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10
Hamm GMMer
General-Anpiger. ^
Sinrückang-- gebühr
für Stadt- und Landkreis Hanau 10 ^ die ^gespaltene Garmond- zeile oder deren Raum, für AuSwärtS 15 ^
Nr. 297
Amtliches Grgan für Htaöt- unS LanSkrels Hannu
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Dominstag den 20. Dezember
Im Reklamentheil die Zeile 20 ^, fit Auswärts 30 ^.
1900
Amtliches, ^taötßrew ^banau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Tie Stadt gibt Hausbrandkohlen — ca. 50 Proz. Stücke — zum Preise von Mk. 1.15 ben Zentner an Minderbemittelte unter folgenden Bedingungen ab:
1. Die Abgabe erfolgt Mittwochs und Samstags nachmittags von 1 bis 4 Uhr auf dem früher Hochreuther'schen Grundstück, Ecke Waldstraße und Leipzigerstraße.
2. Die Abgabe erfolgt nur gegen eine auf den Namen des Empfängers lautende Bescheinigung der städt. Verwaltung und nur in Mengen von 1 bis zu 5 Zentnern auf einmal.
3. Die Abgabe erfolgt nur gegen Baarzahlung, bei nach- gewiesener gänzlicher oder thcilweiser Arbeitslosigkeit auf Kredit, gegen von der Verwaltung auszustellende Gutscheine. ——
Die Anmeldungen zum Kohlenbezuge sind auf dem Rathhause Zimmer Nr. 18 zu bewirken, woselbst auch die Be- "scheinigungen — oben Nr. 2 — ' und Gutscheine — oben Nr. 3 — in Empfang genommen werden können. _ ____ ^Der Verkauf beginnt am Samstag den 22. Dezbë. 1860; wegen der Weihnachtèfeierlage wird statt am Mitt woch den 26. Dezember, am Donnerstag den 27. De
Die vorstehende Fütterungs-Ordnung tritt mit ihrer Be kanntmachung in den hiesigen Ze tungen in Geltung.
Hanau, den 6. November 1900.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus.
Vorstehende Fütterung? Ordnung für den städtischen Schlachthof zu Hanau nebst Hebühren-Ordnung für denselben wird hierdurch zur iffentlichen Kenntniß gebracht.
Hanau den 17. Dezember 1900.
Der Magierat.
Dr. Gcdeschus.
Gcbühren-Ordnung
für den städtischen Schlachlhsf zu Hanau
Die von uns genehmigten Entwürfe zu den Hauhaltsplänen
der Oberrealschule,
zember die Kohlenabgabe erfolgen. Hanau, 20. Dezember 1900.
Der Magistrat.
20668
__Fütterungs-Ordnung
i für s G'
den städtischen Schlachthof zu Hanau.
Um 7 Uhr morgens und um 5 Uhr abends muß sämmtliches in den Stallungen des Schlachthoses eingestellte Vieh gefüttert werden. Nach 5 Uhr abends uugcbrachtes Vieh mi^ sofon gefüttert werden. Für Kälber wild nach Bedar f früher er Beginn der Fütterung und weitere Erstreckung derselben Vorbehalten.
$ 2. r
Die Fütterung und Tränkung des Großviehes, sowie allen in den Siuchcnslall eingestellten Viehes besorgt die Lchlachthof- Bcriraltung gegen an die Scklachihof-Kassc gu zahlende Gebühr (§ 6 Abs. 2 der Schlaäuhos-Ordnung.)
Die Fütterung und Tränkung allen übrigen V.chcs ist durch die Eiusteller zu den im § 1 vor geschriebenen Futterungs- zeiten und niindcstens mit den im 8 3 bestimmten Futier- ^rten und Mengen zu bewirken. Erfolgt dieselbe nicht vor- Miemäyig, so',st die Schlachthof-Verwaltung berechtigt, die Fütterung und Tränkung für Rechnung und Gefahr des ^Wünierö zu besorgen. Zu dem tarifmäßigen tfiittergclb vird in diesem Falle ein Zuschlag von 50' /o erhoben.
. Das Futtergeld ist so oftnial zu entrichten, als die Dauer Einstellung Fütterungszeilen in sich begreift.
Als Frnter ist zu jeder ^Fütlerungszeit (8 1) mindestens
1" »ttabreichen: \
a) für 1 Stück Großvieh 5 Kilo Heu
s) „ 1 Kalb 1 Liter Milch ober Mehstuppe.
Die Preise der in 8 3 bezeichneten Futt-rmengen werden ”a? blm jeweiligen Marktpreise mit 38'-- /« AlPck g schnei J durch Anschlag im Schlachthof bekannt gemacht.
Der Einwand, daß da/von der Schlachthof-^rroaltung icher futter von dem Thiere nicht angenommen nwiben, berücksichtigt. .
J^h einzelne Thiere Futter nicht annehmen, s dem Futter der übrigen Thiere WW; 1 ’ 6(1 ° bis zur nächsten Füttcrungszeit nicht ausgezehrt, >° »« der Schtachthoskasse.
Auf Grund der Gesetze vom 18. März 1868 und 9. März 1881, betr. die Benutzung öffenclicher Schlachthäuser, wird mit Zustimmung der Stadtverordneten Versammlung vom 29. 9tooember 1900 folgende Gebührenordnung erlassen:
I. Stall-Gebühren:
Für das in die Schlachthof-Stallungen eingestellte Vieh sind für jede auch nur angebrochene Nacht zu entrichten:
1. für ein Stück Großvieh ..... 20 Pfg.
2. für alles übrige Vieh für das Stück . 10 ,
II. Anftriebgebühren:
Für das von Händlern in den Schlachthof gebrachte Vieh ist eine Aufiriebgcbühr zu entrichten und zwar:
1. für ein Stück Großvieh ..... 30 Pfg.
2. für alles übrige Vieh für das Stück . 15 „ außerdem sind eintrelendcn Falls die Stallgcbühren zu entrichten.
III. Schaugebühren:
Die Schaugebühren betragen:
a) für die Schau vor dem Schlachten: für jedes Stück Vieh ....
b) für die Schau nach dem Schlachten:
05
Pfg-
ff
ff
rz
höheren Mädchenschule
Knaben- und Mädchen-Mittelschule und
Knaben- und Mädchen-Volksschule für das Rechnungsjahr 1901 liegen vom 21. Dezember
d. 3«» an acht Tage lang im Nathhaus, Ltadtsekrcrariat, Zimmer Nr. 21, zur Einsicht der Gemeindeangehörigen offen. Hanau den 19. Dezember 1900.
Ter Magistrat. Dr. Gebeschus.
20657
In das Güterrcchlsregistcr ist eingetragen, Leite 4 unter Nr. 1:
„Landwirth Wilhelm Einschütz und Wilhelmine geb. Kloos zu Langenselbold".
Durch Vertrag vom 27. November 1900 ist die Er- rungenschaflsgemeinschaft gemäß § 1519 ff. Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart.
Eingetragen am 13. Dezember 1900.
Langenselbold den 13. Dezember 1900.
Königliches Amtsgericht.
20649
1.
2.
3.
für ein Stück Großvieh . .
für ein Schwcin.....
für ein Stück Kleinvieh . .
IV. Schlachtgebühren:
Die Schlachtgebühren betragen: 1. für einen Ochsen . .
VI.
10
10 05
Pfg-
'"fmbeit Md SuAiènc NczmAsnde etc.
Verloren: 1 Paar Datenträger. 1 Portemonnaie, Inhalt: ca. 4 M., 1 kleines Drahtportemonnaie, 1 kleiner Porremonnaickalender, 1 italienische Münze und 1 kleines 20 Pfg.-Stück.
Hanau den 20. Dezember 1900.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
fZ fZ if ff
w
eine Kuh ..... ein Rind ..... ein Schwein . . : . ein Kalb ..... einen Hammel .... rin Lamm ..... ein Spanferkel ....
V. Wiegegebühren:
. 3,00
. 2,00
. 1,75
. 1,40
. 0.50
. 0,50
. 0,10
. 0,05
M.
^
ff ff ff ff
An Wiegegebühren sind zu entrichten
1. für einen Ocksen, eine Kuh ober ein Rind
2.
3.
4.
5.
ff ff
ff
ein Schwein ..... ein Stück Kleinvieh . . eine Haut .....
Fett und Talg für 50 Kilo
0,50 0,20 0,10 0,20 0,10
ff ff ff ff
An Gebühren für das Kochen ganzer Thiere oder von Fikischtheilen derselben sind zu zahlen:
1. für ein Stück Großvieh
2. „ ein Schwein . .
3. „ ein Stück Kleinvieh
6.— M.
3.—
1.—
iZ
ff
VII. Für das Trocknen von Häuten seuchekrankcr Thiere ist eine einmalige Gebühr zu zahlen und zwar von Großvieh 1 M., von Kleinvieh 20 Pfg. für das Stück.
VIII. An Entseuchung^ gebühren (§ 7 und 30 Nr. 5 der Scllackihofordnung) sind nur die baaren Aus lagen der Scklacblhoskassc zu ersetzen.
]X. Für das Schlachten a n N i ch t s ch l a ch t t a g e n oder außerhalb der Schlachtzeit ist das doppelte der Schlacht gebühren zu entrichten.
X. Besondere Gebühren:
Außer den vorstehend bezeichneten Gebühren werden folgende besondere Gebühren erhoben, wenn der Scklachthof benutzt wird:
1. durch Verweilen über die Schlachtzeit hinaus für jede auch nur angefangene Stunde 1 M.;
2. wenn Fleischtheile geschlachteter Thiere oder diese selbst nach Schluß der Schlachträume in denselben ver bleiben 3 M.;
3. durch Eiustkllen von Vieh in den Seuchenstall außer- halb der Schlachtzeit (§ 4 Absatz 2 der Schlachthofordnung) 1 M. für jedes Stück.
Hanau den 6. November 1900.
Der Magistrat. Dr. Gebeschus.
Zur Reichsfinanzlage.
— Die Darlegungen des Staaissekreiärs des Reicksschatz- amles bei der ersten Lesung des Eiais für 1901 im Reicts- tage, nach denen die Reiche-finanzlage als ni±t mehr so günstig wie in früheren Zeiten angesehen werden darf, haben eine Fluth von Vorschlägen auf finanzpolitischen Ge- biete gezeitigt. Die Finanzpo iuker aller Parteien sind in Thätigkeit und cs tonnte denn auch nicht ausble ben, daß mancher der so in die Ocffemlichkeit gebrachten Pläne recht sonderbar aussieht. Allgemeine Verwunderung aber muß es erregen, wenn von einer Seite gleichzei.ig eine Erhöhung der Ma-rikularumlagen der Einzelfiaaien und eine Ermäßigung der Eisenbahntarife vorgeschla^en wird. Es ist schon darauf hingewicsen, daß diejenigen Bundesstaaten, we.che im Besitze von Bahnen sind, bei einer Erhöhung der Matrikularbeüräge nicht jo schlecht stehen würden, wie die übrigen, weil sie meist in den Bahnen Einnahmequellen haben, deren Eriräge über diese Eoentualilât bester hinforlhelfcn würden. Polite man aber eingreifende Eisenbahntarifreformen mit umiassender Herabsetzung bei Gebühren vornehmen, io würde man auch die Siaalen mit eigenen Eisenbahnen bei der Erhöhung der Matrikularumlagen ebenso wie die anderen in die schwerste Kalamität bringen. Denn daß eine Herabsetzung der Tarife nicht mit einer Erhöhung der Einnahmen vci bunden sein muß, wie sonst vielfach behauptet zu werden pflegt, hat der Vorgang bewiesen, der in der Rcicdsponverwaltung in letzter Zeit zu beobachten gewesen ist. Auf der einen Seite wollen abo bete Finauzpolinkcr ben Einzelstaaien und darunter namentlich Preußen, die Einnahmen beschränken, auf der andern die Ausgaben durch die Steigerung der Leistungen an das Reich erhöhen und dabei verlangen sie, daß sowohl die Budgkls der Einzelstaaien wie deS Reichs in Ordnung bleiben. Es ist wirklich schwer, angesichts solcher Vorschläge noch an eine ernsthafte Diskussion der Frage zu glauben. Gesunde Finanzen sind die Grundlagen einer gesunden Politik, erhalten wird inan solche F nanzen ater nur können, wenn sie einmal in einer der wirthschaftlichen Entwickelung angepassten Form ausgestaltet werden und sodann, wenn die einzelnen Gemeinwesen nicht nur für die Bewilligung der Ausgaben, sondern auch für die Aufbringung der Einnahmen die volle Verantwortung tragen. Nach diesen beiden Gesichtspunkten wird die Finanzpolitik auch in nächster Zeit geführt
®ie heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhattunasblatt 12 L-^-«
werden müssen, alle Vorschläge aber, die sich auf anderen Bahnen bewegen, führen von dem gesteckten Endziele ab.