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M. 188.

Dienstag den 14. August

1900

Hierzu

Amtliche Beilage" Nr. 34.

Amtliches.

KtcrHtKvsis ^anavt.

Behufs Erneuerung der Decke der Bebraer Bahnhofstraße (Auffahrtsrampe) wird diese Wegestrccke für den Fuhrverkehr vom 20. bis 25. d. Mts. gesperrt.

Hanau den 11. August 1900.

Königliche Polizei-Direktion.

P 6952 I. V.: Valentiner, Reg.-Assesfor.

StctHM^eis ^anmt.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Bekanntmachung.

Am 1. September d. I. tritt die neue Armeu- Ordnung für die Stadt Hanau in Kraft.

Dieselbe wird nachstehend veröffentlicht.

Hanau den 14. August 1900.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus. 12880

Armen-Ordnung für die

Stadt Hanau.

§ 1.

Zur Verwaltung des Armenwesens in der Stadt Hanau wird auf Grund des § 64 der Städteordnung für die Pro­vinz Hessen-Nassau eine besondere Kommission gebildet.

8 2.

Die Armenkommission besteht aus

a) dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden,

b) 2 Mitgliedern des Magistrats,

c) 2 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung,

d) je einem Geistlichen der Johannes-, der Marien- und der katholischen Kirchengemeinde,

e) zwei stimmfähigen Bürgern (§ 64 der Städteordnung), f) einer als Waisenpflegerin thätigen Dame, g) dem Stadt- und Armenarzt.

Die Mitglieder zu b) werden von dem Magistrat, die­jenigen zu c) bis f) von der Stadtverordneten-Versammlung und zwar die zu d) nach Anhörung des betreffenden Kirchen- Gemeinde-Vorstandes, das zu f) nach Anhörung der Armen- kommisston, ferner die zu b) und c) auf die Dauer ihres Amtes in der betreffenden Körperschaft, die zu d) bis f) aus die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der Stadt- und Armenarzt ist kraft seines Amtes Mitglied.

Die Mitglieder zu d) bis f) werden in einer Sitzung der Armenkommission durch den Vorsitzenden in ihr Amt einge- führt und durch Handschlag an Eidesstatt auf treue und ge- wisfenhafte Führung ihres Amtes als Mitglieder der Armen­kommission verpflichtet.

8 3.

Die Mitglieder der Armenkommission sind zum pünktlichen Besuche der Sitzungen, zur thätigen Mitwirkung bei der Ver­waltung der Armenpflege und zur Uebernahme besonderer Ge­schäfte bei derselben verpflichtet.

8

Die Armenkommission verwaltet das gesammte Armen­wesen, sowohl die offene, als die geschlossene Armenpflege. Ihre Thätigkeit ist nicht nur eine vorbereitende, sondern inner­halb ihres Wirkungskreises und vorbehalilich der Vorschrift des § 64 Abs. 2 der Städteordnung auch eine endgültig be­schließende.

8 ^*

In Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse hat die Armenkommission insbesondere:

1. die Ursache der Armuth zu erforschen und bte zur Ab­hilfe von Ucbelständen geeigneten Maßnahmen zu treffen oder bei den Körperschaften zu beantragen;

2. den jährlichen Haushaltsplan für die öffentliche 21rmen= pflege zu entwerfen und die bestimmungsgemäß^ Ver­wendung der für die Armenpflege zur Verfügung stehenden Mittel zu überwachen bezw. zu beschließen;

3. die Grundsätze über Art und Höhe der Unterstützungen

4. in den ihr vorliegenden Unterstützungsföllen Ent­scheidungen zu treffen;

5. die neu anziehenden Hilfsbedürftigen zu überwachen und , Beschluß darüber zu fassen, ob ein neu Anziehender; nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 abzuweisen oder einem Unterstützten nach 8 5 a. a. O. die Fortsetzung des Aufenthaltes zu versagen ist;

6. die Anträge auf Entmündigung derjenigen Personen zu stellen, welche durch Verschwendung oder infolge von Trunksucht sich oder ihre Familien der Gefahr des Nothstandes anssetzen (8 6 Nr. 2 und 3 des B. G.- B., 8 680 Abs. 5 der C.-P.-O., 8 3 des Ausführungs­gesetzes zur C.-P.-O.);

7. die Geschäftsführung der Armenpfleger zu überwachen und zu diesem Zwecke Abgeordnete aus ihrer Mitte oder Beamte der Armenverwaltung (des Armenamtes) zu entsenden;

8. die anderweile Eintheilung der Armenpflegerbezirke zu beschließen;

9. für die Wahl der im § 2 f genannten Person, sowie der Armenpfleger Vorschläge zu machen;

10. über die Anlegung und Verwendung der der Stadt zu wohlthätigen Zwecken überwiesenen einmaligen Gaben, Vermächtnisse (für die Armen) und Stiftungen, soweit hierfür nicht besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beschließen bezw. Vorschläge zu machen;

11. für die einzelnen Zweige der Armenverwaltung, Ab­schließung von Lieferungsverträgen, Ueberwachung von Lieferungen und dergl. m. nach Bedarf besondere Aus­schüsse aus ihrer Mitte zu ernennen;

12. die sonstigen, die Armenpflege betreffenden Aufträge des Magistrats zu erledigen.

8 6.

Die Armenkommission hat thunlichst mit der Privatwohl- thâtigkeit und den die Wohlthätigkeit bezweckenden Vereinen (namentlich dem Frauenverein), Stiftungen und Kirchen­gemeinden zu gemeinsamer Arbeit in Verbindung zu treten.

8 7.

Die Armenkommission hält regelmäßig am Freitag einer jeden Woche eine Sitzung ab, zu der eine besondere Einladung nicht ergeht.

Sofern die Geschäfte es nöthig machen, beruft der Vor­sitzende außerordentliche Sitzungen, zu welchen unter Angabe der Verhandlungsgegcnstände besonders eingeladen wird.

8 8.

Die Armenkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend sind.

Die Beschlußfassung erfolgt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit abgesehen von Wahlvorschlägen, bei denen das Loos entscheidet gibt die Stimme des Vor- fitzenden den Ausschlag.

Die Mitglieder find zur Geheimhaltung der die Geheim­haltung bedürfenden oder als solche durch den Vorsitzenden bezeichneten Angelegenheiten verpflichtet.

8 9.

Unterstützungsgesuche, die keinen Aufschub erdulden, werden durch den Vorsitzenden der Armenkommission erledigt. Die getroffene Entscheidung ist der Kommission in der nächsten Sitzung zur Bestätigung oder anderweitigen Beschlußfassung zu unterbreiten.

8 io.

Sämmtliche von der städtischen Armenverwaltung gewährte Armenunterstützungen werden, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist (bei besonderen Gaben) als unver-' zinsliche Darlehen gegeben, welche rückzahlbar sind, sobald die Umstände es gestatten.

8 11.

Bezüglich der laufenden Geschäfte der Armenkommission ist die Geschäftsanweisung für Abtheilung II, die Armenverwal­tung (das Armenamt) maßgebend.

Hanau den 29. Mai 1900.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus.

Hanau den 16. Juni 1900.

Die Stadtverordneten-Versammlung.

Küstner.

Gefundene und verlorene Gegenstände etc.

Gefunden: 1 Radirmesferchcn mit bunten Schalen nebst einem Pfg. 1 kleiner schwarzer Kinderschuh.

Verloren: 1 Damen- resp. Mädchen-Jaquet beige farbig auf dem Wege Kcsselstadt-Wilhelmsbad.

Zugelaufen: 1 grau-brauner Rattenpinscher.

Hanau den 14. August 1900.

Deutsche Interessen in China,

Bei ihrer fortgesetzten Begeiferung der deutschen China- Politik versucht cs die an vaterlandsloser Gesinnung unüber­troffen dastehende Sozialdemokratie Deutschlands auch, die deutschen Interessen in China als unbedeutend hiuzustellcn, um so jede Aufwendung von Machtmitteln zur Behauptung unserer Stellung daselbst als unnöthig erscheinen zu lassen. Es dürfte daher angebracht sein, dieser lügnerischen Ent­stellung durch Zeichnung des wahren Sachverhalts den Bo­den zu entziehen. Ein Aufsatz des Kieler Professors der Staatswissenschaften, Dr. Schumachers, eines Mannes, der die deutschen Verhältnisse in China aus eigener An­schauung gründlich kennt, möge uns hierzu als Handhabe dienen.

Professor Schumacher unterscheidet bei seiner Darstellung der deutschen Interessen in China die uns in Kiautschon wie dem ganzen übrigen Schantung rechtlich zuerkannte Einfluß- Sphäre von dem chinesischen Gesammtreiche. WaS zunächst die Verhältnisse unseres Pachtgcbietes Kiautschon anbelangt, so kann man hier, wo die Aussaat kaum begonnen hat, na­türlich noch nicht ernten wollen. Immerhin zeigen sich schon heute Ansätze einer gedeihlichen Entwicklung. So liefen vom 1. Oktober 1898 bis zum 15. September 1899 in unserem Hafen Tsingtau bereits 167 Dampfer ein. Aber erst, wenn die begonnenen Hafen-Bauten vollendet sind, Tsingtau mit dem Hinterlandc in Eisenbahn-Verbindung steht und im Hintcrlande eine moderne Entwicklung sich regt, erst dann wird unsere Besitzung im fernen Osten einen Aufschwung nehmen, der den gehegten Erwartungen entspricht.

Deutsches Jnteressen-Gebiet ist über Kiautschon hinaus die gesammte Provinz Schantung. Hier haben wir die Kon­zessionen für die Haupt-Eisenbahnlinien und den Bergbau- Betrieb erhalten und auch schon den wichtigen Schritt von bloßer Berechtigung zur Ausführung gemacht. Die Schan­tung Eisenbahn-Gesellschaft, die am 15. Juni 1899 mit einem Grundkapital von 54 Millionen Mark ins Leben gerufen worden ist, hat alsbald mit dem Bau der ihr konzessionirten Bahnlinie von Tsingtau nach Tsinan, der Hauptstadt Schan- tungs, begonnen. Ober-Material für die ganze Bahn-Linie, sämmtliche Brücken und der gesammte erforderliche Fahrpark wird von deutschen Werken geliefert; deutsche Dampfschiff- Gesellschaften befördern die umfangreichen Lieferungen zum Bestimmungsort. Massen im Gewicht von etwa 100000 Tonnen und im Werthe von mehr als 20 Millionen Mark sind bereits für die Schautung-Eisenbahn bedungen.

Indessen bilden die Grenzen der Provinz Schantung für den deutschen Unternehmungsgeist keine Schranke. _ Es kommt vielmehr darauf an, das ganze chinesische Land deutscher Unter­nehmungslust offen zu halten und weiter nutzbar zu machen. An der beginnenden industriellen Entwicklung Chinas sind wir Teutsche bereits in weitreichendem Maße bciheiligt, und ebenso haben wir alle Aussicht, an dem chinesischen Markte einen reichen Antheil zu gewinnen. Ter Zollstatistik zufolge hat sich unsere Ausfuhr nach China seit 1885 dem 0'ewichte nach auf den sechscinhalbfachen, dem Werthe nach auf dem viereinhalbfachen Betrag gehoben, und in den Jahren seit 1889 hat sie sich in beiden Beziehungen verdoppelt. ZM Jahre 1897 betrug die Ausfuhr Deutschlands nach China schon 32,3 Millionen Mark. Der Gesammthandel des deutschen Zollgebietes mit China in Einfuhr und Ausfuhr aber hat sich während der letzten zehn Jahre dem Gewichte nach um 134, dem Werthe nach um 176 vom Hundert gehoben und erreichte 1897 bereits die stattliche Höhe von 98,8 Muttonen

Mark. , . ,

Wir könnten noch mancherlei Thatsachen bcibrmgen,, welche ! die Bedeutsamkeit der deutschen Interessen in China kenn­zeichnen, so den hervorragenden Antheil Deutschlands an der ostasialischen Küsten - Schifffahrt, die beträchtliche, stetig wachsendeZahl deutscher Firmen und dergleichen mehr. Doch wird schon das Angeführte genügen, um die sozialdemo­kratische Behauptung von der Geringfügigkeit der deutsch­chinesischen Interessen als das genaue Widerspiel der wahren Sachlage zu erweisen.

Die Wirren in China.

Neber die Zusammensetzung des deutschen Oberkommandos

erfahren wir: Das für China zu bildende Armee-Oberkom­mando wird nach den nunmehr ausgegebenen Bestimmungen bestehen aus: 1. Dem Oberbefehlshaber, Generalfeld­marschall Graf Waldersee, mit 1 Chef des Generalstabes (Divisions-Kommandeur), 1 Oberquartiermeister (Brigade- Kommandeur), 4 Stabsoffizieren des Generalstabes, 4 Haupt-