst oder von den Personen fordern, die nach bürgerlichem Rechte zur Unterhaltung derselben verpflichtet sind.
Als einen wahren Fortschritt gegenüber den bisher giltigen gesetzlichen Vorschriften auf diesem Gebiete dürfen wir das neue Gesetz vom 2. Juli 1900 über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger begrüßen. Sache aller Beamten und Behörden, denen traft ihres Amtes die Anwendung und Ausführung dieser Bestimmungen obliegt, aller Personen, denen das Wohl unseres Volkes und seiner Heranwachsenden Jugend am Herzen liegt, aller Anstalten und Vereinigungen, die sich mit der Erziehung der Jugend abgeben, ist es nun dafür zu sorgen, daß das Gesetz in rechterWeise angewendet und sein angestrebterZweckmöglichst erreicht werde, daß seine Vorschriften im Geiste barmherziger Nächstenliebe zum Heile der Erziehung, der Bewahrung und Förderung unserer Jugend und damit zum Besten unseres ganzen Volkes
chinesischen Maaßen umzurechnen. Man möchte aber doch so gern eine kleine Erinnerung nach Hause schicken, denn „mitnehmen" könnte einem auf dem Rückmärsche doch beschwerlich fallen. Na, da helfen dann die liebenswürdigen Postbeamten aus, und sie finden ja auch Unterstützung in kommandirten Mannschaften.
Das Eintreffen einer Post bedeutet, wie gesagt, immer einen Festtag für uns, und es ist kein Dienst, der so freudig gethan wird wie das Abholen der Postsäcke und das Sortiren der Briefe; ein Geldbriefträger zu Hause wird aber auch nicht freudiger empfangen als die Postordonnanz hier.
Zu erwähnen ist noch, daß für die Geldsendungen sehr praküsch die Ueberführung des bei der Post eingezahlten Geldes an die Kasse eines Truppentheiles angeordnet ist. Dieser und die Post stehen dann in Abrechnung mit der Kriegskasse in Tientsin, und so wird das lästige und wohl auch unsichere Hinundherschicken des Geldes vermieden. Erfreulich ist es, nach diesen Ueberweisungen feststellen zu können, wie verständig unsere Soldaten mit ihrer höheren Löhnung und dem erhaltenen Kapitulationsgeld wirthschaften, da ist kaum einer, der sich nicht eitlen Zehrgroschen für alle Fälle zurückgelegt hat, und viele werden dies angenehm empfinden, wenn sie nach kürzerm oder längerm Verweilen hier draußen in die Heimath zurückkehren.
Alburnblätter.
Wir sind große Philosophen für Andere, aber nicht für uns selbst. Im Augenblick, da sich der Gram des Gemüths bemächtigt, hören wir auf, den Maßstab des Vernünftigen an ihn anzulegen. Bulwer.
Sei auf Deiner Hut vor Aufwallungen des Zorns. Laß Deinen Unmuth niemals Leute fühlen, die Dir nichts darauf erwidern dürfen oder mögen. Platen.