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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 275.
Dienstag den 25. November
1890
Amtliches.
Bekanntmachungen König!. LandrathsamLs.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden auf das Inkrafttreten der Regierungspolizeiverordnung vom 15. v. Mts. (siehe Amtsblatt Nr. 47, Seite 188) über die Anzeigepflicht von öffentlichen Lustbarkeiten aufmerksam gemacht.
Hanau am 18. November 1890.
Der Königliche Landrath
V. 7911 v. Oertzen.
Nach Mittheilung des Königlichen Baierischen Bezirksamts Alzenau ist in der Gemeinde Dettingen die Maul- und Klauenseuche erloschen. Hanau am 24. November 1890.
Der Königliche Landrath
V. 8577 v. Oertzen.
Die Maul- und Klauenseuche in Marköbel ist erloschen und deshalb die Orts- und Gemarkungssperre aufgehoben.
Hanau am 24. November 1890.
Der Königliche Landrath.
V 8591 I. V.: Baabe.
Das von dem Stadtrath unter Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses beschlossene
Ortsstatut, betreffend die Benutzung der städtischen Gasleitung in Hanau a/M. zum Privatgebrauch, vom 21. Oktober 1890,
mird in Gemäßheit des §. 3 der Kurhessischen Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 vom 10. d. Mts. an aus dem Rathhaus dahier aufgelegt, um binnen der nächsten zwei Monate die Erinnerungen zu vernehmen, welche Interessenten dagegen zu machen finden sollten.
Ich bringe dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Der Oberbürgermeister.
12256 J. V.: Heraeus.
t Ueber das preußische Staatsfteuersystem wie es sich in diesem Jahrhundert entwickelt hat und wie es durch die neuen Gesetzentwürfe fortgebildct werden soll, entnehmen wir der Rede des Finanzministers Dr. Miquel vom 20. d. Mts. folgende klare und lehrreiche Ausführungen:
Die Entwickelung unserer Staatssteuer beginnt wesentlich. mit dem Jahre 1820. Die Kla ssensteuer war damals eine Berufs- und Standessteuer und hatte noch nicht den Karakter der Einkommensteuer; aber die Novellen von 1851 und 1873 haben jenen Karakter der Klassensteuer beseitigt, sic ist thatsâch^ch eine Einkommensteuer geworden und unterscheidet sich von der Einkommensteuer nur durch eine andere Veranlagung. Während hier die Staatsbehörden die Festsetzung und schließliche Entscheidung haben, ist bei der Einkommensteuer die Einwirkung des Staates sogar sehr gering, es ist alles den Kommissionen aus der Mitte der Steuerpflichtigen selbst überlassen. Hierin liegt sogar ein Nachtheil für die Klassensteuer- pflichtigkn. Diese Entwickelung führt von selbst zu der Nothwendigkeit der Unifikation der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer. Die Gewerbesteuer sollte ursprünglich die besonders lohnenden Gewerbe treffen, die verschiedenen Klassen des Handwerks, die Kapital gebrauchenden Gewerbe und den Kaufmannsstand; durch die verschiedenen Novellen sind die ursprünglichen sehr eng gezogenen Klassen der Eintheilung bereits theilweise beseitigt, größere Gruppen sind gemacht, neue Klassen entsprechend der Ent- wickelung der Gewerbeverhältnisfe hinzugefügt. In den neuen Klassen ist das System der Bemessung der Steuer nach dem Umfang des Betriebes bereits in Wirksamkeit getreten. Wenn wir jetzt die nicht mehr haltbare ^intheilung nach Betriebsarten und örtlicher Belegenheit beseitigen und den Betiiebseitrag direkt fassen, so thun wir nichts Neues, bleiben innerhalb der historischen Entwickelung.
. ^ ^ E i b s ch a st s steu er steckte früher unter den Stempelabgaben, j l' <3 winde sie zu einer selbstständigen Steuer erhoben, die freilich die *
Erbfälle in auf- und absteigender Linie und unter Ehegatten frei läßt. Heute betrachten wir die Erbschaftssteuer nicht allein für sich, sondern als eine nothwendige Ergänzung der Einkommensteuer. Wir thun einen Schritt mehr als 1873, aber im Prinzip nichts Neues, und bleiben auch hier innerhalb der historischen Entwickelung. Man klagt aber nicht bloß, und mit Recht, über die ungleiche Vertheilung der Steuerlast nach Personen ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Einzelnen, sondern es kommt noch ein zweites höchst wichtiges Moment hinzu. Unser deutsches Stener- system, welches sich von periodischen Abgaben zu bestimmten Zwecken allmählich zur ständigen.Kopfsteuer und dann weiter entwickelte auf der Basis der Objektssteuern, nimmt mehr und mehr, so viel wenigstens die Staatssteuer betrifft, den vorherrschenden Karakter der Pcrsonalsteuer an, umgelegt nach dem reinen Einkommen ohne Rücksicht auf die Quelle. So kommt die Personalsteuer in einen natürlichen Konflikt mit der Besteuerung nach Objekten. Wir haben in Deutschland zwei Systeme. Nach dem einen, z. B. in Baiern, beruht das Staatssteuerwesen wesentlich auf der Objektssteuer. Die Einkommensteuer, die dort eingeführt werden sollte, aber noch nicht eingeführt ist, wurde doch nur gedacht als eine Ergäiizungssteuer. Unsere Einkommen- und Klassensteuer dagegen sind schon so sehr in Vorrang getreten den Objektssteuern gegenüber, daß ein Rückichreiten auf ein System der weiteren Ausbildung der Objektssteuer ausgeschlossen ist, Alles drängt vielmehr dahin, und der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt diesen Zweck, die allgemeine Einkommensteuer zum Hauptträger und Eckstein unseres ganzen Steuersystems zu machen. Wie soll nun die weitere Gestaltung der Objektssteuern werden? Sollen diese völlig beseitigt werden; sollen die Unzuträglichkeiten aus dem Nebeneinandcrbeftehen der Objekts- und allgemeinen Personalsteuer vermindert werden? Können wir hierzu den ersten Schritt mit Erfolg thun, die lebhaften Klagen über Doppelbesteuerung oder Ueberlastung der einzelnen Objekte vermindern? Diese Fragen müssen gegenwärtig gelöst werden. Eigentlich sind sie im Bewußtsein des Landtags und auch der Regierung schon entschieden, denn seit langen Jahren stimmen beide darin überein, daß die Grund- und G e bä udesteu er zum Theil wenigstens, soweit die Finanzlage es gestattet, aus dem System der Staatssteuern loszulösen und zu einer Kommunalsteuer zu machen sind. Die Gewerbesteuer ist in gewisser Beziehung auch eine Objcktssteuer, sie soll aber nur 1 Prozent des Detriebsertrages bringen. Sie soll gar nicht einmal darüber hinaus weiter entwickelt werden, sie wird alljährlich veranlagt und kann folglich auf die veränderten Verhältnisse gebührende Rücksicht nehmen. Die Grund- und Gebäudesteuer bringt zwischen 4 und 5 Prozent des wirklichen Reinertrages, sie ist ein für alle Mal fixirt, kann also nicht revidirt werden. Die Ungleichheiten dieser Steuer, wenn man die Verhältnisse des ganzen Landes nimmt, sind durch die Veränderungen in den Konkurrenzen, in den Verkehrsmitteln und durch die Meliorationen noch größer geworden. Diese Ungleichheiten können wir nicht wegbringen. Wir können das Experiment einer nochmaligen Veranlagung der Grundsteuer nicht machen. Es entstände keine Besserung, in kurzer Zeit würde sie ebenso verändert werden, wie es jetzt der Fall ist. Diese Steuer in ihrer heutigen Veranlagung kann aber eine wesentliche Verbesserung in Bezug auf eine verhältnißmäßige Gleichheit erfahren dadurch, daß sie zu einer Steuer kleinerer Verbände gemacht wird, denn in den kleineren Verbänden gleicht sich die Ungleichheit aus. Außerdem ist die Grundsteuer ihrer Natur nach mehr für eine Kommunalsteuer als für eine Staats steuer geeignet. Grund und Boden empfängt von den Gemeinden und ihren Leistungen Werthsteigerungen, andererseits verursacht er in wesentlichen Beziehungen Ausgaben der kleinen kommunalen Verbände. Daher ist die Verwandlung der Grundsteuer in eine Kommunalsteuer in der Natur der Sache begründet. Die Staatsregierung hatte früher die Absicht, gleichzeitig mit dem Erlaß des Einkommensteuergesetzes die Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer den kommunalen Verbänden zu überweisen. Gegenwärtig wird dieser Vorschlag nicht wiederholt aus inneren und finanziellen Münden. Auch die gewichtigsten Kenner und Männer der Praxis wissen nicht, um welchen Betrag die Einnahmen aus der Einkommensteuer sich erhöben werden; darüber wird allein die Praxis belehren: Bis dahin können wir deshalb die Grund- und Gebäude- steuer nicht überweisen. Der Aufschub wird auch deswegen nicht schaden, weil nach der Berathung der Landgemeindeordnung die Beschlußfassung über die Art der Ausführung der Ueberweisung wesentlich sich erleichtern wird.