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Nr. 293
Amtliches.
Stadt- und Landkreis Hanau.
Auf Grund des § 3 der Polizeiverordnung des Herrn Oberplâsidenien zu Cassel, betreffend den Verkehr wtt Fahrrädern ans öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen vom 11. September d. I., welche am 1, Januar 1901 in Kraft tritt, wird hiermit für die nachstehend aufgeführten Straßen das Befahren der neben der Fahrstraße hinführenden Banketts mit Fahrräder» bis auf Weiteres untersagt:
1. Hanau—Frankfurtcrstraße von der Kinzigbrücke bis zum Schnittpunkt mit der sogenannten Pappelallec bei Nummerstcin 1,7;
2. Hochstädtcr Landstraße vom Wegweiser an der Hanau- Fr ankfurtcrstraßc bei der Wirthschaft „gur Rosenau* bis zum Nummerstein 2,1;
3. Wilhelmsbaderstratze von ihrer Abzweigung an der Hochstädter Landstraße bei Nummerstcin 0,9 bis zum Abgänge der Landwege nach Wachenbuchen und Mittel- buchen;
4. Pbilippsruher Allee von Hanau bis Schloß Philippsruhe;
5. Straße von Bahnhof Wilhelmsbad bis Wilhelmèbad;
6. Aschoffenburgerstraße von Hanau bis zur Abzweigung 6er Straße nach Niederrodenbach zwischen Nummerstcin 0,9 und 1,0;
7. Lambopstraße von der Wilhelmsbrücke bis zum Wegweiser bei Nummerstcin 2,0.
Ferner wird bis auf Weiteres das Befahre» der Banketts der nachbenannicn Straßen mit Fahrräder» an So»»- und Feiertagen, sowie bei Dunkelheit und starkem Nebel (vergleiche § 8 der P.lizeioerord- nung) verboten:
1. Hanau—Frankfurterstraße von der sogenannten Pappelallee bei Nummerstein 1,7 bis zur Kreis (Frank furter)-Grenze bei Nummerstcin 12,4;
2. Sogenannte Pappelallee von Schloß Philippsruhe bis Bahnhof Wilhelmsbad;
3. Aschaffenburgerstraßc von der Abzweigung der Straße nach Niederrodenbach zwischen Nummerstein 0,9 und 1,0 bis zum NeuwirthShaus;
4. Leipzigerstraße vom Friedberger Bahnübergang bis zum Abgänge des Landwegs nach Langendiebach bei Nummer- stein 5,7;
5. Friedbergerstraßc von der Stadt Hanau bis zum Kinzig- heimcrhof;
6. Landweg nach Hochstadt vom Ende der Hochstädter Landstraße bei Nummerstcin 2,1 bis vor Hochstadt;
7. Landweg von Kesselstadt nach Dörnigheim;
8. Vilbelerstraße von der Mainkur bis zum Abgang des Enkheimer Landwegs.
Ucberlretungen dieser Anordnung werden nach 8 14 der Polizeiverordnung vom 11. September d. J. bestraft.
Hanau den 12. Dezember 1900.
Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor.
V 11970 ' v. Schenck.
Polizeiverordnung
betreffend den Berkehr mit Fahrrädern aus öffentliche» Wegen, Straßen und Plätzen.
Auf Grund der §§ 137 und J 39 des Gesetzes über die ^gemeine Landesverwattung vom 30. Juli 1883 (G.-S. 195) und gemäß der 88 6, 12 und 13 der Verordnung ®°m 20, September 1867 (G.-S. G. 1529) wird unter Bummmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz ^^E^ssan Folgendes verordnet:
8 1. Die für den Fuhrwerksvcrkehr geltenden Vorschriften findcil auf das Fahren mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sinngemäß Anwendung, soweit nicht in den folgenden Paragraphen andere Bestimmungen getroffen sind.
8 2. 1) Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke bestimmten Wege und Ltraßen benutzt werden. Außerdem ist der Fahrradverkehr außerhalb der geschlossenen Ortschaften auch auf den neben den Fahrstraßen hinführenden Banketten gestattet.
2) Die Wegcpolizcibehörden sind befugt, den Verkehr mit Fahrrädern auf bestimmten Fußwegen zuzulassen.
3) Bei Benutzung dieser Bankette und dieser Fußwege (Abs. 2 und 3) haben die Radfahrer den Fußgängern in jedem Falle auszuweichen und bei lebhaftem Fußgängerverkehr langsam zu fahren.
§ 3. 1) Die Wegepolizeibehörden sind befugt, das Befahren bestimmter Wege, Straßen, Brücken und Plätze, sowie Theile derselben einschlicßlip der Bankette neben den Fahrstraßen mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern ganz oder zeitweilig zu untersagen. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen; außerdem sind die nach Absatz 1 für Fahrradverkehr verbotenen Wege, sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse durch die Landespolizeibehörde eine Ausnahme gestattet wird, mit deutlich lesbaren, daS Verbot enthaltenden Tafeln zu versehen.
2) Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
3) Ob und inwieweit Ausnahmen von den vorstehenden Verboten (Absatz 1 und 2) für den dienstlichen Fahrräder- verkehr der Beamten der Reichs-Post- und Tclegraphen-Vcr- waltung und anderen öffentlichen Verwaltungen zuzulasscn sind, unterliegt der Entscheidung der Minister der öffentlichen Arbeiten und deS Innern.
8 4. 1) Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.
2) Ucbermâßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Thieren und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigenthum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Thiere scheu zu machen, sind verboten.
3) Wettfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen der Genehmigung der Wegepolizeibehörde.
8 5. 1) Innerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern statlsindet, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
2 ) Beim Jassiren von engen Brücken, Thoren und Straßen, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß so langsam gefahren werden, daß das Fahrrad nithigmfaLs auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann.
3 ) In allen diesen Fällen, )o sie beim Bergabfahren, ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen
§ 6. Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein.
8 7. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung und einer helltönenden Glocke versehen sein.
8 8. 1) Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung stehende oder die Fahrrichlung kreuzende Menschen, insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh u. s. w. durch deutlich hör
Samstag den 15« Dezember
1900
bares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen.
2) In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen, sowie in den in § 5 Abt. 2 angeführten Fällen. Mit dem Glockenzeichen ist sofort auszuhören, wenn Pferde oder andere Thiere dadurch unruhig oder scheu werden.
3) Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen.
8 9. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Vichtransportcn u. s. w. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dies nicht gestatten, so lange anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist. Das entgegenkommende Fuhrwerk u. s. w. hat dem Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann.
8 10. 1) Das Ueberholen von Fuhrwerken m. s. w. Seitens der Radfahrer hat nach der für Fuhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen.
2) Tas zu überholende Fuhrwerk u. s. w. hat auf daS gegebene Glockenzeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren sann.
3) An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, in Thoren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke u. s. w. verengt ist, ist das Ueberholen verboten. -
$ 11. 1) Wenn ein Pferd oder ein anderes Thier vor dem Fahrrade scheut, oder wenn sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Thiere in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu fahren oder erforderlichen Falls sofort abzusteigen.
2) Geschlossen marschirenden Trupvenabtheiluvgen, Königlichen und prinjlichen Equipagen, Leichen- und anderen öffentlichen Auszügen, den Fuhrwerken der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr, sowie den Fuhrwerken, welche zur Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von dem Radfahrer überall völlig Raum zu geben.
8 12. Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutiv- beamien ist jeder Radfahrer verpflichtet, sofort einzuhalicn und abzusteigen.
8 13. 1) ES müssen bei sich rühren und den Aufstchts- beamten auf Verlangen vorzeigen:
a) Radfahrer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, eine auf ihren Namen lautende, von der zuständigen Behörde des Wohnortes ausgestellte, für die Dauer des Kalenderjahres giliige Radfahrkarte. — Die Radfahrkarte wird durch die Ons- polizeibchördc ausgestellt. Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.
b) Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außer- h a l b Preußens in einem Staat haben, in dem Radfahrkarten gleicher oder ähnlicher Art vorgeschrieben sind, eine nach den dortigen Bestimmungen giltige Radfahrkarte.
c) Radfahrer, welche weder in Preußen noch in einem unter b genannten Staate ihren Wohnsitz habe», einen anderweitigen genügenden Ausweis ihrer Person.
2) Militärpersonen, sowie uniformirte und mit einem Dienslabzeichen »ersehene Beamte, welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer Radfahrkarte oder eines sonstigen Ausweises nicht.
8 14. Uebertrctmigen dieser Polizeiverordnung und der darin Dorbebalteilen Anordnungen der Wegepolize behörde werden mit Gelostrasc bis zu 60 Mk., im UnvermigenSfalle
Stufe
bis zum Schluffe des Monats
Dkskmlikr T“ Hamm Inniger
wenn er Denselben pro Monat Januar bestellt
Bezugspreis: 60 M monatlich.
Neu aiifßtiiDmuicii wird vom 1. Jaunar ab ein reich anSgestatteter Handelstheil.
Die heutige Nummer umfaßt außer hem UnterhaltuugSblatt 24 Leiten.