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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

«r. 58.

Donnerstag den 10. März

1898

SWM

AmMches.

^attd^ret^ ^banau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Der Metzger Jakob Schäfer in Fechenheim beabsichtigt auf seinem Grundstück Karte H. Nr. 706/428 Brand- versicherungs-Nr. I1 / der Langstraße zu Fechenheim eine Schlächterei einzurichten und zu betreiben.

Es wird dies gemäß § 17 der Gewerbeordnung mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Einwendungen gegen diese Anlage innerhalb 14 Tagen im Sekretariat des Kreisausschusses, woselbst auch Zeichnung und Beschreibung der Schlächtereianlage einzusehen sind, schriftlich in 2 Exemplaren eingereicht oder zu Protokoll er­klärt werden müssen.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist können Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden.

Zur Erörterung der rechtzeitig eingegangenen Reklama­tionen wird Termin auf Donnerstag den 24. März, vormittags 9 Uhr, in das oben erwähnte Sekretariat anberaumt.

Die Betheiligten werden zu diesem Termin unter dem Bemerken eingeladen, daß bei ihrem Ausbleiben gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen vorgegangert werden wird.

Hanau am 5. März 1898.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses

A. 780 v. Schenck. 35 32

$UM^m0 ^anau.

BekaMtMschukge« des ObeMMMeifteramtes-

Die Nichtbefolgung der Ve-pflichtung der Gewerbeunter­nehmer, ihren Arbeitern unter 18 Jahren, die eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforder­lichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren (§ 120 Absatz 1 der Gewerbeordnung), konnte vor Erlaß der Gewerbeordnurgsnovelle vom Juni 1891 nach § 147 Ziffer 4 a. a. O. nur bestraft werden, wenn der Gewerbeunternehmer zuvor von der Behörde aufgefordert wor­den war, dieser Verpflichtung nachzukommen und der Nach­weis, daß dies geschehen sei, zu den Akten gebracht worden war. Nach Erlaß der Novelle vom 1. Juni 1891 ($ 150 Ziffer 2 a. a. O.) ist dies nicht mehr die Voraussetzung für die Bestrafung der Gewerbeunternehmer, die den von ihren beschäftigten gewerblichen Arbeitern die zum Besuche einer obligatorischen oder freiwilligen Fortbildungsschule erforderliche freie Zeit nicht gewähren.

Berlin, 1. Dezember 1892.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

In Vertretung: (gez.) Lohmann.

Steckbriefzurücknahme.

(Revokation.)

Fosatti, Giuseppe, von Rovato, Provinz Brescia, Italien, Fabrikarbeiter, geb. 1873, mit Extrablatt vom 21. Februar 1898 wegen Mordes steckbrieflich verfolgt, ist ver­haftet und der zuständigen Untersuchungsbehörde einzeliefert worden.

Zürich den 3. März 1898.

Das Polizeikommando: Dr. Rappold, Hauptmann.

Wird hierdurch zur Nachricht und Nachachtung zur öffent­lichen Kenntniß gebracht.

Hanau am 4. März 1898.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 3530

Bekanntmachung.

Die Herstellung von ca. 318 m Steingutrohrfiel und das Einbauen von 80 Stück Stratzensinkkasten einschließlich aller zugehörigen ^onderbauten und etwaigen Nebenarbeiten soll auf dem Wege des öffentlichen Aus­schreibens vergeben werden. Die Pläne und Bedingungen liegen auf dem unterzeichneten Amte Langstraße Nr. 41 in den Dirnststunden zur Einsicht offen, woselbst auch die zugehörigen Anerbietungsformulare gegen Zahlung von 1,50 Mark erhältlich sind.

Die Anerbieten sind vollständig ausgefertigt, versiegelt, frankirt und mit der Aufschrift:Anerbieten für Ausführung von Rohrsielen und Sinkkasten" spätestens bis

Donnerstag den 17. März 1898, vormittags 10 Uhr, dem unterzeichneten Amte abzuliefern.

Die eingegangenen Angebote werden in Gegenwart der etwa erschienenen Anbieter eröffnet.

Es wird keinerlei Verpflichtung zur Annahme der niedrigsten oder irgend eines der eingelaufenen Angebote eingegangen.

Hanau am 9. März 1898.

Städtisches Sielbauamt.

Tharann. 3531

Deutscher Reichstag.

(Sitzung vom 9. März.)

Der Reichstag hat heute einen schleunigen Antrag Auer auf Einstellung eines gegen den Abg. Schmidt-Frankfurt (sozdem.) in der Berufungsinstanz schwebenden Privatklage- verfahrens für die Dauer der Session angenommen und so­dann die am vorigen Schwerinstag abgebrochene Berathung der von den Abgg. Schneider (freis. Volksp.) und Lieber (Ctr.) beantragten Gesetzentwürfe, betr. die gesetzliche Aner­kennung der Berufsvereine, fortgesetzt. Abg. Frhr. Heyl zu Herrnsheim (natlib.) erklärt, seine Freunde würden die Anträge oblehven; sie ständen auf dem Stand­punkt, daß nur eine gemeinsame Organisation der Arbeiter und Arbeitgeber gesetzlich anerkannt werden könne. Eine Organisation der Arbeiter allein würde nur Unfrieden stiften. Abg. v. Elm (sozdem.) betont, daß seine Partei dem Grund­gedanken der Anträge natürlich sympathisch gegenüberstehe. Daß von der gesetzlichen Anerkennung der Berussvereine nur die Industriearbeiter Bortbelle hätten, treffe nicht zu. Der Redner bespricht sodann die Gewerkschaften, die leichtsinnige Streiks zu verhindern suchten und auf die wirthschaftliche Hebung des Arberterstandes bedacht seien. Die vorliegenden Anträge seien ihm zu komplizirt; alle Gesetze für die Arbeiter müßten einfach und kurz sein. Abg. Jakobsleiter (kons.) legt dar, daß die Handwerker eine Organisation erhalten hätten, die ihnen genüge, weshalb sie nicht nach diesen Be- russvereinen verlangten. Die konservative Partei müsse sich entschieden gegen eine einseitige Arbeiterorganisation erklären; auch die Handwerkerverbände thäten dies. Die beste Organi­sation sei die, wo der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern aus dem Boden des Christenthums verkehre. Avg. Hitze (Ctr.) freut sich, daß kein Redner das Koalitionsrecht habe angreifen wollen. Aus dem Koalitionsrecht folge, daß man den Arbeitern das Recht und die Mittel geben müsse, sich zu organisiren. Die wirthschaftliche Kraft des Arbeitgebers sei größer als die des Arbeitnehmers, woraus sich das Recht des Letzteren zu Lohnkämpfen ergebe. Die Arbeiterorganisation fei wiederholt versprochen worden. Darauf wird die Be­rathung abgebrochen.

Nächste Sitzung Donnerstag 1 Uhr: Fortsetzung der dritten Berathung des Gesetzentwurfs über die freiwillige Gerichts­barkeit; zweite Berathung der Postdampfersubventronsvorlage.

regiments eivzugreifen. Abg. Frhr. v. Zedlitz (freikons. lehnt nauens seiner Freunde ebenfalls eine Erörterung der Angelegenheit ab. Abg. Rickert (freis. Ver.) folgert das Recht einer Erörterung daraus, daß im Etat Geld für den Ober- kirchenrath gefordert werde. Abg. Schreiber (freikons.)' , legt dar, wie die Parteifreunde des Vorredners in Nordbausen über die konfusen Anschauungen des Herrn Kötzschke dächten. Abg. I r m e r (kons.) nrH Herrn Rickert das formelle Recht nicht bestreiten, diese Sache hier zur Sprache zu bringen, aber man könne vom Oberkirchenrath hier feine Rechenschaft ver- !langen. Abg. Frhr. v. Heeremann (Cir.) betont, daß das Centrum sich grundsätzlich von den Angelegenheiten der evangelischen Kirche fernhalte. Zur Zeit des Kulturkampfes habe allerdings die Mehrheit des Hauses der katholischen Kirche ! gegenüber einen anderen Standpunkt eingenommen, aber jetzt ! werde sie hoffentlich dazu mitwirken, die Ueberreste der Kul­turkampfgesetze zu beseitigen. Abg. Fri edberg (natl.) er­widert, daß der Vorredner kirchenrechtliche und staatskirchen- rechtliche Fragen miteinander verquicke. Abg. Frhr. v. Heere- man (Ctr.) widerspricht dieser Auffassung; der Staat dürfe sich ein Disziplinarrecht über die Geistlichen nicht beilegen, weil das in die innersten kirchlichen Rechte eingreise. Die Abgg. Sattler (natl.) und Frhr. v. Zedlitz (freikons.) sind von dem Rechte des Staates überzeugt, hier die Grenz­linie zu ziehen. Abg. v. Heydebrand (kons.) gibt zu, daß ein Theil der Kulturkampfgesetze eine Rückwirkung auf die inneren Angelegenheiten der Kirche gehabt habe. Seine Partei sei bereit gewesen, diese Gesetze abzuändern, nnb werde auch künftig den katholischen Mitbürgern so weit entgegen­kommen, als es das Staatsinteresse gestatte. Abg. Frhr. v. Heeremann (Ctr.) vertritt den Standpunkt, daß der Staat die Grenzlinie nicht nach seinem Gutdünken ziehen dürfe; die beiden christlichen Kirchen hätten höhere Aufgaben als btr Staat zu erfüllen, hätten vor Allem das erste Recht auf die Schule. Abg. Sattler (natl.) verweist darauf, daß die Kirchen doch auch nur von Menschen geleitet würden; der Staat müsse daher sorgen, daß Konflikte zwischen ihnen nicht überhand nähmen. Abg. Dauzenberg (Ctr.) er­widert, daß, wenn einzelne Organe der Kirche fehlten, sie ja bestraft werden könnten. Abg. Frhr. v. Zedlitz (freikons) betont, daß die Schule des Hohenzollernstaates eine christliche und nothwendig geworden sei, nachdem die Kirche sich unfähig erwiesen hatte, die allgemeine Schulpflicht durchzuführen.

Beim KapitelKatholische Bisthümer" gibt auf Anfrage des Abg.Frhr. v. Eynatten (Ctr.) der Kultusminister die Auskunft, daß die Staatsregierung bereit gewesen sei, auf Grund des 1895 gestellten Bachemschen Antrages ein Gesetz wegen Gestattung konfessioneller Friedlose in der Rhein­provinz vorzulegen; sämmtliche Provinzialbehörden hätten aber davon dringend abgerathen, da damit das friedliche Einver- vernebmen der Konfessionen gestört werden würde, und des­halb sei davon Abstand genoAmen worden. Abg. P l e ß (Ctr.) hält es für unbillig, den Christen als Recht zu ver­weigern, was den Juden als Pflicht auferlegt werde. Abg. Frhr. v. Eynatten (Ctr.) versichert, daß seine Freunde die Agitation in dieser Angelegenheit nicht ruhen lassen würden. Abg. P o r s ch (Ctr.) findet, daß die Friedhöfe verschiedener Religionsgesellschaften das Einvernehmen ebensowenig störten wie das Nebeneinanderstehen einer katholischen und einer protestantischen Kirche. Abg. Knebel (natl.) vertritt die Auffassung, daß der Wunsch nach Aufhebung der Zivilkirch­höfe in rheinischen evangelischen Kreisen nur ganz vereinzelt und in katholischen durchaus nicht allgemein sei. Abg. Well­st e i n (Ctr.) ersucht den Kultusminister, die Angelegenheit von Neuem in Erwägung zu nehmen, da nur die lokale Bureaukratie sich ablehnend verhalte. Abg. Graf zu L i m- burg-Stirum (kons.) meint, man solle in den Fällen, wo der Wunsch der Gemeinden nach konfessioneller Trennung der Kirchhöfe vorliege, dem nicht entgegenstehen. Geh. Oberreg.-Rath Renvers betont, daß nach den Entscheidungen der rheinischen Gerichte von jeher die Friedhöfe den politischen Gemeinden zugesprochen seien, und daß sich danach die Verwaltunes- praxis richte. Abg. Schaffner (natlib.) spricht sich für Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes aus; die Abg. Dieben, Trimborn, Schmidt-Marburg und Mooren (sämmtl. Ctr.) dagegen. Der Kultusminister versichert, daß eS an seinem guten Willen nicht gelegen habe, ein solches Gesetz zu machen; aber sämmtliche Pro- vinzialinstanzen hätten sich dagegen ausgesprochen. Abg. v. Plettenberg-Mehrum (kons.) ist im Prinzip für konfessionelle Friedhöfe; bei ihrer Einführung müsse aber eine entsprechende Lücke im Code Napoleon ausgefüllt werden, damit das Recht der konfessionellen Minderheit gewahrt bleibe.

Preußischer Landtag. Abgeordnetenhaus.

(Sitzung vom 9. März.)

Im Abgeordnetenhause fand zu Beginn der heutigen Sitz­ung die Vereidigung der Abgg. Hanßen-Apenrade (Däne), H e v e l i n g (Ctr.), Js e n b u rg (kons.), Marcour (Ctr.), Pauly - Montjoie (Ctr.), Graf v. Schwerin- Löwitz (kons.) und Wiersdorff (natlib.) statt.

Dre zweite Berathung bis Kultus etats wird fort­gesetzt. Beim KapitelEvangelischer Oberkirchenrath" be- Ipricht Abg. Rickert (freis. Ver.) die Amtsentsetzung des Pfarrers Kötzschke in Sangerhausen, der als Christlichsozialer erfolgreich geg n die Sozialdemokratie gewirkt und das volle Vertrauen seiner Gemeinde besessen habe. Das Disziplinar­verfahren gegen ihn sei zu scharf und für das Vaterland nicht nützlich gewesen. Kultusminister Bosse führt aus, es handle sich um eine interne Angelegenheit der evangelischen Kirche, die höchstens in die Generalsynode, aber nicht in den inter­konfessionellen Landtag gehöre. Ein Einwirken darauf stehe ihm, dem Minister nicht zu. Aber er könne nur dem Ober- kirchenrath beipflichten, wenn er gegen die sozialistische Thätig­keit eines Geistlichen einschreite. Abg. H a a ck e (freikons.) legt dar, daß Kötzschke sich mit seiner Thätigkeit auf den Boden des SozialiemuS begeben, sein Amt darüber vernach­lässigt und eine freireligiöse Gemeinde habe gründen wollen. Abg. v. Heydebrand (kons.) betont, daß das Haus kein Recht habe, in die inneren Angelegenheiten des Kirchen-