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Amtliches Organ für HtsSt- nn9 LgnHKrers Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 270 Samstag den 17. November 1900
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Amtliches.
Lcrnötrvers ^atxatt.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
In H » chstadt ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaßregeln wurden aufgehoben.
Hanau den 17. November 1900.
Der Königliche Landrath
V 11158 v. Schenck.
Es ist sorgfältig zu beachten, daß, abweichend von dem Verfahren bei den Volkszählungen, die Vieh- und Obst- baumzählung nicht nach Haushaltungen, sondern nach Gehöften ausgeführt werden soll. Das als Zählcinheit geltende Gehöft (Anwesen) kann aus einem »der mehreren Häusern bestehen. Im Ueirigen verweisen wir wegen der Ausführung der Vieh- und Obstbaumzählung auf die besonderen »iescrhalb an die Erhebungsbehörden, sowie die Zähler ergangenen „Anweisungen".
Die Vieh- und Obstbaumzählung ist eine selbstständige, nach ganz anderen Grundsätzen als die Volkszählung zu bewirkende Erhebung. Wenn cs daher aus Mangel au geeigneten Personen auch vielfach nicht zu vermeiden sein sollte, daß ein und dieselben Zähler mit der Ausführung beider Aufnahmen befaßt werden, so sind doch die Zählpapiere einer jeden Erhebung völlig von einander getrennt zu halten.
Die Fragen der Zählpapiere der Volks- wie auch der Vieh- und Obstbaumzählung sind wenig zahlreich, dabei durchweg einfach und völlig unverfänglich. Niemals werden die durch beide Zählungen gewonnenen Nachrichten über einzelne Personen und deren Besitz veröffentlicht oder für andere als statistische, besonders auch nicht für steuerliche oder siskalische Zwecke benutzt. Die aus den Zählpapiercu gewonnenen Ergebnisse gehen in allgemeine Tabellen über, in welchen der einzelne Mensch und sein Besitz nicht mehr er- kenubar ist. Die Zählpapiere selbst werden nach beendigter Arbeit eingestampft, Jedermann Wt) Wisset insbesondere auch sicher fein, datz die Angaben seiner Zählkarte über Alter, Be- kenntnitz, Staatsangehörigkeit, Militärverhält- nitz, Beruf und Erwerb, etwaige Mängel und Gebrechen rc. niemals vor unberufene Augen kommen oder an die Oeffentlichkeit gelangen werden.
Auf ein vertrauensvolles Entgegenkommen der Gehöft- besitzer und Haushaltungsvorstände, wie überhaupt der ganzen Bevölkerung dürfen die Zähler hiernach wohl um so eher rechnen, als diese Männer ihre umfangreiche und mühevolle Arbeit fast sämmtlich freiwillig übernommen haben und dem Gemeinwesen dadurch werthoolle Dienste leisten. Auf bezahlte Zähler wird diesmal hoffentlich nur noch ausnahmsweise zurückgegriffen werden müssen, nachdem die zuständigen Behörden Anordnung dahin getroffen haben, daß den Beamten der verschiedenen Dienstzwcige, den höheren und den Elementarlehrern die für eine rege Betheiligung dieser Kreise an dem Zählgeschäfte erforderlichen Diensterleichterungen zu gewähren sind. Es darf daher erwartet werden, daß alle noch hinreichend rüstigen und in ihrem Amte für einige Tage abkömmlichen Reichs-, Staats- und Gemeindebeamten, sowie die an höheren, Mittel- oder Volksschulen angcsteütcn und wegen des Ausfallens des Unterrichts am Zähllage dienstfreien Lehrer einer Aufforderung der Gemeindebehörde, das Ehrenamt eines Zählers zu übernehmen, bereitwilligst Folge leisten werden.
Das Gelingen beider Aufnahmen hängt wesentlich von dem Zusammenwirken der Zähler mit den Haushaltungsvorständen bezw. Gehöftbesitzern ab. Diese werden deshalb ersucht, den Zählern, deren jeder eine größere Anzahl von Haushaltungen und Gehöften aufzusuchen hat, ihr Amt nach Möglichkeit zu erleichtern und ihnen unnütze Gänge oder Arbeiten zu er= parcu. Sie können dies durch sachgemäße, deutliche Ausfüllung der Zählpapiere, durch bereitwillige Auskunft über einzelne etwa noch verbliebene Lücken oder Undeutlichkeiten in der Ausfüllung und durch die Lorgc für sichere und schnelle Empfangnahme der Zählpapiere, sowie deren Bereithaltung zur Wiederabholung auch für den Fall, daß der Besitzer des Gehöfts und Haushaltungsvorstand selbst nicht zu Hause sein »Lie. Die Zähler genießen in der Wahrnehmung ihrer Pflichten den besonderen Schutz der Gesetze. Sie werden diesen aber wohl kaum anzurufen brauchen, sondern überall ohne Weiteres der Rücksicht begegnen, die jeder für das gemeine Beste arbeitende Staatsbürger beanspruchen darf.
Das Königliche Statistische Bureau wird das Seinige Hun, um die Ergebnisse beider Aufnahmen möglichst schnell N verarbeiten und sie durch ausgiebige Veröffentlichungen der Nutzbarmachung für Gesetzgebung, Verwaltung, Wissen- !chaft und Volkswohlfahrt zu erschließen.
Die Bedeutung und Ausführung der Volkszählung, sowie der Vieh- und Obstbaumzählung am 1. Dezember 1900.
Das Königliche Statistische Bureau macht Folgendes bekannt:
Mit dem 1. Dezember d. Js. kehrt in Preußen wie im ganzen Deutschen Reiche der Taz der Volkszählung wieder.
Die Nothwendigkeit periodischer Aufnahmen dieser Art ist unbestritten. Kein Volk vermag sic zu entbehren, das sich mit Sicherheit über sich selbst und die ersten Bedingungen seiner Entwickelung und Größe, über Zahl, Geschlecht und Alter, Familienstand, Beruf, Religionsbekenntniß und sonstige persönliche Verhältnisse seiner Angehörigen unterrichten will. Die Ergebnisse der Volkszählung dienen aber bei uns nicht nur als Hilfsmittel wissenschaftlicher Erforschung wichtiger Verhältnisse des Volkslebens, sondern auch zu mancherlei praktischen Zwecken, wie zur Vertheilung gemeinsamer Einkünfte und Lasten der einzelnen Bundesstaaten, zur Regelung der Münzprägung, zur Ordnung vieler Verhältnisse, welche, wie z. B. die Zuständigkeit von Behö.den der allgemeinen Landesverwaltung, die Bildung von Stadtkreisen und Urwahlbezirken, die Wahl von Abgeordneten zu den Kreis- und Provinziallandtagen, das Gcmeindewahlspstcm u. s. w., sich nach der Volkszahl richten.
Eine Aufnahme von dem Umfange der Volkszählung ist natürlich ohne erhebliche Mühe nicht durchzuführen. Ein Blick auf den allgemeinen Verlauf des Zählverfahrens zeigt aber sogleich, daß der Bevölkerung selbst hieraus ver- hältnißmäßig nur wenig Arbeit und Belästigung erwächst.
In den Tagen vom 28. bis 30. November d. Js. werden im ganzen Staate Zähler, insgesammt wohl eine Viertelmillion und darüber, bei den einzelnen Haushaltungen vorsprechen, um für jede 89m 30. November bis 1. Dezember d. Js. voraussichtlich dort übernachtende Person eine „Zählkarte A* und für jede Haushaltung ein „Haushaltungsverzeichniß B" zu überreichen. Als Umschlag für diese Papiere, dem zugleich eine „Anleitung C" zu ihrer Ausfüllung, sowie je eine Musterausfüllung für Beide aufgedruckt ist, dient ein „Zihlbricf D".
Die Haushaltungsvorstände haben nur
a) die Zählpapiere in Empfang zu nehmen,
b) sie gemäß der Anleitung auszufüllen oder durch geeignete Vertreter ausfüllen zu lassen,
c) sie vom 1. Dezember d. Js., mittags 12 Uhr ab, zur Abholung durch den Zähler bereit zu halten.
Die Viehzählungen, welche das nothwendige Material für die Beurtheilung und Bedeutung des Vichstandcs in unserer Volkswirthschaft zu liefern haben, sind der Bevölkerung bereits bekannt und geläufig. Anders ist cs mit der Obst- baumzählung. Eine solche hat für das ganze Land bisher nicht staltgcfunden, ist aber auf die Dauer nicht zu entbehren. Das Obst als Nahrungs- und Genußmittel erfreut sich in der Bevölkerung einer steigenden Beliebtheit. Um aber dem Obstbau die nöthige Pflege angcdeihcu zu lasten, muß man zunächst seinen bisherigen Umfang und seine Bedeutung ermitteln, was nur durch eine statistische Aufnahme geschehen kann. Es darf daher erwartet werden, daß vor Allem die Besitzer größerer Gärtnereien und Baumschulen, die Obst- züchter, sowie die Mitglieder von Obsibauoereincn als die zunächst Betheiligten mit allem Eifer an dieser bedeutsamen Erhebung mitzuwirken bereit sei» werden. Ihr Gelingen würde ferner wesentlich gefördert, wenn alle Obstbaumbesitzer und deren Vertreter, den Zâhiungstag nicht erst abwartend, schon jetzt an der Hand einer änlichen Inaugenscheinnahme sich rechtzeitig genaue Angaben über die Anzahl der ihnen zugehörigen Obstbäume jeder der vier in Betracht kommenden Obstgattungen aufzeichneten, damit sie dieselben am 1. Dezember d. Js. ohne irgend welche Schwierigkeit vollständig in die Zählkarte eintragen oder dem Besitzer deS Gehöftes angeben können.
Die Herren Bürgermeister rc. werden ersucht, Vorstehendes durch Vorlesung in den Gemeindeversammlungen, Besprechung in den Schulen und auf andere geeignete Weise möglichst zu verbreiten.
Die heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhattuugsblatt 16 Seiten.
Namentlich wird hierbei der unter der Bevölkerung noch vielfach verbreiteten irrthümlichen Annahme entgegen* zutreten zu sein, daß die Volkszählung und Vieh und Obst- baumzählung zu steuerlichen Zwecken erfolge.
Hanau den 13. R»»cmbcr 1910.
Der Königliche Landrath.
V 11061 ' v. Schenck.
Vieh- und ObstbaumzähllMk am 1. Dezember 1900.
Am 1. Dezember d. Js., gleichzeitig mit der allgemeinen Volkszählung, findet auch eine allgemeine Vieh- und Obst- baumzählung statt.
Zu diesem Zwecke werden für jedes Grundstück (Anwesen) besondere Zählkarten ausgegeben, auf welchen die Zahl der viehbesttzcnden Haushaltungen und der Viehbestand nach einzelnen Gattungen getrennt anzugcbcn ist.
Für die Obstbaumzählung sind auf der gleichen Karte die Zahl der Aepfelbäume, Birnbäume, Pstaumen- und Zwetschenbäume, sowie der Kirschbäume an- zugcben, und zwar nicht nur diejenigen, welche auf dem Anwesen oder den anstoßenden Gärten, Angern u. s. w. stehen, sondern auch sämmtliche übrigen, den Bewohnern des betreffenden Hauses oder Anwesens zugehörigen Bäume der genannten Gattungen, welche abgesondert in Obstpflanzungen, Baumschulen, auf Aeckeru, Wiesen, an Wegen tu bergt. vorhanden sind.
Von den genannten vier Gattungen sollen ohne Rücksicht auf die Tragfähigkeit alle auf dauerndem Standorte befindlichen Bäume einschliehlich der Zwerg- und Spalierobstbäume gezählt werden, aber nicht solche, welche noch zum Verpflanzen bestimmt sind.
Während die Durchführung der Viehzählung keinerlei Schwierigkeiten bereiten wird, können die Angaben über die Zahl der vorhandenen Obstbäuine nach den obigen Vorschriften nur auf Grund genauer vorheriger Besichtigung der Bestände stattfinden.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 24. Oktober 1900 — V 9466 — Nr. 43 und 45 der Amtlichen Beilage zum „Hanauer Anzeiger" — ersuche ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher Vorstehendes den Besitzern bezw. Pächtern von Obstbâumcn der fragt. Gattung bekannt zu geben, damit dieselben den ihnen zugehörcuden Bestand so zeitig ermitteln, daß bei Austheilung der Zählpapiere bezw. ant Zahltage die geforderten Angaben leicht gemacht werden können.
Die Verwerthung der statistischen Erhebungen zu Steuerzwecken ist ausgeschlossen.
Hanau den 13. November 1900.
Der Königliche Landrath.
V 11068 __v. Schenck.___________
^taöt&rew ^arttvu.
Bekanntmachungen des OberburgermeisteramteS.
Am 1. Dezember d. Js. findet im Deutschen Reiche eine allgemeine Volks-, Vieh und Obst- baumzâhlung statt.
Zu diesem Zwecke werden in der Zeit vom 28? bis 30. November d. Js. jedem Haus- haltungsvorstonde die erforderlichen Zählpapiere zur Ausfüllung zugestellt.
An die Eiirwohnerfchaft richten wir die dringende Bitte, die Herren Zähler, welche das Amt eines Zählers als Ehren- amt übernehmen, durch möglichstes Entgegenkommen in der Erfüllung ihres tnühevollen Amtes unterstützen zu wollen.
Bemerkt wird hierbei, daß die Volks-, Vieh- und Obstboumzählung nicht, wie immer noch vielfach irrthümlich angenommen wird, zu irgend welchen steuerlichen Zwecken erfolgt.
Die Abholung der Zählpapiere wird am 1. Dezember d. I»., nttttags, erfolgen und ersuchen wir, dieselben zu diesem Zeitpunkte vollständig und wahrheitsgetreu aus- gefüllt bereit zu halten.
Hanau den 12. November 1900.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus. 18761