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Donnerstag den 24. Juli
1890
Amtliches.
Bekanntmachungen König!. LandrathsamLs.
Bekanntmachung
über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversichernng, vom 22. Juni 1889.
Vom 26. Juni 1890.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Jnvaliditâts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) wird im Anschluß an die Anweisung vom 20. Februar 1890 und an die Bekanntmachung vom 17. März 1890 vorbehaltlich weiterer Anordnungen Folgendes bestimmt:
A. Untere Verwaltungsbehörden.
1. Als „untere Verwaltungsbehörden" im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889 sind, unbeschadet der für die Fälle des §. 161 a. a. O. durch die Anweisung vom 20. Februar 1890 getroffenen abweichenden Vorschrift, folgende Behörden anzusehen:
a) in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern, sowie in denjenigen Städten der Provinz Hannover, für welche die revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1858 gilt, mit Ausnahme der im §. 27 Absatz 2 der Kreisordnung vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte, — die Gemeindevorstände;
b) im Uebrigen die Landräthe, in den Hohenzollernschen Landen die Oberamtmänner.
B* Höhere Verwaltungsbehörden.
2. Als „höhere Verwaltungsbehörden" im Sinne des angezogenen Gesetzes sind auch in den Fällen des §. 122 a. a. O. die Regierungspräsidenten, für Berlin der Oberpräsident anzusehen.
c. Stellen für die Ansstellung, den Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarten, sowie
für die Entwerthung von Marken.
3. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (§. 103 a.
a. O.), die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten durch neue Quittungskarten (§. 105 a. a. O.), sowie die Entwerthung von Marken, soweit diese durch das Gesetz oder die vom Bundesrath erlassenen Vorschriften vorgeschrieben ist*), erfolgt durch die Ortspolizeibehörden. In solchen Ortspolizei- bezivken, welche mehrere Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke umfassen, sind die Ortspolizeibehörden befugt, die Wahrnehmung der bezeichneten Obliegenheiten für einzelne Gemeinden (Gutsbezirke) den Vorständen der letzteren zu übertragen. Die Uebertragung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident).
Sofern für die Verwaltung der Ortspolizei besondere örtliche Bezirke (Polizeireviere u. s. w.) eingerichtet worden finb, sind zu den bezeichneten Handlungen auch die Vorstände dieser Bezirke insoweit verpflichtet, als ihre örtliche Zuständigkeit reicht.
Bildet der Gemeindevorstand ein Kollegium, so hat er, wenn ihm die Wahrnehmung der bezeichneten Obliegenheiten übertragen ist, für dieselbe aus seiner Mitte einen Kommissar zu bestellen. Auf Gemeinden, für deren Verwaltung besondere örtliche Bezirke (Distrikte u. s. w.) errichtet sind, findet bei Uebertragung jener Obliegenheiten die Bestimniung des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der §§. 112 ff. a. a. O.**) find die
*) Einstweilen ist eine Entwerthung von Marken nur bei Sclbstvcrsicherung oder freiwilliger Fortsetzung des Versicherungsvcrhältnisscs vorgeschrieben (§§. 117, 120 a. 0. O.).
**) Nach §§. 112 ff. a. a. O. darf dnrch die Landes-Zentralbehörde, das Statut der Versicherungsanstalt, oder durch statutarische Bestimmung von Genwinden oder weiteren Kommunalverbänden bestimmt werden, daß die Beibringung der Marken Licht dem Arbeitgeber obliegen soll, sondern
a) soweit es sich um Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse, einer Knappschaftskasse oder der Gemeindekrankeuver- ficherung handelt, den Organen dieser Krankenkassen bezw. Gememdekranken- Versicherung für ihre Mitglieder,
Gemeinden (Gutsherren) sowie die Kreisverbände (Oberamtsbezirke) befugt, für ihre Bezirke auf ihre Kosten, an Stelle der in Ziffer 3 bezeichneten Behörden oder neben denselben, für die Wahrnehmung der daselbst bezeichneten Obliegenheiten besondere Beamte zu bestellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident); dieselbe bestimmt in solchem Falle die Zahl der zu ernennenden Beamten. Die Bestellung der letzteren bedarf der Bestätigung durch diejenige Behörde, welche zur Bestätigung anderer Beamten des betreffenden Kommunalverbandes zuständig ist.
5. In jeder Gemeinde ist durch dauernden Aushang im Gemeindehause und auf andere ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, welche Stellen für die betreffende Gemeinde zur Ausstellung, zum Umtausch und zur Erneuerung der Quittungskarten sowie zur Entwerthung von Marken berufen sind, wo die Diensträume dieser Stellen sich befinden und welche Dienststunden etwa festgesetzt worden sind. Veränderungen sind in gleicher Weise bekannt zu machen. Die mit diesen Obliegenheiten betrauten Stellen sind durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen.
6. Ueber das bei der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung der Quittungskarten sowie bei der Entwerthung von Marken zu beobachtende Verfahren bleiben besondere Anweisungen vorbehalten.
». Errichtung und Sitz der Schiedsgerichte.
7. Für die Versicherungsanstalten der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Westfalen ist, sofern nicht für einzelne Kreise noch besondere abweichende Bestimmungen getroffen werden, für jeden Kreis ein Schiedsgericht zu errichten.
Der Sitz des Schiedsgerichts ist, sofern nicht für einzelne Fälle noch besondere Anordnungen getroffen werden, die Kreisstadt.
Wegen der Schiedsgerichte für die übrigen Versicherungsanstalten bleiben weitere Bestimmungen vorbehalten.
Der Minister der öffentlichen Der Minister für Landwirthschaft, Arbeiten. Domänen und Forsten.
v. Maybach. Frh. Lucius v. Ballhausen. Der Minister des Innern. Der Minister für Handel und Gewerbe. Herrfurth. Frh. v. Berlepsch.
B. 3574 M. f. H. — P. IV. 6408, III. 11907
M. d. ö. A. — I. 11177, II 3883, III. 8037
M. f. Landw. 2C. - I. A. 4976 M. d. I.
Die vorstehende Bekanntmachung wird den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern des Kreises im Anschluß an die Verfügung vom 31. März d. Js., V. 2142 (Hanauer Anzeiger Nr. 87 nebst Beilage) zur Beachtung mitgetheilt.
Hanau am 23. Juli 1890.
Der Königliche Landrath.
J. V.: Baabe.
b) für andere Personen dagegen der Gemeindebehörde oder besonderen auf Kosten der Versicherungsanstalt errichteten örtlichen Hebestellcn.
, Diese Organe der Krankenkassen, Gemeindebehörden oder Hebestellen sind dann verpflichtet, den Betrag der zu verwendenden Marken von den Arbeitgebern eiuzu- zrehen und die Marken, soweit dies vorgeschrieben ist, zu entwerthcu (§§. 112, 135 a. a. O.).
Für den Fall, daß eine solche (behördliche) Einziehung der Beiträge an- aeordnct wird, darf in gleicher Weise ferner bestimmt werden, daß den mit der Einziehung der Beiträge betrauten Stellen auch die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarten obliegen soll (§. 113 a. a. O.).
Das Gleiche kann für Mitglieder einer Krankenkasse auch durch das Kasscn- statut, und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs- oder Staatsbetriebe errichteten Krankenkasse angchören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde angeorbnet werden (§. 114 a. a. O.?.
Tagesschau.
Berlin, 23. Juli. Der „Reichsanzeiger" Nr. 176 veröffentlicht: 1) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die Uebernahme einer Bürgschaft seitens des Reichs für die durch Einrichtung einer anderweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten, vom