Erstes Blatt.
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Nr. 9.
Samstag den 11. Januar
1896.
Hierzu „Amtliche Beilage" Nr. 4.
Amtliches.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Zugeflogen: Eine schwarzgraue Taube.
Zugelaufen: Ein weißer Foxterrier mit röthlichen Abzeichen, m. Geschl.; Empfangnahme bei Spezereihändler Winter zu Kleinauheim. Ein junger schwarzer langhaariger Hund m. Geschl. Am 8. d. Mts. auf dem Wege von Hanau bis Kleinauheim (Gemarkung Hanau) ein weißer Foxterrier mit schwarzem Kopf und gelb gefleckt, linkes Vorderbein etwas krumm, m. Geschl.; Empfangnahme bei Landwirth Peter Graf zu Klein- auheim.
Hanau am 11. Januar 1896.
HtâHM^ors ^artavt.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Statut, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der feminarisch gebildeten Lehrer an den städtischen Schulen zu Hanau.
Gemäß § 3 der Gemeindeordnung für die Stadt- und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 wird für den Bezirk der Stadt Hanau folgendes Ortsstatut erlassen:
§ L
Den Wittwen und Waisen der an einer der städtischen L-chulen definitiv angestellten seminarisch gebildeten Lehrer steht ein Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld nach Maßgabe der jeweilig geltenden gesetzlichen Vorschriften, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, gegenüber der Stadt zu.
''82.
Auf das von der Stadtkasse zu zahlende Waisengeld werden diejenigen Beträge angerechnet, welche den Waisen nach dem Gesetz vom 27. Juni 1890 (G. S. S. 211) aus der Staatskasse zustehen.
§ 3.
Die durch Statut vom 29. Dezember 1870 in’8 Leben gerufene „Wittwen- und Waisenkasse für die Hinterbliebenen der städtischen Elemen- larlehrer in Hanau" wird vorbehaltlich der Bestimmungen in dem § 20 dieses Statuts unter Aushebung der subsidiären Haftbarkeit der Stadt Hanau von dem Tage des Inkrafttretens dieses Statuts in eine Wittwen- und Waisen-Pensions-Ergänzungskaffe umgewandelt, auf welche das Vermögen der bisherigen Kasse übergeht.
§ 4.
Verpflichtet zum Beitritt zu dieser Kasse und die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Statuts an der städtischen Volksschule definitiv angestellten oder aus dem Dienste an denselben mit lebenslänglicher Pension in den Ruhestand versetzten seminarisch gebildeten Lehrer. Berechtigt zum Beitritt find alle seminarisch gebildeten Lehrer, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Statuts an einer anderen als der Volksschule angestellt sind, sowie die nach Inkrafttreten dieses Status an irgend einer öffentlichen städtischen Schule angefteilt werden, sofern dieselben definitiv angestellt, oder aus dem Dienste an einer dieser Schulen mit lebenslänglicher Pension in den Ruhestand versetzt sind.
Soweit andere Lehrer als die zu vorstehend bezeichneten Kategorien gehörigen Mitglieder der bisherigen Elementarlehrcr-Wittwen- und Waisenkasse waren, steht ihnen das Recht zum Beitritt zu der Ergänzungskasse frei.
§ 5.
Die zum Beitritt zu der Kasfe berechtigten Lehrer müssen binnen 3 Monaten nach ihrer hiesigen definitiven Anstellung — soweit dieselben bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Statuts definitiv angestellt oder pensionirt waren, binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Statuts ihren Beitritt zur Kasse erklären, widrigenfalls sie ihres Rechtes verlustig Zehen.
fW^ Die heutige Rümmer umfaßt an
Der Austritt aus der Kasse lteht nur den zum Beitritt berechtigten Mitgliedern und nur am Ende eines Etatjahres frei. Mit der Austritts- erklärung verliert das bisherige Mitglied für seine etwaigen späteren Hinterbliebenen alle Ansprüche an die Kasse.
§ 7.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag von 20 Mark zu zahlen, welcher vierteljährlich prännmerando erhoben wird. Außerdem ist von den Mitgliedern bei Gehaltsaufbesserungen ein Beitrag von 12'/, °/o des Jahresbetrags der Gehaltsaufbesserung, von den eintretenden Lehrern mit Ausnahme derjenigen, welche Mitglieder der bisherigen Elementariehrer- Wittwen- und Waisenkaffe waren, auch ein Eintrittsgeld von 15 Mark zu zahlen. Die Eintrittsgelder werden zum Kapital der Kasse geschlagen, während die Jahresbeiträge und Gehaltsaufbesserungsgelder zu laufenden Ausgaben verwandt werden.
§ 8.
Etwaige Geschenke und Vermächtnisse wachsen ebenfalls dem Kapital zu.
§ 9/
Die Pensions Ergänzungskuffe gewährleistet allen Wittwen zu ihrer aus der Stadtkasse zu zahlenden Pension einen Zuschuß von jährlich 300 Mark. Insoweit dieser Zuschuß sammt der städtischen Pension den Betrag von 500 Mark nicht erreicht, wird der fehlende Betrag noch außerdem aus der Ergänzungskasse bezahlt.
Den Wittwen derjenigen jetzigen Mitglieder der Elementar lehrer- Wittwen- und Waise, kaffe, welche noch feine 10 Dienstjahre haben und aus der Stadikasse daher überhaupt kein Wittwengeld erhalten würden, zahlt die Kasse eine Pension von jährlich 500 Mark.
Die Wittwen der nach dem Inkrafttreten dieses Statuts der Kasse beitretenden, vor Ablauf ihres zehnten Dienstjabres mit Tode abgehenden Lehrer, erhalten eine Pension von 300 Mark jährlich ans der Pensions- Ergänzungskasse ausbezahlt.
Der Endtermin des Gehaltes bezw. Ruhegehaltes ist der Anfangstermin der Wittwenpension, welche monatlich pränumerando gezahlt wird.
§ 10.
Wird die Ehe eines Theilhabers geschieden, so wird, wenn die Frau für den allein schuldigen Theil erkannt wird, diese für ihre Person alles Recht auf demnächstige Wittwenpension verlustig; wird dagegen der Mann für den allein schuldigen Theil erklärt, so verbleiben der geschiedenen Ehefrau die Ansprüche an die Kasse, wie wenn die Ehe nicht durch Scheidung aufgelöst wäre. Für den Fall der Wiederverheirathung des Mannes hat die zweite Frau nur dann Ansprüche an die Kasse, wenn aus der ersten Ehe keine Pensionsberechtigung besteht.
Wird keiner der beiden Ehegatten für den allein schuldigen Theil erklärt, so verbleiben der geschiedenen Frau nur so lange der Mann sich nicht wieder verheirathet, die Ansprüche an die Kasse; für den Fall seiner Wiederverheirathung erlöschen die Ansprüche der geschiedenen Frau zu Gunsten der zweiten Ehefrau.
§ 11.
Das Recht der Wittwe bezw. der geschiedenen Ehefrau auf Bezug der Wittwenpension erlischt außer durch Tod der Bezugsberechtigten, mit dem Ablauf des Monats, in welchem sich dieselbe wieder verheirathet.
§ 12.
Ist eine zum Bezug der Wittwenpension berechtigte Wittwe nicht vorhanden, oder das Bezugsrecht derselben weggefallen, so haben die leiblichen ehelichen Kinder des verstorbenen Kassenmitgliedes als eine Waisenfamilie Anspruch auf ein besonders Waisengeld in der Höhe, in welcher die Wittwe, wenn ein solche vorhanden wäre, Anspruch auf Wittwenpension aus der Ergänzungskosse haben würde. (§ 9) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes einer solchen Waisenfamilie aus der Zahl der Empfangsberechtigten wächst dessen Antheil den übrigen Geschwistern zu, bis zuletzt die übrigbleibende Waise zum Genuß der ganzen Pension gelangt.
§ 13.
Das Recht auf den Bezug des Waisengeldes eilischt außer durch Tod:
a. mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Waise das 18.
Lebensjahr vollendet,
b. mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie sich verheirathet.
er dem Unterhaltungsblatt 16 Seiten.