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Absnnemcnts- Peeis:

Jährlich 9 M.

Halbiährl. 4 M 50 ^J.

Vieneljâhrlich

2 -â 25 A

Für auswärtige Nbounemen mit dem betressendeN

Posiauffchlag.

Die fimelne

Nummer kostet

10 A

EinritcknngS- gebühr

für Stadl- und Land­kreis Hanau 10 4 die ^gespaltene Garmond­zeile oder deren Raum, für Auswärts 15 ^.

Im Reklamcntheil die Zeile 20 A für Auswärts 30 A

M. 226,

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Donnerstagen

1900

Amtliches.

SfaM&rew ^anau.

Polizeiverordnung

über das Schlafstellenwesen.

Aus ®ntnb der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) wird mit Zustimmung des Magistrats für den Stadtkreis Hanau folgende Polizeioerordnung erlassen:

8 1.

Wer Schlafgänger aufnehmen will, hat dies vorher der Königlichen Polizeidirektion unter Angabe der Zahl der Schlaf­gänger, des Flächen- und Rauminhaltes der dazu bestimmten Zimmer, der Zahl und des Flächenraumes der Fenster in diesen Zimmern, sowie der Zahl der Lagerstätte!: anzuzeigen.

Die Königliche Polizeidirektion stellt über die erfolgte An­meldung eine Bescheinigung aus.

Die Bescheinigung ist den Polizeibeamten auf Verlanget: vorzuzeigen.

Vor Ertheilung der Bescheinigung ist die Aufnahme von Schlafgängern untersagt.

Jede Vermehrung der Zahl der Schlafgänger ist binnen 3 Tagen der Königlichen Polizeidirektion anzlizcigen. D:e Bescheinigung ist hierbei zur Berichtigung vorzulegen.

8 2.

Die Königliche Polizeidirektion kann das Halten von Schlafgängern untersagen oder beschränken:

1. Wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig­keit des Schlafstellengebers darthun.

2. Wenn für den Schlafstellengeber und seine Haushaltungs- angehörigen nicht Schlafräume mit einem Rauminhalt von mindestens 10 cbm für jede Person über 10 Jahren und 5 cbm für jede Person unter 10 Jahren ibrig bleiben.

3. Wenn gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung verstoßen wird.

§ 3.

Die zu Schlasstätten zu benutzenden Räume müssen fol­genden Anforderungen genügen:

1. Sie dürfen mit den Schlastäumen des Schlafstellengebers oder seiner Haushaltungsangehörigen nicht in offener Verbindung stehen. Ausnahmen können von der Königlichen Polizeidirektion gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen ist.

2. Jeder Schlafraun: muß einen gedielten Fußboden, eine verschließbare Thür und mmbeftenS ein Fenster an der Außenwand des Hauses haben. Die Fensterflüche muß mindestens 1 qm für je 15 cbm Rauminhalt des SchlafraumeS und mindestens/i qm betragen.

Für jeden Schlafgänger muß mindestens 3 qm Bodenfläche und 10 cbm Rauminhalt vorhanden sein. Kein Schlafraum darf kleiner als 4 qm sein.

3. Die Schlafräume dürfen nicht in unmittelbarer Ver­bindung mit Abtritten und Düngergruben stehen.

4. Die Schlafräume müssen oberhalb des Erdbodens liegen.

5. Schlasstätten auf offenen Böden und unter einfachen Dächern sind nicht gestattet.

8 4.

Schlafräume dürfen von mehrere:: Personen nur dann benutzt werden, wenn dieselben gleichen Geschlechts sind. Aus­nahmen sind nur bei Eheleuten, bei Eltern mit Kindern unter 12 Jahren und bei Kindern bis zu diesem Alter unter sich gestattet.

Wird ein Schlafraum bei Tage und bei Nacht benutzt, so hat jeder Schlafgänger die Verpflichtung, ihn nach jedes­maliger Benutzung ordentlich zu lüften und zu reinigen.

8 5.

Die Schlafstätte und der Schlafraum muß ordentlich und reinlich sein.

Für jeden Schlafgänger muß ein Bett, ein Waschgeschirr und ein Handtuch vorhanden sein. Das Bett darf nie von anderen Schlafgängern, auch nicht in der Weise benutzt werden, daß der eine cs des Tags, der andere des Nachts inne hat. Aus­nahmen sind nur gestattet bei Eheleuten, Eltern mit Kindern, Geschwistern gleichen Geschlechts und Geschwistern unter 12 Jahren.

8 6.

Räume, in denen Nahrungs- und Genußmittel bereitet oder zum Verkauf gehalten werden, dürfen zu Schlasstätten nicht benutzt werden.

8 7.

An der Innenseite der Thür eines jeden Schlastaumes ist ein Abdruck dieser Polizeiverordnung anzubringen.

8 8.

Für die Beobachtung der Vorschriften in den §§ 1 bis 7 sind die Schlafstellengcber verantwortlich.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. ober entsprechender Haft bestraft.

8 9.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. Binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten hat die erstmalige

Anmeldung der vorhandenen Schlafgänger entsprechend den Vorschriften des § 1 dieser Verordnung zu erfolgen.

Hanau den 16. Dezember 1899.

Königliche Polizei-Direktion.

J.-No. P 11782 v. Schenck.

^anöâröiö ^anau.

HètEtmachmlzea des Königlichen Landrathsamtes.

LmSivirthsihaftliihtr Kreisvmiii Ham«.

Nächste Versammlung Samstag d. 6. Oktober 1900, nachmittag- 2 Uhr, im Gasthaus zumgoldenen Löwe n" hier.

Tagesordnung.

1. Geschäftliche Mittheilungen.

2. Wahl der Vertrauensmänner zur Berichterstattung über Ankäufe der Proviantämter.

3. Ausführung von Felddünguugi-Versuchcn.

4. Theilnahme an den Baumwärter-Kursen im Pomslog. Institut in Cassel für das Jahr 1901.

5. Berichterstattung der Delegirten über die Theilnahme an den Sitzungen der 6. und 7. Generalversammlung des Vereinsausschusses der Landwirthschaftskammer zu Cassel und Kirchhain.

Der Borstand.

Die Herren Bürgermeister wollen die vorstehende Be­kanntmachung des landwirthschaftlichen Kretsvereins wieder­holt in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen. Hanau den 25. September 1900.

Der Königliche Landrath.

L 119 v. Schenck.

^taM&rei# Rattan.

DeksuutmachungL« des Oberbürgermeisteramtes. BekanntmachurN.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 3 der Marktordnung für die Stadt Hanau vom 20. November 1899 in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember das Aufstellen von leeren Wagen, Karren und bergt, auf dem hiesigen Marktplatze an den Markttage« untersagt ist.

Hanau den 25. September 1900.

Städtische Polizeiverwaltung.

Der Oberbürgermeister.

vr. Gebe schus. 15625

Feuilleton.

Der Tod im Erdenschöße?)

Von Dr. Kurt v. d. Osten.

(Nachdruck verboten).

Von keinem Berufe gilt das SprichwortHeute roth, Morgen tobt" häufiger als vom Bergmann, der in den Tiefen der Erde nach gleißendem Erz und blmkenden Metallstufen sucht und die unentbehrlichenschwarzen Diamanten", die Kohlen, zu Tage fördert deren maß oft Theuerung sich gegenwärtig zu einer gefährlichen volks- wirthschaftlichen Krise auszuwachsen droht. Die schweren Unglücksfälle des vorigen JahreS in England und Be gien sowie auf der westfälischen KohlengrubeKarolmengluck sind kaum in Vergessenheit gerathen, da kommt aufs. Neue aus Deutsch-Böhmen, von Dux, bte Nachricht, day auf der Frischglückzechc der Brüxer Kohlenbergbaugesellschaft an hundert Menschenleben einer Katastrophe zum Opfer ge- fallen sind, bei welcher der Brand des Schachtes baSjemge vernichtete, was die schlagenden Wetter ja etwa noch ver- ^^e^ber Tod tief unten in den Eingeweiden der Mutter Erde nach kurzem, sekunden- oder minutenlangen Ringen ums Leben den Hammer aus der Hand nimmt, der hat ein vergleichsweise noch glückliches LooS gezogen, denn iah und ohne lange Qualen hat ihn das Geschick in jenes ~anb ver­setzt, wo man keine Schmerzen mehr fühlt. Diejenigen aber, welche, wenn der bluthrothe Schein der sich blitzartig entzün­denden Wettergase durch die Nachbarstollen zuckt, noch Zeit

Anläßlich des am 19. d. Mts. vorgefallenen schrecklichen Grubenunglücks in Dux (Böhmen) wird dieser Aufsatz besonderes Interesse erregen.

gewinnt, dem direkten Derbrennungstode zu entrinnen und dann, weil der Ausgang durch Hermedergegangenes Gestein verschüttet ist, in den nachdringenden irrespirablen Gasen ver­stirbt, ober nach tagelanger Qual an Nahrungs- und Wasser­mangel langsam zu Grunde geht, erleidet den Tod in seiner bittersten Form. Derweilen oben Frau und Kinder in banger Sorge die Oeffnung des Schachtes umstehen, um jede Kunde von dem Fortschritt des Rettungswerkes zu erhasche«, schreitet dieses den Eingeschloffenen viel zu langsam vorwärts, endlich erlischt der letzte, sorgsam aufgespane Lichtstumpf, von fernher bringt das Pochen und Hämmern herüber unb zeigt an, daß die Kameraden an der Arbeit sind; aber oft genug hat der Dämon der Tiefe seine Opfer dahingerafft, bevor die Be­freiung gelingen konnte und die Rettungsmannschaft findet nur noch abgehärmte Leichen.

Es verdient hervorgehoben zu werden, daß die Schlag­wetter keineswegs die häufigste Ursache der tödtlichen Verun­glückungen im Bergwerksbetriebe sind; denn stürzende Steine, Kollision mit den im Bergwerk angebrachten Maschinen, Ueberfahrenwerdcn durch die auf den Bremsbergen befindlichen Hunte (das sind die kleine« Wagen zur Weiterbeförderung der bereits aus dem Flötz gebrochenen Kohlen) führen weit mehr Unfälle herbei und die preußische Statistik beweist, daß von allen in den Jahren 1852 bis 1884 in Preußen beim Steinkohleubergbau ums Leben Gekommenen nur 12,5 Prozent durch schlagende Wetter getödtet wurden, während in England, dem angestaunten Musterstaate, fast die doppelte Zahl, nämlich 23,67 Prozent. auf die letzt­genannte Weise verunglückte. Immerhin berührt es nicht so sehr die leicht verwundbaren Stellen des mitleidsvollen Menschenherzens, wenn ein einzelner Häuer oder Schlepper sein Leben einbüßt, als wenn uns plötzlich der Telegraph meldet, daß wiederum 100 und mehr Menschen von der Parze der Lebensfaden durchschnitten worden ist.

Giftige und athmungswidrige Gase entwickeln sich zwar auch anderswo als in Bergwerken; daß Leute beim Graben von Brunnen oder beim Betreten alter Keller oder tiefge- legcncr Höhlen ersticken, gehört zur ständigen Rubrik in der Unglückschronik unserer Zeitungen; doch handelt es sich da meistens um die Einathmung von Stickstoff und Kohlensäure und die einfache Hinablassuug eines brennenden Lichtes, welches in diesen Gasen sofort erlischt, würde die zum Betreten solcher gefährlichen Räume sich anschickendcn Personen sicher und rechtzeitig warnen. Beim Grubenbetriebe handelt es sich aber um explosive Gase, welche, wenn sie in einem gewissen Ver­hältniß der Luft beigemischt sind und mit einem offenen Licht in Berührung kommen, wie Sprengkörper wirken, sodaß Zer­trümmerung, Verbrennung und Erstickung sich zu ihrem un­heilvollen Wirken vereinigen.

Das gefährlichste dieser Gase ist das Methom, welches sich selten in Steinsalzbergwerken, am häufigsten in Stein- kohlengruben, aber auch in tiefen Braunkohlengruben bildet. Die nordböhmischen Braunkohlenwerke, welche, wie bekannt, bei der Versorgung Deutschlands, namentlich des Königreichs Sachsen, eine große Rolle spielen, und wo sich vor wenigen Tagen das obenerwähnte Unglück ereignet hat, sind besonders wegen ihrer schlagenden Wetter verrufen und selten vergeht dort ein längerer Zeitraum, ohne betrübenbe Unglücksfälle der gedachten Art. Ursache dieser Gasbildung sind die lang­samen chemischen Prozesse, welchen die Kohle selbst in den geologisch ältesten Schichten unterliegt. Bis die Sigillarien unb Riesensarrenkrâuter der Dorwelt in unschätzbar langen Zeiträumen sich aus grünem Holze zu fester fteinharter Kohle verwandeln konnten, gingen an ihnen Veränderungen vor, welche man an der trockenen Destillation von Holz in der Retorte ziemlich richtig beurtheilen kann, und welche sämmt­lich darauf hinauslaufen, daß sich Methom, Aethom und andere Kohlenwasserstoffverbindungen, sowie geringe Mengen freien