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Hanauer Anzeiger.

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Nr. 26.

Aèontag den 1. Februar

1892.

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VII zu den Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A.

Die letzten Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 6 zu den Schuldverschrei­bungen der Staatsanleihe von 1868 A. über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1892 bis 31. Dezember 1894 werden vom 1. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zins­scheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichnis wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amts­blättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibung-m an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 9. November 1891.

Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den Steuerkasfen des Regierungsbezirks verab­reicht werden.

Cassel den 17. November 1891.

Königliche Regierung.

Zu L. 2249/91. Rothe.

Landkreis Hanan.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Die Nummerliste der verloosten und zum 1. Mai 1892 gekündigten Kurmärkischen Schuldverschreibungen liegt im Geschäftslokale des Unter­zeichneten und den Kgl. Steuerkassen aus. Auf die diese Nummerliste be­treffende Bekanntmachung der Kgl. Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 5. d. M. (abgedruckt Seite 7 des Regierungs-Amtsblattes) wird hiermit aufmerksam gemacht.

Hanau am 28. Januar 1892.

Der Königliche Landrath.

V . 579 I. A.: Meister.

Dierlst-Nachrichten aus dem Kreise.

Vom Wasenmeister am 30. v. Mts. eingefangen: Ein weißer

Jagdhund mit braunen Blacken; am gestrigen Tage ein gelber Pinscher beide m. Geschl.

Entlaufen: Ein gelber Bernhardiner Hund m. Geschl., auf den NamenHarras" hörend.

Gefunden: Ein leinener Beutel mit etwas Geld.

Hanau am 1. Februar 1892.__________________________________

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Anleihe« der Stufet Hanau.

Ziehung am 30. September 1891. Auszahlung am 31. März 1892.

i Anleihe vom 30» September 1880, Reihe i zu 4% (XI» Ziehung).

Lit. A. Nr. 51 114 â 1606 M.

B. 49 134 159 192 216 253 â 500 M.

C. 24 30 71 85 198 278 293 299 362 402 411 758 â 200 M.

Rückständig Lit. C. Nr. 709 714.

Reihe II zu SW/o (in» Ziehung).

Lit. A. Nr. 93 â 1000 M.

B. 54 73 135 225 â 500 M.

C. 11 63 76 244 330 391 397 502 530 532 723 763 â 200 M.

Rückständig Lit. C. Nr. 639.

I I. Anleihe vom 1. Oktober 1889, II» Serie zu SVi0/» (II» Ziehung).

Lit. A. Nr. 191 â 2000 M.

B. 158 199 274 â 1000 M.

C. 204 271 307 â 500 M.

D. 264 362 453 461 482 492 â 200 M.

Rückständig Lit. C. Nr. 282 292 und Lit. D. Nr. 352 386 411 429 434 und 463.

Hanau am 5. Oktober 1891.

Der Oberbürgermeister.

J. V.: Heraeus. 15

Tagesschau.

Berlin, 30. Januar. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute Morgen gegen 9% Uhr den Vortrag des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts in dessen Wohnung entgegen und hörten um 11 Uhr die Vorträge des Chefs des Generalstabs der Armee und des Chefs des Militärkabinets. Um 2 Uhr wohnten Seine Majestät dem Trauergottes­dienste zu Ehren des verstorbenen Großfürsten Constantin, Kaiserlicher Hoheit, in der Kapelle des russischen Botschafts-Hotels bei.

Berlin, 30. Januar. DerReichsanz." Nr. 27 veröffentlicht: Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Ge­treide, Holz und Wein, vom 30. Januar 1892.

Berlin, 30. Januar. Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, daß vom 1. Februar d. J. ab die für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoller­mäßigungen mit Ausschluß der in den Handelsverträgen Deutschlands mit Oesterreich-Ungarn und Italien enthaltenen Zollbegünstigungen für Wein in Fässern der Tarifnummer 25 e 1 bis einschließlich zum 30. Juni d. I. auch den spanischen Boden- und Jndustrieerzeugnissen bei der Einführ in das deutsche Zollgebiet zngestanden werden. Als Ausgleich hierfür wird die deutsche Einfuhr in Spanien den gleichen Zeitraum dieselben Vortheile genießen, wie diejenigen Länder, deren Handelsverträge mit Spanien am 30. Juni d. J. ablaufen, mit der einzigen Ausnahme, daß für Alkohol der Zollsatz des neuen autonomen spanischen Zolltarifs 21m Wendung finden wird. Der vom 1. Februar ab in Spanien geltend^, nach obigem der deutschen Einfuhr zu statten kommende Meistbegünstigungs- tarif wird alle von Spanien in den bisherigen Tarifverträgen Spaniens, zu ge­standenen Zollbefreiungen und Zollbegünstigungen umfassen, einschließlich derjenigen, welche in den Anlagen a. zu dem spanisch-französischen Handels­verträge vom 6. Februar 1882 und zu dem spanisch-deutschen Handelsver­träge vom 12. Juli 1883 enthalten sind. Für alle hierin nicht begriffenen