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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 298,

Montag den 22. Dezember

1890

Abonnements-Einladung.

Der

Hanauer Anpiger",

jugleich amtliches Organ für den Stadt- nnd Landkreis Hanan, nachweislich das weitverbreitetste und umfang­reichste Blatt Hanaus,

dringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Kurs- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge 'aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschustes, Berloosungen, ferner Geschäfts- und Privat- Anzeigen, sowie die vollständigen Ziehungslisten Königl. Preust. Klasten-Lotterie. Das Unterhaltungsblatt enthält «eben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der /Hananer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders md kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

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Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches.

Betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Altersver­sicherungsgesetz versicherten Personen. (Fortsetzung.)

V. Die Versicherungspflicht wie die Versicherungsberechtigung er- i ireckt sich gleichmäßig aus männliche und weibliche, verheirarhete und unver- ! ikirathete Personen. Auch die im Jnlande beschäftigten Ausländer sind als ; ^ersicherungspflichtig (versicherungsberechtigt) anzusehen.

VI. Von der Dauer der Beschäftigung, welche für die Krankenver- ! lcherung von entscheidender Bedeutung ist, wird die Versicherungspflicht ; ach dem Gesetze nicht abhängig gemacht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülfsleistung in der Ernte, auf nur I uze Zeit beschränkt sein, begründet die Versicherungspflicht. Jedoch kann! hrch^Bcschluß des Bundesraths bestimmt werden, inwieweit vorübergehende i Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen nd (§. 3 Absatz 3 des Gesetzes).

VII. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, z. B. Hafen- Keiter, Kostenträger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer, Friseusen, Kranken- flegerinnen, ferner Aufwartefrauen, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, e auf jedesmalige Bestellung in den Häusern der Kunden arbeiten, unter- rgen der Versicherungspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, enn sie als selbstständige Gewerbetreibende anzusehen sind. Welcher dieser tzteren Fälle vorliegt, wird nach den jedesmal obwaltenden Verhältnissen entscheiden sein. Im Allgemeinen werden die sogenannten unständigen rbciter, wie die freien landwirthschaftlichen Arbeiter, die Hafenarbeiter, die eezearbeiter, die Waschfrauen rc., welche von Hans zu Haus gehen, als s selbstständige Lohnarbeiter, dagegen die selbstständigen Kofferträger, Führer, | lenstmänner (vergleiche §. 37 der Gewerbeordnung, Reichs-Gesetzbl. 1883 1

Seite 177), Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen, in der Regel als gewerbliche Unternehmer zu behandeln sein.

VIII. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden (§. 2 Ziffer 4 des Kran­kenversicherungsgesetzes), sind als versicherungspflichtige Lohnarbeiter anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind (vergleiche Rr. X1X).

IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder, welche zu diesem in einem die Versicherung begründenden Verhältnisse stehen, unter­liegen gleichfalls den Vorschriften des Gesetzes (vergleiche jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme machen nur die Eheleute unter einander, da zwischen ihnen nach dem Wesen der Ehe niemals eines der für die Begründung der Ver­sicherung erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisse bestehen kann.

X. Das Jnvaliditäts- und Altersvcrsicherungsgesetz versichert ab­weichend von den Unfallversicherungsgesetzen nur die gegen Lohn oder Ge­halt beschäftigten Arbeiter rc. Um das Versicherungsverhältnitz zu begrün­den, ist es jedoch nicht erforderlich, daß das für die Beschäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffelland u. s. w. (§. 3 Absatz 1 des Ge­setzes).

Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Antheil an der Einnahme (Tantieme) gezahlt werden. Hiernach ist beispielsweise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhrherrn mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe über­steigende Theil der Tageseinuahme als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn anzusehen. Desgleichen find als Lohnarbeiter an­zusehen Kahnführer, welche von den Schiffseigenthümern gegen einen be­stimmten Antheil an der Fracht angenommen sind.

Als Werth der Tantiemen und Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde festzusetzende Durchschnittswerth in Ansatz ge­bracht (§. 3 Absatz 1 des Gesetzes).

Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also auf die Befriedigung ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) be­schränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (§. 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B. die in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschäftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es allgemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts.

XL Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Gefangenanstalt beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäusern, Besserungsanstalten u. s. w. unter­gebrachten Personen.

Dagegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderverpflegungsstationen, in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Jdiotenhäusern oder Anstalten für Epileptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten.

XII. Der Begriff desGesellen" ist im Wesentlichen dem §. 121 der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die unselbstständigen im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Dagegen ist der BegriffGe­hülfe" nicht in dem engen Sinne des gewerblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeitsgehülsen zu verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeitgebers, deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen gleichwerlhig ist.

Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Kommunalbehörden, sowie die in den Bürcaus der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Auktionatoren, Berufsgenoffenschaftcn u. s. w. beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, Kassenboten, Kanzleidiener, Polizeidiener, Gemeinde­diener, Nachtwächter, Flurhüter, Feuerwehrleute und ähnliche Angestellte,