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Hanauer Anzeiger.

Kugteich AmMches 5>rgan für SLaöt- und Landkreis Kancrir.

Erscheint tüglich mit Ausnahme der Sonn- Md Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 2.

Samstag den 3. Januar.

1891

Amtliches.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 20. Verloofung von Schuldverschreibungen der 4prozentigen Staatsanleihe von 1868 A sind die in der Anlage verzeichneten Nummern*) gezogen worden. Dieselben werden den Besitzern zum Isten Juli 1891 mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nunimern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Juli 1891 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldver­schreibungen und der nach dem 1. Juli 1891 zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe ^ I Nr. 8 nebst Anweisungen zur Reihe VII bei der Staatsschulden- Tilgungskasse hierselbst, Taubenstraße Nr. 29, zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmit­tags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäfts­lage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkasfen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse. Zu diesem Zwecke können die Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und Zinsschein-Anweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. Juni 1891 ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tllgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach er­folgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Juli 1891 ab bewirkt.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.

Mit dem 1. Juli 1891 hört die Verzinsung der »erloosten Schuldverschreibungen auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten und gekündigten, auf der obigen Anlage verzeichneten, noch rückständigen Schuldverschreibungen der Staatsanleihen von 1868 A, 1850, 1852, 1853 und 1862 wieder­holt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den, Tage ihrer Kündigung aufgehört hat.

Die Staatsschulden-Tllgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von den oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Schließlich benutzen wir diese Veröffentlichung, darauf aufmerksam zu machen, daß von den Schuldverschreibungen der konsolidirten 4'/rprozentigen Staatsanleihe, welche gemäß §. 2 des Gesetzes f vom 4. März 1885 (Ges.-Samml. S. 55) und der diesseitigen Bekanntmachung vom 1. September 1885 in Verschreibungen der konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe umzutauschen waren, die in der genannten Anlage unter IV. aufgeführten Nummern auch bis jetzt noch nicht eingereicht worden sind. Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen werden deshalb wiederholt auf­gefordert, den beregten Umtausch zur Vermeidung von weiteren Zinsverlusten alsbald zu bewirken, indem wir ausdrücklich bemerken, daß die zu den neuen vierprozentigen Verschreibungen von 1885 gehörigen Zinsscheine Reihe I. Nr. 3 bis 20, von welchen die Scheine Nr. 3 bis 12 bereits fällig geworden sind, bestimmungsmäßig vier Jahre nach ihrer Fälligkeit zu Gunsten der Staatskasse verjähren. Die Zinsscheine Nr. 3 und 4, am 1. April bezw. 1. Oktober 1886 fällig geworden, sind demnach schon verjährt.

Berlin am 2. Dezember 1890.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

) Die Nummernliste liegt in den Geschäftslokalen des Landrathsamts und der Steuerkassen offen.

Das Geschäftslokal der Landes-Renterei für den Stadt- und Landkreis Hanau befindet sich zu Hanau, Rosenstratze Nr. 2, 1 Treppe, und ist von Vormittags 9 bis Mittags 1 Uhr zur Erledigung der Kassengeschäfte und zur Entgegennahme von Anträgen geöffnet.

Zur Erhebung der im Monat Januar d. J. fälligen Landeskredit- kassengelder und Brandsteuer wird für die Stadt Hanau Termin auf den 19. bis 24. Januar d. J. anberaumt.

Die für die übrigen Ortschaften noch anzuberaumenden Erhebeorte und Erhebetage werden demnächst veröffentlicht.

Hanau am 2. Januar 1891.

Der Landes-Rentmeister

I 51 Heidelbach.

Bekanntmachung.

Der Königliche Rentmeister Kiel hat unter seiner vollen persönlichen Verantwortlichkeit mit unserer Genehmigung seinen Privatgehülfen Wilhelm Schuwirth zur Ertheilung von Quittungen über Zahlungen an die Steuer- und Forstkasse I zu Hanau bevollmächtigt.

Cassel den 24. Dezember 1890.

Königliche Regierung,

Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.

162 Schönian.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Gemäß §. 25 der Wehr-Ordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Anitsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1871 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst : eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheines beim Unterzeich­neten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver­hältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehr- ; anstatt befindet.

Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

i Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familicnhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

i Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzu- legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm­rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand­lungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die - Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatz­behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.

Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimrliten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das lau­fende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Be­hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be-