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Nr. 218.
Dienstag den 18» September
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Amtliches Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Vermittelungs- Agenten für Jmmobiliarverträge (Immobilien- Makler).
Auf Grund des § 38 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 321) bestimme ich in Abänderung der Ziffer 14 der Polizeiverordnung vom 18. März 1885 was folgt:
1. Personen, welche das Gewerbe eines Permittelungs- Agenten für Jmmobiliarverträge betreiben (Immobilien-Makler), sind verpflichtet, Geschäftsbücher nach den beigefügten Formularen A und B zu führen.
2. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein; sie sind vor ihrer Ingebrauchnahme von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. In den Büchern dürfen weder Rasuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich gemacht werden.
3. In dem Geschäftsbuch A für abgeschlossene Geschäfte ist in Spalte 2 anzugeben, wer bei dem Geschäft als Käufer oder Verkäufer, wer als Gläubiger oder Schuldner beteiligt gewesen ist und wer von ihnen dem Vermittelungs-Agenten den Auftrag ertheilt hat.
In die Spalte 5c sind nur solche Angaben aufzunehmen, welche für die Beurtheilung der von dem Ver- mittelungs - Agenten entwickelten Vermittlerthätigkeit dienlich sind.
4. In dem Geschäftsbuchs B für schriftlich- Aufträge ist in Spalte 6 bei Erledigung des Auftrags durch die Vermittelung des Geschäfts lediglich ein Hinweis auf die entsprechende laufende Nummer des Schemas A auf- zunehmen; cs bedarf in diesem Falle auch einer Ausfüllung der Spalten 7 und 8 insoweit nicht, als die betreffenden Eintragungen nicht schon vor Erledigung des Auftrags zu bewirken gewesen wären.
5. Für die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher ist der Vermittelungs-Agent auch dann persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Dritten übertragen hat.
6. Die Vermittelungs-Agenten sind verpflichtet, die Geschäftsbücher, sowie alle auf ihren Geschäftsbetrieb bezüglichen Schriftstücke auf Erfordern der Ortspolizeibehörde in deren Diensträumen zur Einsicht vorzulegen, und jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu ertheilen.
7. Geschäftsbücher, welche nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe des Datums abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Abschlusses vorzulegen und sodann zehn Jahre aufzubewahren. Nach dem Abschlusse dürfen weitere Eintragungen in die Geschäftsbücher nicht mehr gemacht werden.
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
8. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1900 in Kraft.
Berlin den 23. Juli 1900.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
V 7809 J. V.: Lohmann.
^anö&rei# ^anau. Hekmmt»«chimzt» it« Königlichen Landrathsamtes.
Zum 10. Oktober d. I. wird ein geübter Kanzlist mit schöner Handschrift gesucht.
Bewerbungen unter Beifügung eines Lehenslaufes, der Zeugniffe und der 0)e haltsaufhrüche sind alsbald an den Unterzeichneten einzureichen.
Hanau den 12. September 1000.
Der Königliche Landrath. v. Schenck.
An der evangelischen Volksschule in Riederdsrfelden ist eine Lehrerstelle zu besetzen.
Das Grundgehalt der Stelle beträgt neben freier Wohnung 1150 Mark und der Einheitssatz der Alterszulagen 130 Mark.
Bewerber wollen ihre Mcldungsgesuchc nebst Zeugnissen binnen 10 Tagen dem Herrn Lokalschulinspcktor Pfarrer Hartmann in Oberdorfelden einreichen.
Hanau den 17. September 1900.
Namens des Schulvorstandes: Der Königliche Landrath.
V 8565 v. Schenck.
A. Schema zu dem Geschäftsbuch für abgeschloffene Geschäfte.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
L E E
02
Name, Stand und Wohnort der Vertragschließenden.
Zeitpunkt des
Geschäftsabschlusses.
Art des vermittelten Geschäfts?)
Wesentlicher Inhalt des vermittelten Geschäfts.
Erhobene Gebühren, Kostenvergütungen oder Kostenvorschüsse, gesondert nach Art und Betrag.
Empfangene Werth- papiere, Baargeld- benäge, Urkunden und bergt (Schuldverschreibungen Wechsel, Pläne, Zcich- nnngen u. s. w.) unter näherer Bezeichnung der einzelnen Gegenstände.
Bemerkungen.
a.
Gegenstand.
b.
Betrag des Kaufpreises oder der
Hypotheken.
C.
Sonstige wesentliche Bedingungen des Geschäfts.
*) z. B. „Kaus" oder „Tausch" eines Grundstücks, „Beschaffung" oder „Begebung" einer Hypothek.
B. Schema zu dem Geschäftsbuch für schriftliche Aufträge.
1.
2.
3.
4.
d.
6.
7.
8.
9.
g.
02
Llatum des Eingangs des Auftrages.
Name, Stand und Wohnort des Auftraggebers.
Inhalt und Art des Auftrags.
Datum der Erledigung.
A r t der Erledigung.
Erhobene Gebühren, Kostenvergütungen, oder Kostenvorschüsse, gesondert nach Art und
Betrag.
Empfangene Werth- papiere, Geldbeträge, Urkunden u. bergt (Sch uldvcrschreibungen, Wechsel, Pläne, Zeichnungen u. s. 1U.) unter näherer Bezeichnung der einzelnen Gegenstände.
Bemerkungen.
Bekanntmachung.
Zulassung von Feldpostpacketeu.
Von jetzt ab werden Privatpâckereien an die in Ostasien befindlichen deutschen Truppen zur Feldpostbeförderung zugelassen ; sie müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
1. Gewicht der einzelnen Sendung nicht über 21/« Kilogramm;
2. Größe nicht erheblich über 35 Zentimeter in der Länge, 15 Zentimeter in der Breite und 10 Zentimeter in der Höhe;
3. Verp ackung in Kistchen oder feste Kartons rscht dauerhaft mit äußerer Umhüllung in haltbarer Leinwand oder Wachsleinwand und mit fester Verschnürung;
4. die Aufschrift muß in der Weise hergestellt werden, daß auf die Sendung eine mit der vollständigen Adresse recht genau und deutlich ausgefüllte Feldposttarte ha l t- b ar aufgeheftet oder aufgeklebt wird; auf der Karie ist außerdem der Absender und der Inhalt der Sendung genau anzugeben.
Das P o r t o beträgt für jedes Feldpostpacket ohne Unterschied des Gewichts und des Bestimmungsortes 1 Mark.
Die Sendungen müssen bei der Aufgabe frankirt werden. Zur Frankiruug dienen Postfreimarken, die auf die Feldpostkarte zu kleben sind.
Eingeschriebene Packete, Sendungen mitWerth- a n g a b e oder P o st n a ch n a h m e sind unzulässig.
Ausgeschlossen von der Versendung mittels Feld- postpackets sind unbedingt: Flüssigkeiten, Sachen (Lebensmittel), die dem schnellen Verderben unterliegen, zerbrechliche und leicht entzündliche Sachen, sowie die allgemein von der Postbeförderung ausgeschlossenen Gegenstände.'
Die Versendung von Waffen und Kriegsmaterial ist zulässig, wenn durch Bescheinigung einer Reichs- oder deutschen Staatsbehörde nachgewiesen wird, daß die Gegenstände für die deutschen Streitkräfte in China bestimmt sind.
Die Beförderung der Feldpostpackete erfolgt mit den alle 14 Tage abwechselnd von Bremerhaven und Hamburg nach Ostasien abgehenden Reichspostdampfern. Eine Gewähr für die richtige und pünktliche Ueberkunft der Privatpâckereien kann die Postverwaltung nicht übernehmen.
Berlin W., 15. September 1900.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts, von Podbielski.
Der am 4. Januar 1852 zu Mittereich geborene und in Untercich, Bezirksamt Nelburg, heimathsberechligte Erdarbeiter Anton Boesl hat sich von seinen drei Kindern entfernt und diese in Großauheim in hülfsbcdürftiger Lage zurückgelassen.
p. Boesl ist von mittlerer Statur, spricht oberbaperischen Dialekt und hat beständig eine kurze Tabakspfeife im Munde.
Bei seinem Weggang war p. Boesl mit einem dunkeln Arbeiteranzug, weichem Filzhut und Schnürschuhen bekleidet.
Um Ermittelung des gegenwärtigen Aufenthaltsortes des Genannten und Mittheilung an den Unterzeichneten im Be- trelungsfalle wird ersucht.
Hanau den 17. September 1900.
Der Königliche Landrath.
7 8346 v. Schenck.
Gemäß § 1 dxr Kreispolizeiverordnung vom 15. Dezember 1888 ist in den nachstehenden Gemeinden der Tag des Beginns der diesjährigen Aspfelernte wie unten angegeben festgesetzt worden:
Bergen-Enkheim . . . 20. September Bischofsheim .... 20. September Butterstadt ..... 26. September Dörnigheim .... 20. September Erbstadt ..... 24. Septeniber Fechenheim ..... 20. September Gronau ..... 2t. September Großarcheim .... 20. September Hochstadt ..... 26. September Hüttengesäß .... 21. September Kilianstäd en .... 24. September Langendiebach .... 1. Oktober Langenselbold .... 20. September Marköbel ..... 21. September Mittelbuchen .... 20. September Niederdorfelden ... 24. September Niederrodenbach ... 24. September Oberdorfelden .... 25. September Oberrodenbach .... 28. September Oberissigheim .... 24. September Ostheim . . . . . 24. September Noßdorf ..... 24. September Ravolzhausen .... 22. September Rüdigheim.....24. September Wachenbuchen .... i. Oktober Windecken ..... 24. September.
Hanau den 17. September 1900.
Der Königliche Landrach.
V 8575 v. Schenck.