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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Amtliches.
^faötBret^ Jbanau.
Der Gründonnerstag wird in diesem Jahre ebenso wie im Vorjahre in der Stadt Hanan als Arbeitstag freigegeben.
Hanau den 24. März 1900.
Königliche Polizei-Direktion.
V 2577 v. Schenck.
Am Mittwoch den 28. d. Mts. findet mit Genehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Cassel Viehmarkt in Hanau statt.
Ich mache hierbei auf Nachfolgendes zur besonderen Beachtung aufmerksam:
Sämmtliche Wiederkäuer und Schweine, und zwar sowohl die mit der Eisenbahn wie auch die unter Benutzung der Landwege auf den Markt gebrachten, dürfen nur durch die vom hiesigen Oberbürgermeisteramte veröffentlichten Stadteingänge (Kontrolstationen eingebracht werden.
Nach § 3 der landespolizeilichen Anordnung vom 21.'6. 97 ist das Aufbringen von Wiederkäuern und Schweinen auf den Viehmarkt nur dann gestattet, wenn den marktpolizeilichen Organen eine von der zuständigen Ortsbehörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, darüber, daß in der Ur- sprungsgemeinde seit 4 Wochen nicht die Manl- und Klauenseuche — bei Schweinen weder die Maul- und Klauenseuche, noch eine der Schweineseuchen — herrscht, und daß die Ur- sprnngsgemeinde in den letzten 4 Wochen nicht zu einem Beobachtungsgebiet im Sinne des § 59a der Bundesraths- Jnstruktion gehört.
Die Bescheinigungen haben eine fünftägige Gültigkeit, den Ausstellungstag eingerechnet.
Der Transport von Schweinen und Kälbern darf nicht durch Treiben erfolgen, sondern die Thiere müssen getragen oder gefahren werden.
Schließlich verweise ich noch auf die Polizeiverordnung vom
betr. die Listenführung über den An- und
Verkauf von Rindvieh, Schafen, Schweinen, Pferden durch Viehhändler.
Hanau den 20. März 1900.
P 2495
Königliche Polizei-Direktion, v. Schenck.
^taMkreie ^anau.
BektmntrnachuMll des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.
Vom 1. Mai d. ^. ab werden im hiesigen Stadtgebiete in Ausführung des Gesetzes vom 7. April 1869 trigonometrische
I Vermessungs-Arbeiten ausgeführt werden. Die mit diesen Arbeiten beauftragten Offiziere, Beamten (Trigonometer und Hülfstrigonometer), werden sich durch „offene Ordres" der Herren Minister des Innern und für die Landwirthschaft ausweisen, die als Hülfsarbeiter kommandirlen Soldaten führen zu ihrer Beglaubigung Ausweise mit sich, welche von dem Chef der trigonometrischen Abtheilung der Landesaufnahme durch Dienststempel und Unterschrift vollzogen sind.
Bei der Wichtigkeit der zu gemeinnützigen Zwecken gesetzlich angeordneten Arbeiten erwarte ich, daß die betheiligten Grundbesitzer dieselben nach Möglichkeit unterstützen und insbesondere das Betreten ihrer Feldmarken den wie vorstehend beglaubigten Personen auch ohne vorherige Anzeige gestatten.
Die betreffenden Trigonometer sind angewiesen, jede Flurbeschädigung nach billiger Uebereinkunft, alle Kosten für Fubr- werk, Holz, Baumaterial, besondere Hülssleistungen, Arbeiter ic. nach ortsüblichen Preisen baar zu bezahlen; dagegen haben dieselben mit dem Ankauf der Bodenflächen, welche zum Schutze der Festlegungssteine von den Grundbesitzern an den Staat abzutreten sind, Nichts zu schaffen. Die Erwerbung dieser Schutzflächen für den Staat erfolgt später im Verwaltungswege; die Zahlung hierfür wird durch die Steuerkasfen geleistet.
Alle übrigen Hülssleistungen und aller Vorschub, welche den Beauftragten widerfahren, werden gern bemerkt werden.
Hanau den 22. März 1900.
Der Oberbürgermeister.
Dr. Gcbeschus. 5073
Ordnung
betreffend die Einrichtung der Armen-Vormund- schaft in der Stadt Hanau.
Auf Grund des Art. 78 des preußischen Ausfuhrungs- gesetzes vom 20. September 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuch und der Beschlüsse des Magistrats vom 5. Dezeniber 189*9 und der Stadtverordnetenversammlung vom 25. Januar 1900 wird in Gemäßheit des § 13 der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 nachstehende Ordnung erlassen:
§ 1.
Der jeweilige Bureauvorsteher des Armenamtes wird zum Vormund für diejenigen Minderjährigen bestellt, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege unterstützt und unter seiner Aufsicht entweder in einer von ihm ausgewählten Familie oder Anstalt, oder, sofern es sich um uneheliche Minderjährige
handelt, in der mütterlichen Familie erzogen und verpflegt werden.
Dem vorgenannten Beamten werden alle Rechte und Pflichten eines Vormundes übertragen.
8 2.
Tie Amtsthätigkeit des zum Vormund bestellten Beamten erlischt — abgesehen von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches — im Falle
1. seines Eintritts in ein anderes Amt,
2. seiner Pensionirung,
2. seiner Enthebung von dem Amre des Bureau-Vorstehers des Armenamtes.
8 3.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in dem „Hanauer Anzeiger" und der „Hanauer Zeitung" in Kraft.
Hanau den 2. Februar 1900.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus.
Offeulegungsbescheinigung.
Vorstehende Ordnung wird hierdurch auf Grund des § 13 der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 und des § 16 Abs. 3 des Zuständigkeits- gesetzcs vom 1. August 1883 genehmigt.
Cassel den 14. März 1900.
(L. 8.) Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende.
B A 1134 I. V.: M ö l l e.
Vorstehende Ordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Hanau den 22. März 1900.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus. 5074
Sitzung der Stadtverordneten- Versammlung
am Donnerstag den 29. März 1900, nachmittags 51 /« Uhr im oberen Saale des Rachhauses.
T a g e s o r d n n n g:
1. Verlegung der Gas- und Wasserleitung in der verlängerten Rhönstraße.
2. Desgl. in der verlängerten Spessartstraße.
3. a. Aufstellung 4 neuer und Versetzen 6 vorhandener Laternen in der Maulbeerallee bei Verwilligung von M. 650.
Feuilleton.
Die Berufswahl unserer Kirdcr.
III.
Der Bankier.
Das Wort Bankier ruft im Geiste des Durchschnittsmenschen zunächst das Bild eines Mannes wach, der über ein Millionen- Vermögen verfügt und dem es an nichts fehlen kann, so folge er nicht unglücklich spekulirt und fremdes Eigenthrim angreift. In Wirklichkeit sind aber im Bankfach Hunderte von Menschen beschäftigt, die niemals über ben Besitz eines bescheidenen Auskommens hinausgelangen und durchaus nicht nöthig haben, darum zu sorgen, wo sie mit ihren Reichthümern bleiben sollen. Gerade das Bankwesen hat indessen in jüngster Zeit bei uns in Deutschland einen so hohen Aufschwung genommen, daß es sich wohl lohnt, einmal davon zu sprechen, welchen ungeahnten Umfang das altbekannte Geschäft der Geldwechsler angenommen hat. Aus dem Tauschhandel der ältesten Zeiten hatte sich allmählich das Münzwesen entwickelt, das ohne die Vermittlung der Wechsler seihen Zweck nicht zu erfüllen vermochte. Das Bankwesen im modernen Sinne des Dortes trat erst mit der Erfindung des Papiergeldes und mit Hem Auskommen der Aktiengesellschaften ins Leben. Heute ist die Entipickliing von Handel und Industrie, die Vcr- theilung hiP täglichen Brodes unter die Menschen, ohne die Thätigkeit des Pankiprs undenkbar, aber gerade deshalb ist auch diese Thätigkeit eine unendlich verschiedene.
Verschied, cit chic die Thätigkeit ist auch die Umgebung, in wclcher dcr Bankbeamte arbeitet. Große Bankhäuser gehören heute M den Prachtbauten der RejchHauptstâdt und der ffht'igM g^oßW Städte; es werden aher auch in sehr be-
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scheidenen Arbeitsräumen Bankgeschäfte betrieben. Die deutsche ■ erlangen, und bezieht 1200 bis 1500 Mark Gehalt, wozu Bank allein hat einen täglichen Umsatz von 70 Millionen oft Weihnachts-Gratifikationen und Tantiemen hinzukommen. Mark; sie beschäftigt in ihren zahlreichen Wechselstuben und'Natürlich hängt cs ganz von seiner persönlichen Tüchtigkeit
Filialen eine große Anzahl von Angestellten. Die Reichsbank mit ihren mehr als 200 Nebenstellen bietet wieder einer großen Menge Menschen Gelegenheit, das tägliche Brod zu erwerben. Rechnet man dann noch die hohe Anzahl weiterer Banken und Bankgeschäfte hinzu, so leuchtet es ein, daß im Bankfach Raum für viele ist — natürlich nicht annähernd für alle. Denn cs handelt sich auch hier in erster Linie um die Lrage der Begabung; als ein wichtiger Faktor kommt gerade hier noch die Frage nach guten Verbindungen hinzu. Es liegt auf der Hand, daß in einem Berufszweige, der in einem so hohen Grade Vertrauenssache ist, unbekannte Leine gegen bekannte zurücktreten müssen. Im allgemeinen darf man sagen, daß geldgierige junge Leute sich für das Bankfach ebenso wenig eignen, wie verschwenderische. Größte Gewissenhaftigkeit, tüchtige Charakterbildung und eine ideale Auffassung von der Bedeutung und den Pflichten dieses Berufes, der die gemeinsamen Kräfte der arbeitenden Menschheir regelt, sind völlig unerläßlich. Selbstverständlich müssen rechnerische Begabung, schnelle Entschlußfähigkeit, große Umsicht, frischer Wagemuth und ein sehr gewandtes gefeit mit guten Umgangdformen hinzukommen.
ab, ob er schneller oder langsamer vorwärts kommt. Es ist nicht richtig, zu meinen, man müßte durchaus in Berlin einen Posten suchen, um schließlich zu einer gesicherten Lebensstellung zu gelangen. Irr Berlin herrscht Ueber füSung, während an den Provinzial-Bankgeschäften tüchtige Kräfte sehr gesucht ■ sind und gut bezahlt werden. Dabei darf sich selbstverständlich niemand einreden, man könne im Bankgeschäft ohne Anstrengung und ausdauernden Fleiß reich werden.
Es gibt im Bankwesen einen bestimmten, nicht übermäßig hohen Prozentsatz von glänzend bezahlten Posten, die bisweilen das Einkommen eines Ministers übersteigen: Bankdirektoren, Prokuristen, vereidete Börsenmakler, Arbiirageure u. s. w. Es liegt aber auf der Hand, daß solche Stellungen nur von ersten Kräften errungen werden. Diesen wenigen Bevorzugten steht aber eine große Anzahl von Bankbeamten mit recht auskömmlichem Lebensunterhalt gegenüber, die allerdings darauf verzichten müssen, sich selbständig zu machen. Sehr begehrt sind natürlich AnsteLungeat an der Reichsbank. Außer den bereits erwähnten Bildungs-Bedingungen wird hier zuruckgelegter Militärdienst verlangt; der Bewerber darf nicht über 26 Jahre alt und muß schuldenfrei sein; außer dem Ausweis über gute Führung Med auch gefordert, daß keine auffallenden körperlichen Bildungsfehler vorhanden und. Die feste Anstellung erfolgt nach anderthalb bis zwei Jabren mit 2000. Mark Gehalt und Wohnungsgech-Zuschuß. Einkommen steigt durchschnittlich bis 4^00 Mark. T nach jedem beliebigen Orte sind, wie bei allen übrige
Die Frage, ob der angehende Bankbeamte das Gymnasium durchmachen muß oder nicht, wird von sachverständigen ungleich beantwortet; die Reichsbank fordert Reife für die erste Klasse, eines Gumnasiums oder, gleichwerthige Bildung; sie nimmt keine Lehrlinge; der junge Mann, der seine Lehrzeit mit geringerer Schulbildung aniritt, kann niemals zur Reichsbauk übergehen. Wichtig für den Lehrling ist die Kenntniß fremder beamten, üblich. Sprachen und der Stenographie; Buchführung vorher zu cr- lentenV ist überflüssig. Räch vollendeter Lehrzeit sucht der junge Mann eine Stellung in einem größern Bankgeschäft zu
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