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Amtliches Organ für StsSt- unö LanöKeeis Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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für Stadi- und Landkreis Hanau 10 ^ Me ^gespaltene Gannond» zrile oder deren Raum, für Auswärts 15 4
Im ReNamentheil die Zeile 20 4, fix
Auswärts 30 4-
Freitag den 1. April
«gsamNKa&s&^^ss^
1898
Hierzu
„Amtliche Beilage" Nr. 24.
Amtliches.
§taM^£%e> ^anau. DeMMischMger? des OLerLürgermeistersmtes.
GV-UUUK
für die
Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken im Bezirke der Stadt Hanau.
Auf Grund der 88 13, 18, 69, 70 und 82 des Kom- munalabgrbengesctzes vom 14. Juli 1893 und deS Beschlusses des Stadtrathes vom 2. September 1897 mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses vom 14. Oktober 1897 wird in Gemäßheit des 8 3 der Kurhessischen Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 für die Stadt Hanau unter Aufhebung der Ordnung vom 2"^^ 1"^ nachstehende Steuerord- «ung erlassen.
8 1.
Jeder auf Grund einer freiwilligen Veräußerung erfolgende Eigenthumserwerb eines im Stadtbezirk belesenen Grundstücks unterliegt einer Steuer von eins vom Hundert des Werths des veräußerten Grundstücks. Wird das Eigenthum eines Grundstücks der vorbezeichneten Art. im ZwangSversteigerungs- Verfahren erworben, so ist eine Steuer von eins vom Hundert von dem Betrage des MeistzebotS, zu welchem der Zuschlag ertheilt wird, unter der Hinzurechnung des Werths der von dem Ersteher übernommenen Leistungen zu entrichten.
Für die Steuer sind der Veräußerer und der Erwerber verhaftet. Steht einem derselben nach den landesstempelaesktz- lichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (8 6), so ist von dem anderen Theile die Hälfte der Steuer zu entrichten.
Bei Grundstückserwerbungen im Zwangsoersteigerungs- verfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag ertheilt ist. Ist dieser eine von der Zahlung des Stempels befreite Person (§ 6), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.
8 2.
Erfolgt der Eigenthumserwerb auf Grund einer Schenkung unter Lebenden — insbesondere auch einer remuneratorischen oder mit einer Auflage belasteten Schenkung —, so ist die Abgabe nach dem Betrage, um welchen der Beschenkte durch den Erwerb des Grundstücks reicher wird, zu entrichten. Für die Feststellung dieses Betrages haben die Vorschriften der 88 14 bis 19 des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, »»■' 19 M-i Iro (®- S. für 1891 6. 78) md d-,
Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes, betr. die Erbschaftssteuer, vom 31. Juli 1895 (G. S. für 1895 S. 412) sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 3.
Die «Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund eineS lästigen Vertrags übertragen wird oder wenn Einer oder Mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft das Eigenthum eines zu dem gemeinsamen Nachlaffe gehörigen Grundstücks erwerben.
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftlicheS Vermögen zu theilen hat.
8 4.
Bei Eigenthumserwerbungcn, die zum Zwecke der Theilung der von Miteigenthümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke außer dem Falle der Erbgemeinschaft (verzl. § 3) Cr= solgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Werth des dem bisherigen Miteigenthümer zum alleinigen Eigenthum übertragenen Grundstücks mehr beträgt, als der Werth des bisherigen ideellen AntheilS dieses Miteigentümers an der ganzen zur Theilung gelangten gemeinschaftlichen Ber- rnbgensmaffe.
§ 5. —~
Erfolgt der Grundstückserwerb aus Grund von Tausch rerträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werthe der °°n einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen
Grundstücke und zwar nach denjenigen, welche den höheren Werth haben, bei dem Tausche im Stadtbezirk belegener Grundstücke gegen außerhalb desselben belegene nach dem Werthe der ersteren.
8 6.
Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorangegang'.ncn Bestimmungen geregelt worden sind, finden die Bestimmungen der LandeSgesetze über den Urknndenstempel bezw. Schenkungsstempel entsprechende Anwendung.
8 7.
Die Werthermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen die Steuer von dem Werthe des Grundstücks zu berechnen ist, auf den gemeinen Werth des Gegenstandes zur Zeit deS Eigenthumswechsels zu richten.
In keinem Falle darf ein geringerer Werth versteuert werden, als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bedungene PreiS mit Einschluß der vom Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der vorbehalteren Nutzungen. Die auf dem Gegenstände haftenden gemeinen Laste» werden hierbei nicht mit gerechnet; Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften deS Gesetzes, betr. die Erbschaftssteuer vom ^ j..-.— §§ 15 bis 19 und vom
31. Juli 1895 Artikel 1 Nummer 2 kapitalisirt.
S 8.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Stadtrath.
8 9.
Die zur Entrichtung
der Steuer Verpflichteten haben
innerhalb vier Wochen nach dem Erwerbe dem Stadtrath hiervon, sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen schriftliche Mittheilung zu machen, auch die die Steuerpflichtigkeit betreffenden Urkunden vorzulegen.
Auf Verlangen des Stadtraths sind die Steuerpflichtigen
Es wird hierdurch bescheinigt, daß die Ordnung vom Stadtrath und Gemeinde-Ausschuste in den Sitzungen vom I^^Oktober^ 1897 unter Beobachtung der Bestimmung des
8 65 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 beschlossen ist, daß dieselbe nach zuvoriger öffentlicher Bekanntmachung vom 28. Oktober bis 28. Dezember 1897 zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat und daß innerhalb dieser Frist keine Einwendungen dagegen von einzelnen oder gewissen Klaffen von Gemeindemitgliedern erhoben worden sind.
Hanau den 30. Dezember 1897.
Der Oberbürgermeister.
I. V.:
L. S. Heraeus.
Vorstehende Steuerordnung wird hierdurch auf Grund des § 3 der Kurhessischen Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 und der §§ 18 und 77 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 genehmigt.
Cassel den 29. Januar 1898.
L. 8.
Namens des Bezirks-Ausschuffes.
Der Vorsitzende.
B. A. 326. Haussonoille. 4876
Dienftulichrichtcll aus dem Kreise.
Verloren: Ein Zehn-Markstück. Ein Leihhauszettel Nr. 739. Ein Ortskrankenkaffenbuch für Wilhelm Gabel.*
Hanau am 1. April 1898.
Zum Geburtstage des Fürsten Bismarck.
1. April.
Fürst Bismarck feiert an diesem Tage seinen 83. Geburtstag. Rücksichten, die bei seinem hohen Alter erklärlich find, haben dazu gefügt, die zahlreichen Kundgebungen der
verbunden, über bestimmte, für die Veranlagung der Steuer ___o, erhebliche Thatsachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden■ Jahre in Friedrichsruh entgegen gebracht werden sollten, auf
Verehrung, Liebe vnd Daukbarkeit, die ihm auch in diesem
Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu ertheilen. 8 10.
ein geringes Maß zu beschränken. Aber die Empfindungen, mit denen dieser Tag überall im deutschen Reiche und darüber
Der Stadtrath ist bei Veranlagung der Steuer an die hinaus, wo Deutsche wohnen, begangen wird, sind dieselben. Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden. Wird die er- Sie haben eher eine Verstärkung erfahren, weil jedes weitere
theilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben (vergl. § 63 des Kommunalabgabengesetzes).
Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen r-icht statt, so kann der Stadtrath die zu entrichtende Steuer, nöthigen- falls nach dem Gutachten Sachverständiger, seftsctzen.
8 11.
Jahr, das die göttliche Vorsehung den alten Kanzler in körperlicher und geistiger Frische erleben läßt, dem deutschen Volke seinen Besitz köstlicher und theurer macht; ist doch Fürst Dismark das lebende Symbol des Ruhmes und der Größe uuserer nationalen Auferstehung.
So flammt denn heute vom Meer bis zu den Alpen, von den tannenumgrenzten Vagsten bis zur Memel, einem großen Freudeufeuer gleich, der Gruß der Huldigung deutscher Herzen.
Fürst Bismarck war es, der den Mmen Deutschlaud achtung-
Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung der gebietend erglänzen machte, in seiner Person stellt er seit drei Steuer durch den Stadtrath, worüber dem Steuerpflichtigen Jahrzehnten einen wesentliche» Bruchtheil unseres nationalen ein schriftlicher Bescheid zuzustellen ist. __ : Ansehens dar; er war es, dessen Rath Heere aufwog und
Die Steuer ist innerhalb vier Wochen an die Stadtkaste. dessen That Heere ersetzte, er ist uns Deutschen heute noch, zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung im 83. Lebensjahre für schwere Zeiten, das große Landsturm- erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungszwangs- aufgebot einer nimmer versiegenden nationalen Kraft. Kein verfahren. Name unter den Lebenden wird mit größerer Verehrung und
8 12. ! Dankbarkeit genannt, «18 der bei Fürsten BiSmarck; kein
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Hoch auf Kaiser und Reich erklingt irgendwo auf deutscher Frist von vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungs- Eide, in das der Name „Bismarck" nicht als selbstverständ- bescheides beim Stadtrath schriftlich anzubringen. lich und unzertrennlich verflochten wäre.
Ueber den Einspruch beschließt der Stadtrath. Gegen j Wenn irgend etwas dem Reichskanzler den Lebensabend besten Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer, mit verschönt, so dürfte es die Wahrnehmung sein, daß das durch dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im Verwattungsstreitverfahren (an den Bezirksausschuß) offen.
8 13.
Wer eine ihm nach 8 9 dieser Ordnung obliegende Anzeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von drei bis dreißig Mark bestraft. 8 14.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung s amtlichen „Hauauer Anzeiger" in Kraft.
ihn geschaffene deutsche Vaterland nach innen und außen sich
festigt und gedeiht. Namentlich wird Fürst Bismarck aus der Theilnahme des deutschen Volkes an der Hundertjahr- fkier und an der Feier seines 60jährigen Militär-Dieast- Jubiläums die Zuversicht geschöpft haben, daß das deutsche Nationalgefühl noch ebenso stark in uns lebt, wie damals, als im Versailler Königschlosse die Kaiser-Proklamation er-
im
Hanau den
L. 8.
Hanau den
L. 8.
2. September 1897.
Der Stadtrath.
Dr. Gebeschus.
14. Oktober 1897.
Der Gemeinde-Ausschuß. Nickel.
folgte und der Treum unserer Vorfahren von Kaiser und Reich eine Erfüllung fand, wie sie nieranb für möglich gehalten hatte. Waren »ir damals mit einem Schlage den großen Nationen ebenbürtig an die Seite getreten, so gereicht es uns am Geburtstage der Schöpfer» des Rsiches zu besonderer Genugthuung, daß unser deutsches Volk soeben durch . v. 1 t r 3 der
«die Annabme der Marine-Vorlage gezeigt hat, daß es errungenen hohen Stellung würdig geblieben ist, und da sie zu behaupten wissen wird.
Möge Gott dem deutschen Volke den Fürsten Bismarck auch fernerhin erhalten! Mit diesem Wunschb m^ -Ji Jv* Bitte an den Lenker ™B " dem greifen
daß es