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Stadt- und Landkreis Hanau

Am Mittwoch den 5. d. Mts. findet mit Ge­nehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Cassel Vieh­markt in Hanau statt.

Ich mache hierbei auf Nachfolgendes zur besonderen Be- achtnng aufmerksam:

Sämmtliche Wiederkäuer und Schweine, und zwar sowohl die mit der Eisenbahn wie auch die unter Benutzung der Landwege auf den Markt gebrachten, dürfen nur durch die vom hiesigen Oberbürgcrmeisteramte veröffentlichten Stadt­eingänge (Kontrolstationen) eingebracht werden.

Nach § 3 der landespolizeilichen Anordnung vom 21./6. 97 ist das Ausbringen von Wiederkäuern und Schweinen auf den Viehmarkt nur dann gestattet, wenn den marktpolizei- lichen Organen eine von der zuständigen Orts­behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird darüber, das; in der Ursprungsgemeinde seit 4 Wochen nicht die Maul- und Klauenseuche bei Schweinen weder die Maul- und Klauen­seuche, noch eine der Schweineseucheü herrscht, und dast die Ursprungsgemeinde in den letzten vier Wochen nicht zu einem Beobachtungsgebiet im Sinne des § 59a der Bundesrathsinstruktion gehört.

Die Bescheinigungen haben eine fünftägige Gültigkeit, den Ausstellungstag eingerechnet.

Der Transport von Schweinen und Kälbern darf nicht durch Treiben erfolgen, sondern die Thiere müssen getragen oder gefahren werden.

Schließlich verweise ich noch auf die Polizciverordnung vom 3. Dezember 1896, tz^bffend die Listenführung über den An- 27. August 1897, " ~ und Verkauf von Rindvieh, Schafen, Schweinen, Pferden durch Viehhändler.

Hanau den 3. September 1900.

Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor.

P 7553 I. V.: Valentiner, Rcg.-Asfessor.

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Poltzeiverordnnng für den städtischen Friedhof zu Hanau.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, und der §§ 143 und 144 des Ge­setzes vom 30. Juli 1883, betreffend die allgemeine Landes-

Feuilleton.

Die Pariser Weltausstellung.

XX.

Im Elektrizitäts-Palast.

Von Anfang an ist die Pariser Jahrhundert-Ausstellung als eine Ausstellung der Elektrizität in dem Sinne bezeichnet worden, daß es nur mit ihrer Hilfe gelingt, den Gedanken­gang der Entwicklung der Arbeit zu veranschaulichen. Dieser Gedankengang ist im großen Hauptgebäude auf dem Mars­feld etwa derart aufgefaßt, daß man auf der Höhcn-Achse des Gebäudes den Uebergang vom Bergbau bis zum Glocken­guß sich vollziehen sieht, während auf der Ticfen-Achsc der Uebergang von der Gewinnung des Erzes zur fertig da­stehenden^ Maschine vor sich geht, so daß die ganze Lextil- Abtheilunz gewissermaßen als das fertige Erzeugniß der Maschinen für Textil-Jndustrie erscheint. Gleichzeitig wird durch die Anordnung des linken Marsfeld-Flügels der Ueber- gang von der Hüttenchemie zur Färberei und zum Farben­druck veranschaulicht. Ueber die Gallerie der Tcxtil-Abtheilung hinweg gelangt man sodann in die eigentliche Elektrizitäts­Abtheilung, die, wiewohl sie einheitlich mit dem großen Haupt­gebäude verschmolzen ist, den Namen Elektrizitäts-Palast er­hielt und ihn auch wohl verdient, weil sie mit dem Wasser­schloß und der großen Mittelfassade des Marsfeld-Gebäudes verwachsen ist.

Die Logik des Grundgedankens muß hier natürlich nicht allzu haarscharf verfolgt werden. Man kann sie etwa in der Weise fassen, daß der Bergbau der Weg zur Dampfmaschine erschloß, die Dampfmaschine denjenigen zum elektrischen Be­trieb ; denn bekanntlich bedarf der elektrische Betrieb der Bei­hilfe des Dampfbetriebes, falls nicht treibende Naturkräfte in

Dienstag den 4 September

Verwaltung wird im Einverständniß mit dem Magistrate da­hier Folgendes verordnet:

8 1.

Der Zutritt zu dem städtischen Friedhof steht Jedermann unter Beobachtung der der Ruhestätte der Todten schuldigen Achtung frei.

Jeder, welcher den Friedhof besucht, ist verpflichtet, den Anordnungen des Friedhofs-Inspektors Folge zu leisten.

8 2.

Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Be­gleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.

8 3.

Die zu den Leichenkondukten gehörigen Wagen und die zur Aufrichtung von Grabmälern oder Instandsetzung von Grabstätten gebrauchten Wagen und Karren dürfen nur die­jenigen befestigten Wege benutzen, welche von dem Friedhofs- Inspektor besonders bezeichnet werden.

Für jegliches andere Fuhrwerk ist der Eintritt auf den Friedhof verboten.

Ebenso ist das Reiten und Viehtreiben auf demselben und das Mitnehmen von Hunden verboten.

8 4.

Denkmäler und Einfriedigungen, sowie Baumpflanzungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofs-Kommission.

Die Anpflanzungen müssen so im Schnitt gehalten werden, daß sie den Nachbargräbern Licht und Luft nicht unvcrhältniß- mäßig entziehen.

Auch ohne Genehmigung der Friedhofskommission ist die Einfassung der Gräber mit Kanten- oder Bruchsteinen, die nicht höher als 12 Centimeter sind, die Belegung mit Platten und die Errichtnng von hölzernen und eisernen Kreuzen, oder sonstigen Denkmälern aus Holz, sofern solche nicht unter­mauert oder in anderer Weise unterfangen sind, zulässig.

8 5.

Inschriften und Grabausstattungen, welche den Ernst des Friedhofes verletzen und dem Wesen oder Zweck desselben zu­wider sind, sind verboten.

8 6.

Zur Anlage einer gemauerten Gruft muß neben der Ge­nehmigung der Friedhofskommission die Gestattung der Orts- Polizeibehörde erwirkt werden.

8 7.

Umgestürzte Grabsteine, Einfriedigungen und sonstige An­lagen sind von den Eigenthümern derselben auf Aufforderung des Friedhofs-Inspektors wieder herzustellen oder zu beseitigen.

Gleiches muß stattsindcn, wenn diese Grabsteine, Ein­friedigungen oder Anlagen so schadhaft geworden sind, daß ihr längeres Verbleiben Gefahr bringt oder den Friedhof er­heblich verunziert.

Gestalt großer Wasserfälle u. dgl. zur Verfügung stehen. In der deutschen Maschinenhalle, die außerhalb des Hauptgebäudes errichtet ist, steht z. B. eine Dynamomaschine der Allgemeinen Clektriziläts-Gcscllschaft nicht im Betrieb, weil cs unmöglich war, noch eine Dampfmaschine aufzustellcn, welche ihr die nöthige Kraft für den ersten Antrieb zuführt. Sie ist im Stande den elektrischen Strombedarf für 80000 Glühlichter zu decken und braucht dazu 4500 Pferdekräfte. Da sie hier in Paris keine Gelegenheit hat, ihre Leistungsfähigkeit zur Geltung zu bringen, so wendet sich das Haupt-Interesse der von Siemens und Halske in Verbindung mit der Borsigschen Dampfmaschine erbauten Dynamomaschine zu. Sie verbraucht etwa 3000 Pferdekräfte, wenn sie zu voller Leistung ange­spannt wird. Dies geschieht wieder in Paris nicht, weil die Ausstellungs-Leitung nur einen Druck von 10 Atmosphären gestattet, während die Maschine auf 14 Atmosphären-Dampfdruck eingerichtet ist.

Die elektrische Centrale der Weltausstellung umsaßt etwa 30000 Pferdekrâfte : 7500, also ein Viertel davon, werden von deutschen Ausstellern erzeugt. Selbstverständlich herrscht in den betheiligten Kreisen aller Länder ein reger Wetteifer, und ein friedlicher Kampf um den Ruf der größten Leistungs­fähigkeit findet statt. Am schärfsten spitzt sich der Wettbewerb zwischen Deutschland und Amerika zu. Die ersten Dynamo­maschinen waren 50- bis 60pferdige Stromerreger, deren mehrere von einer Dampfmaschine mit Hilfe von Treibriemen in Bewegung gesetzr wurden. Dann aber kam man dazu, regelrechte Dampf-Dynamos zu erbauen, bei denen die Kraft der Dampfmaschine direkt auf eine Dynamoschine übergeht und von letzterer nach verschiedenen Seiten vcrtheilt wird. Somit wird die ftraft der einen großen Dampfmaschine nicht zersplittert, sondern vollwerthig den Nebenstellen zugänglich gemacht. Beiden Dynamomaschinendient bekanntlich einMagnet, der in beständiger Umdrehung erhalten wird, als Erzeuger

1900

8 8.

Bei allen Arbeiten an Gräbern dürfen die angrenzenden Grabstätten in keiner Weise beeinträchtigt werden. Jeder da­bei sich ergebende Abfall an Erde, Steinen, Gehölz, welken Blumen, Kränzen u. s. w. muß sofort nach beendigter Arbeit an den dafür vorgesehenen Platz verbracht werden.

§ 9.

Jede Beschädigung von Grabmälern, sowie von Bäumen und Pflanzen, insbesondere das Abbrüchen von Blumen, Blättern, Früchten und Samen, das Klettern auf die Bäume, das Einschneiden von Namen, das Sammeln von dürrem Holz und Laub, das Scheuchen derSingvögesidasFangenderselben, sowie das Ausheben der Nester auf dem Friedhöfe ist untersagt.

8 10.

Das Rauchen auf dem Friedhoff ist verboten.

8 11.

Jede Verunreinigung des Friedhofes und alles un­anständige Betragen auf demselben, Schreien, Lärmen, Werfen mit Steinen, störende Spiele sind verboten.

§ 12.;- . * 'sv

Abgesehen von dem Fall, daß die Ausgrabung einer Leiche von der zuständigen Behörde angeordnet wird, ist die Oeffnung eines Grabes und die Umbettung einer Leiche ohne Ge­nehmigung der Ortspolizeibehörde, die neben derjenigen der Friedhofskommission erforderlich ist, verboten.

8 13.

Sobald die Glocke auf dem Friedhof als Zeichen des be­vorstehenden Schlusses desselben ertönt, hat Jedermann den Friedhof zu verlassen.

Das Verweilen auf dem Friedhof nach Schluß desselben ist verboten.

8 14.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizciverordnung werden, sofern nicht durch Gesetz höhere Strafen bestimmt sind, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. (dreißig Mark), im Unvermögens­falle mit entsprechender Haft bestraft.

8 15.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Be­kanntmachung imHanauer Anzeiger" in Kraft. Die Polizei­verordnung vom 8. September 1884 wird aufgehoben.

Hanau den 1. September 1900.

Königliche Polizei-Direktion.

_________I. V.: Valentiner, Rcg.-Assessor.

*dM»tHt und verlorene Gcgenstiinde etc.

Gefunden: 1 Korallenhalskettchen.

Verloren: 1 Hundcmaulkorb.

Entlaufen: 1 junger Dalmatinerhund mit schwarzen Abzeichen, w. Gcschl.

der elektrischen Kraft. Je größer der Magnet, desto mehr Dampfkraft ist erforderlich, um ihn in Bewegung zu erhalten. Er ist mit einem Induktor oder Anker umgeben, welcher die elektrische Kraft an die Leitungen vcrtheilt.

Die Frage, die in nächster Zukunft zwischen Deutschland und Amerika zum Austrag kommen wird, ist nun die, ob man fortfahren wird, noch immer größere Dampf-Dynamos zu bauen oder ob schließlich doch das System siegen wird, wo mehrere elektrische Stromerreger von einer Dampfmaschine versorgt werden. Dies letztere System wird einstweilen in Amerika noch bevorzugt; in Deutschland betont man, daß namentlich die Frage des Riemen-Antriebes diesem System die Aussicht auf weite Verbreitung abschneidct, weil der Riemen- Antrieb immer einen bestimmten Kraftverlust bedingt und außerdem die geringste Beschädigung des Lcdcrriemcns eine Betriebsstörung zur Folge haben kann. Die Freunde der Seil-Transmissionen behaupten, daß derartige Störungen nicht vorkommen würden, wenn man sich entschlösse, an Stelle des einzigen Lederriemens eine so große Anzahl von Seilen zu benutzen, wie sie der Umfang der Welle bedingt. Die Seile würden niemals alle gleichzeitig schadhaft werden, eine eigent­liche Betriebsstörung könnte dabei also nicht eintreten.

So greift die Leistung eines jeden Betriebsfcldes in die­jenige des andern hinüber; an hunderttausend feinen Fäden allergewisscnhaftester Arbeit hängt unser Wohlergehen, unsere Bequemlichkeit und dic Sicherheit unsers Lebens. Wir, die wir als Laien uns in dem Glanz der vielen Tausende von elektrischen Lampen und Lämpchen freuen, die das weite Aus­stellungs-Gelände mit kühlem, vornehmem, taghelle» Lichte überfluthen, denken nur selten daran, welche Zentnerlasten von Metall gebraucht werden, um dies Licht zu erzeugen, welche Summen peinlichen Studiums ein einziges solches Flämmchen bedingt, wir baden in dem Lichtmeer, das für uns geschaffen ist, und lassest lange noch in unserer Erinnerung die wunder