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Nr. 256

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Amtliches.

^taöt^rei^ ^anaxt.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung Unfallversicherungs- Pflichtiger Betriebe.

Vom 1. Oktober 1900.

Nach § 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) hat jeder Unter­nehmer eines unter die §§ 1 oder 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unter­stellten Betriebes binnen einer vom Reichs-Versichcrungsamte zu bestimmenden Frist den jetzt versicherungspflichtigcn Be­trieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten ver­sicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungs­behörde anzumelden.

Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum

15. November 1900 einschlietzlich festgesetzt.

Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Ver­waltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Ver­hältnisse zu ergänzen, dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.

Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Ver­waltungsbehörden im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, wird von den Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.

Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die bei­gefügte Anleitung hingewiesen.

Berlin den 1. Oktober 1900.

Das Reichs-Versicherungsamt.

Gaebel.

^nLettvmcj, betreffend die Anmeldung Unfallversicherungs- Pflichtiger Betriebe.

(§ 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.)

1. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten, durch die §8 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Dem-

Donnerstag den 1. November

zufolge sind anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unterworfen sind:

a) die gewerblichen Brauereien,

b) die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Aus­führung von Schlaffer- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer- und das Fleischergewerbe,

c) die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,

d) die Lagerungs-, Holzfällungs- öder der Be­förderung von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind,

e) Betriebe jeder Art, für welche durch thierische Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorüber­gehend zur Anwendung kommen.

2. Alsgewerbliche" Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Bieres (ob obergährig oder untergährig).

3. Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein versicherungspflichtig, auch wenn sic nur handwerksmäßig mit oder ohne Werkstatt betrieben werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich.

4. Das Gleiche gilt für das Ficischergewerbe; insbesondere sind auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sich auf die Schlachtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beschränken.

5. Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande der Ver­sicherungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder thcilweise unter freiem Himmel stattfindet.

6. Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer 1 d angeführten Lagerungs-, Holzfällungs- und Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie nicht Theile eines anderen versicherungspflichtigen Betriebes sind.

7. Ein Lagerungs betrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzunehmen, wenn Waaren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden.

8. Bei dender Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben" kommt es nicht darauf an, ob die Be­förderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeuges und die Art der be-

1900

wegenden Kraft gleichgiltig. Insbesondere gehören hierin die von größeren Handelsgeschäften zum Ausfahren von Aaaren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.

9. Während bisher der Dersicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch ele­mentare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur An­wendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch thierische Kraft bewegtes Triebwerk, um den Betrieb denFabriken" gleichzustellcn und damit dessen Versicherungspflicht zu be­gründen.

10. Nichtoersicherungspflichtig und deshalb nicht anzn- mcldcu sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter rc. gelten aber auch Familien­angehörige des Unternehmers, die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin rc. ihres Ehemannes airgesehen werden kann.

11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer deS Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.

Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt.

Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist.

12. Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits versicherungS- pflichtig und angemeldct waren, ihre Versichernngspflicht aber durch das nette Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosser- arbeitcn versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.

Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwirthschaft sich darstcllen und bei einer landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits ver­sichert sind.

13. In der Anmeldung ist'der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestand- theile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die sämmt­lichen Bestandtheile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb be­sonders hervorzuheben.

14. In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe "durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigcn Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie er­wachsene oder jugendliche Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sic dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur

Feuilleton.

Benvenuto Cellini

zu seinem 400jährigen Geburtstage.

Von Professor M.

In einer Zeit, zu der die gewaltigen Folgen der Er­findung des Schießpulvers und der Buchdruckerkunst, der Zer­störung Konstantinopels durch die Türken und der Entdeckung Amerikas eine nie geahnte Umwälzung im Kulturleben der Völker hervorriefen, in einer an hervorragenden Männern überreichen Epoche, wo Columbus durch seine Entdeckung die Ahnung der Gelehrten bestätigte, wo Kopernikus die wunder­baren Gesetze der Bewegung der Himmelskörper fand, wo die darstellende Kunst in den unsterblichen Meistern Leonardo da Vinci, Tizian, Raphael, Michel, Angelo, Albrecht, Dürer, Holbein ihr goldenes Zeitalter erlebte und in Florenz unter den Mediceern zu großer Blüthe gelangte, da wurde in eben dieser Stadt am 3. November vor 400 Jahren einer der größten Meister der G o l d s ch m i e d e k u n st geboren: Benve­nuto Cellini.

Nach 19jähriger Ehe war endlich das Verlangen seiner Eltern nach einem Sohne erfüllt worden und als die Hebamme dem Vater das Kind brachte, hob dieser die Hände gen Himmel und sagte: Dieser ist mir sehr lieb, er sei willkommen, und als die Anwesenden ihn fragten, wie das Kind heißen solle, wiederholte er nur: Ben venuto - er sei willkommen und so erhielt der Junge den Namen Bevenuto.

Sein Vater war Architekt und verstand es zugleich, wundersam in Elfenbein zu arbeiten. Seine künstlerischen Talente hatten sich auf den Sohn vererbt und so begab sich dieser, seiner Neigung folgend, gegen den Willen seines Vaters, der ihn zur Musik bestimmte, mit 15 Jahren zu

Die Beschuldigung, daß er falsche Münzen anfertigte, erwies sich durch Entdeckung des wahren Thäters bald als üble Vcrläumdung. Doch wurde ihm ein Streit, in den er mit einem befreundeten Notar gerieth, verhängnißvoller. Er verwundete ihn durch einen Stcimvurf lebensgefährlich. Ein Rivale, namens Pompeo, der ebenfalls vom Papste in Dienst genommmen worden war, benützte diesen Vorfall und be­schuldigte ihn der Ermordung eines gewissen Tobias, eines andern päpstlichen Goldschmieds. Vor dem Zorn des Papstes mußte Benvenuto fliehen. Er begab sich nach Neapel, aber der Papst, der ihn nicht entbehren konnte, rief ihn bald zurück. Der Nachfolger von Clemens, Paul IV, setzte ihn wieder in sein Amt ein. An Pompeo aber rächte sich Benvenuto indem er ihn erdolchte. Vor einer Verfolgung schützte ihn

einem Goldschmied in die Lehre, wo er solche Fortschritte machte, daß er nach wenig Monaten sogar die besseren Kollegen einholte.

Von jeher hatten die florentinischen Fürsten durch Architektur und Malerei die Zeiten ihrer Regierung verherrlichen lassen, und so fehlte es Benvenuto nicht an Anregung für seine Kunst, wie er selbst in seiner Biographie erwähnt. Besonders Michel Angelo und Leonardo da Vinci hatten durch 2 gleich­zeitige Kunstwerke tiefen Eindruck auf ihn gemacht.

Infolge einiger unangenehmer Vorfälle mußte er seine Studien unterbrechen. Er wurde aus Florenz verbannt, wo­hin er jedoch nach wechselndem Aufenthalt in Bologna und Pisa zurückkehrte. Um sich in seiner Kunst zu vervollständigen, ging er nach Rom. Nach 2 Jahren nach Florenz zurückge­kehrt erregte er bald durch seine Geschicklichkeit die Eifersucht seiner Kollegen. Infolge eines Streites floh er wieder nach Rom, wo er durch seine hervorragenden Arbeiten und durch sein schönes Flötenspiel die Gunst des Papstes Klemens VII. gewann, der ihn in seine Dienste nahm und für welchen er Stempel schnitt, kunstvoll getriebene Gefäße verfertigte und sich im Emaillircn versuchte. In dieser Zeit des Aufenthalts in der ewigen Stadt fällt deren Belagerung durch das Heer Karls V., die die Künstlerthätigkeit Benvenutos unterbrach unb ihn zum Soldaten machte. Er berichtet selbst, daß er durch Bedienung der Geschütze den Feinden viel Abbruch gethan und den Herzog von Bourbon und den Prinzen von Oranien schwer verwundet habe. Nach der Kapitulation der Stadt kehrte der Künstler, von dem aus der Zeit seiner Thätigkeit in Nom noch 2 werthvolle Arbeiten in Wien aufbewahrt wer­den, nach Florenz zurück, von wo er sich nach Mantua begab, um von da wieder nach Rom zurückzukehren. Jetzt wurde er Stempelschneider an der Münze und setzte sich so sehr in der Gunst des Papstes, daß er unverfolgt blieb, als er für den Tod seines Bruders Blutrache nahm.

EPaul IV., indem er ihm einen Freibrief ousstellte, den er damit begründete, daß Männer, wie Benvenuto, die einzig in ihrer Kunst seien, sich nicht an die Gesetze zu binden hätten. Eine etwas sonderbare Begründung, die uns zugleich zeigt, in welchem Ansehen der Künstler stand.

Seine Feinde aber ruhten nicht, und ihrem Anschlag, ihn aus der Welt zu schaffen, entging er nur durch die Flucht nach Florenz, wo er Münzmeister des Herzogs Alexander wurde und sich ebenfalls durch seine trefflichen Arbeiten rasch in Gunst setzte. Der Papst wußte ihn jedoch durch einen Ablaß und erneuten Freibrief wieder in seine Dienste zu bringen. Und er bedurfte seiner auch dringend, denn Karl V. kehrte non Tunis zurück und hatte seinen Besuch in Aussicht gestellt. So wurde Benvenuto mit der Anfertigung eines Geschenkes für den Kaiser beauftragt.

Das Büchlein mit Golddeckel, mit vielen Edelsteinen ver­ziert, das der Künstler dem Kaiser bei dessen Einzug über­reichen mußte, gefiel daun diesem so wohl, daß er sich über eine halbe Stunde aufs Freundlichste mit ihm unterhielt und seiner Kunst das größte Lob spendete. Reiche Belohnung