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Nr 224.
Dienstag den 25. September
1900
Amtliches.
Stadt- und Landkreis Hanau
Am L Oktober d. Js. tritt„ das Reichsgesetz vom 30. Juni d. Js., betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, in Kraft.
Aus demselben ist der Artikel 14, betreffen- Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen, hierunter abgedruckt.
Von der den Ortspolizeibehârdcn ertheilten Ermächtigung, den gesetzlichen Ladenschluß für offene Verkaufsstellen an jährlich höchstens vierzig Tagen bis spätestens zehn Uhr abends hinauszuschieben, ist nur für solche Orte, für welche die höhere Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident) keine Bestimmung gemäß § 139e Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes getroffen hat und nur insoweit Gebrauch zu machen, als nach Lage der öffentlichen Verhältnisse die Zeit bis neun Uhr abends an einzelnen Tagen zur Befriedigung des kaufenden Publikums, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln nicht ausreicht. In Frage kommen vornehmlich die Tage vor dem Wcihnachtsfeste und —'insbesondere für Gemeinden mit stärkerer Arbciterbevölkerunz — die Samstage.
Nach 8 146a des Gesetzes wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mk., im Unvermögensfalle mit Haft bestraft, wer u. A. den Bestimmungen der 88 139e, 1391 Abs. 4 oder den auf Grund des § 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder den auf Grund des § 41b oder des § 1391 Abs. 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Hanau den 24. September 1900.
Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor, v. Schenck.
Artikel 14.
I. Hinter § 139b der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:
VI. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen.
8 139 c.
In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Comptoire) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens
elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit durch Ottsstatut vorgeschrieben werden.
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes ein- nehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen.
8 139d.
Die Bestimmungen des 8 139 c finden keine Anwendung
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waaren unverzüglich vorgenommen werden müssen,
2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen,
3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.
8 139 s.
Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene Verkaufsstellen für dem geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein
1. für unvorhergesehene Nothfälle,
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr abends,
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.
Die Bestimmungen der §8 139 o und 139 â werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbietcn von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42 b Abs. 1 Ziffer 1), sowie im Gewerbebetriebe im Umherzichen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugctassen werden. Die Bestimmung- des § 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
8 139 k.
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde
behörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen JahreS auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen fünf und sieben Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschloffen sein müssen. Die Bestünniungen der 88 139 c und 139 d werden hierdurch nicht berührt.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die be- theiligtcn Geschäftsinhaber durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Ab- stimmcnden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen.
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche Zahl neu Geschäftsinhabern festzustellcn ist.
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art, sowie das Fcil- bieten von solchen Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42 b Abs. 1 Ziffer 1), sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen ($ 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des § 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
8 139 g.
Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen an- zuordnen, welche zur Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräth- schaften, sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen.
Die Bestimniungcn im § 120 d Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
8 139 h.
Durch Beschluß des Dundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume, und deren Einrichtung, sowie die Maschinen und Gerätschaften zum Zwecke der Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung im § 120s Abs. 4 findet Anwendung.
Feuilleton.
Deutschlands Meerfahrt.
(2. Original-Brief.)
Fast zwei Wochen ohne Nachricht aus der Heimath, ohne eine Kenntniß über die Vorgänge auf dem Kriegsschauplätze, was Wunder, daß die kriegerische Stimmung ansing nachzulassen, glaubte doch Mancher schon alles vorüber, bis das Expeditionskorps in Taku landen könnte. Vorüber in dem Sinne, daß dem eigentlichen Korps nichts mehr zu thun übrig bliebe!
Und nun dieser Umschwung beim Empfang der Post in Port Said! .hatte schon Se. Majestät der Kaiser den Offizieren beim Abschied in Bremerhaven gesagt, man könne nicht wissen, wie die Dinge sich entwickeln würden, und daß die Chinesen dieses Mal eine ganz rätselhafte Festigkeit zeigten, so eröffneten denn auch die neuesten Nachrichten aus Tientsin unsern kampfbegierigen Freiwilligen des Expeditionscorpâ noch ein weites Feld kriegerischer Thätigkeit. _ Ernste Kämpfe hatten nur einen Tagemarsch von Tientsin entfernt stattgefunden, anscheinend machten die Chinesen die größten Anstrengungen, um sich der Stabt Tientsin und der Befestigungen von Taku wieder zu bemächtigen. Diese Orte und somit das Aufmarschgebiet für die 'auf Peking anzusetzenden Truppen-Aufgebote aller Mächte galt es zu behaupten, und das war gelungen. Schon landete die deutsche Avantgarde unter General v. Hoepfner bei Taku, und zuversichtlich blieb zu hoffen, daß das Eingangsthor von den schon auf dem Festlande befindlichen Truppen offengehalten würde.
Mit einem Hurrah wurde aber auch die Nachricht begrüßt, daß Deutschland der Oberbefehl in dem Kampfe gegen
China zugefallen sei. Der General-Fcldmarschall Graf Waldersce wird nun beweisen können, daß Se. Majestät der Kaiser nicht zu viel gesagt hat, als er beim letzten (68.) Geburtstag deS Grafen von dessen „unverwüstlichem Schneid" sprach. Ja, aller Herzen schlagen diesem Führer entgegen, und es wird auch an dem Vertrauen der Angehörigen der fremden Armeen nicht fehlen. So ist denn endlich Alles im richtigen Geleise, und wenn auch die lieben Engländer die schwierige Aufgabe, der sic sich anscheinend nicht gewachsen fühlen,gern, aber nicht ohne Hintergedanken, auf die deutschen Schultern abgewälzt haben, so erkennen doch wohl alle andern Staaten mit der Uebertragung des Oberbefehls an Deutschland dessen Uebcrlcgcnhcit in der Truppenführung zu Lande an.
Nun auch wird das deutsche Korps keine Nebenrolle spielen, das ist gewiß, wir müssen als die Führenden auch an der Spitze marschiren, und damit wir es mit Erfolg können, ist das deutsche Korps noch um eine weitere Brigade Infanterie, eine Eskadron, eine Artillerie-Abtheilung und eine schwere Batterie mit viel Muniiion verstärkt worden. So fühlt man sich stark genug für alle Vorkommnisse, aber es wird immer wahrscheinlicher, daß wir einem Winter-Felüzuge entgegengehen. Der Strohhut hat seine Schuldigkeit gethan, wenn wir an Land sind, dann greifen wir wieder zu der gewohnten Kopfbedeckung, der in aller Welt rühmlichst bekannten preußischen Pickelhaube. Möchte unser Helm allen voran leuchten auf der Ruhmesbahn und auf dem Wege nach Peking. Mit solchen Gefühlen und wieder in hochgespannter Erwartung verfolgten unsere Freiwilligen weiter ihre Meerfahrt von Port Salb aus, nachdem sie noch einmal Grüße — die ersten Feldpostbriefe des ostasiatischen Expeditionskorps — mit der Heimath ausgetauscht hatten.
Mit größter Vorsicht wurde der Suezkanal durchfahren, denn man bente sich die Verlegenheit, wenn solch einem
Tranzportschiffe im Kanal etwas zustoßen würde, wenn es bewegungsunfähig würde, wie daS häufig im Kanal vorkommt, durch Aufläufen oder durch den Bruch von Schraubenflügeln. Unter drei Wochen wäre an ein Weitcrkommcn nicht zu denken gewesen, bis ein neues Schiff eingetroffen wäre, ober die Schraube in dem nächstgelegensten dafür geeigneten Hafen wieder hcrgestcllt sein konnte, in Genua.
Wenn «an sich das überlegt und überhaupt die Meerfahrt nach Taku auf 42 Tage' berechnet, selbst wenn nur die nothwendigsten Häfen anläuft, um Kohlen, Wasser und Proviant zu nehmen, so wird einem erst klar, welch großer Entschluß dazu gehörte, so viele Tausende auf den entfernten Kriegsschauplätze zu entsenden. Aber so wenig Erfahrungen wir auch auf dem Gebiete des überseeischen Truppentransportes haben, so scheint doch Alles dank der Vorsorge unserer Behörden und der vorzüglichen Einrichtungen unserer großen Dampfschifffahrts-Gesellschaften glatt zu verlaufen.
Ein Vergnügen ist eS aber natürlich nicht, in so enger Belegung und ohne Bewegungs-Freiheit eine so lange Meerfahrt durchzuführen. Es blieb aber bei strengster Befolgung aller Gesundheits-Regeln der Gesundheits-Zustand recht gut, selbst in dem so gefürchteten rothen Meere stieg der Krankenstand nur wenig über 1 vom Hundert. Vereinzelte Hitz- schläge kommen vor, doch nicht einmal so häufig wie im Manöver an heißen Tagen. Bald nach dem Verlassen deS rothen Meeres hob eine frische Brise auS Südwest die Stimmung wieder, bald war die Mitte der langen Fahrt überschritten, die schlechtere Hälfte überwunden. Run bringt jeder Tag unsere Freiwilligen dem Ziele näher, immer kürzer wird die Entfernung, welche sie noch von den schon im Kampfe stehenden Kameraden trennt. Schon ist die Gefahr einer Bewegung mit chinesischen Kriegsschiffen abgewendet, denn die Kriegsschiffe Chinas sind durch unsere Schiffe festgelegt