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Montag oen 8. Dezember

1890

Amtliches.

Bekanntmachungen König!. Landrathsawts.

Rvkannlmaâung.

InvaUditiLts- und AUersverstcherung.

Das Gesetz, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs-Ges.-Bl. S. 97), tritt zufolge Allerhöchster Ver­ordnung vom 25. v. Mts. (Reichs Ges.-Bl. Seite 191) mit dem 1. Ja- nnar k. J. seinem vollen Inhalte nach in Kraft.

Die Ausfertigung der Ouittungskarten für die versicherungspflichtigen Personen nach Maßgabe der auszugsweise hierunter folgenden Dienstan­weisung läßt zunächst für die größeren Arbeitgeber die schleunige Aufstellung von Verzeichnissen der bei ihnen gegen Lohn, welcher nicht über jährlich 2000 Mark beträgt, beschäftigten Arbeiter rc. über 16 Jahren wünschens- werth erscheinen. Nach Benutzung folgenden Schemas hat die Abgabe der­selben im Polizei-Sekretariat zu geschehen.

Nicht in das Verzeichnis anfzunehmen sind diejenigen Arbeiter rc., welche Tags über hier arbeiten, in ihren Heimathsorten rc. aber übernachten, weil diese von den zuständigen Gemeindebehörden ihre Ouittungskarten erhalten.

Ich mache namentlich darauf aufmerksam, daß auf die Richtigkeit der einzutragenden Geburtszeit der Arbeiter besonderen Werth zu legen ist.

Wegen der Empfangnahme oder Zustellung der ausgefertigten Karten bleibt weitere Verfügung vorbehalten.

Die Ausstellung der ersten Onittungskarte.

Bei Ausstellung der ersten Quittungskarte handelt es sich um den Eintritt des Inhabers der letzteren in die Jnvaliditäts- und Altersver­sicherung nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889, soweit diese Versicherung bei einer Versicherungsanstalt (§. 41 a. a. O.) stattfindct. Denjenigen Personen, welche diesen Versicherungsanstalten nicht angehören, sondern ihrer Versicherungspflicht durch Zugehörigkeit zu einer vom Bundes­rath zur selbständigen Durchführung der Jnvaliditäts- und Altersversiche­rung zugclassencn besonderen Kasseneinrichtung genügen (M. 5 und 7 a. a.O.), sowie denjenigen Personen, welche auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden sind (§. 4 Absatz 3 a. a. O.), wird daher eine Quittungskarte nicht ausgestellt.

Bei anderen Personen muß der Ausstellung der Karte eine Prüfung der Legitimation des Empfängers vorangehen. Die Prüfung hat sich zunächst auf die Identität der Person, d. h. darauf zu erstrecken, ob die Person, auf deren Namen die Karte lauten soll, auch wirklich diejenige ist, für welche sie ausgegeben wird. Für diese Prüfung genügen die üblichen Legitimationsnachwcise. Sodann ist zu prüfen, ob diese Person fähig ist, nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889 in die Versicherung ein­zutreten. In dieser Beziehung kommt Folgendes in Betracht.

Eine Quittungskarte darf erstmalig nur für solche Personen ausge­stellt werden, welche

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben und

2. nicht bereits als dauernd erwerbsunfähig anzusehen sind.

Wer in diesem Sinne als dauernd erwerbsunfähig anzusehen ist, ergibt sich aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes.

Aber auch denjenigen Personen, welche den vorstehenden allgemeinen

Bedingungen genügen, darf erstmalig eine Onittungskarte nur unter der weiteren Voraussetzung ausgestellt werden, daß sie entweder:

a) zu denjenigen Kategorien von Personen gehören, für welche die Versicherungspflicht besteht, oder

b) zu denjenigen Personen, welchen das Gesetz das Recht zur Selbst- versicherung eingeräumt hat.

Zu a. Der Versicherungspflicht unterliegen, solange der Bundesrath diesen Zwang nicht auf die im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen ausgedehnt hat, lediglich die im §. 1 des Gesetzes angeführten Personen (Arbeiter, Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebs­beamte, Handlungsaebülfen und Handlungslehrlinge, Personen der Schiffs- bcsatzung von Seeschiffen und Binnenfahrzeugen), sofern sie gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt sind. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge, nicht aber die ausschließliche Gewährung freien Unter­halts (§. 3 a. a. O.). Betriebsbeamten sowie Handlungsgehülfen und Handlungslehrlingen ist eine Quittungskarte nur dann auszustellen, wenn ' ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt (§. 1 Ziffer 2 a. a. O.). Den in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlingen, den Beamten des Reichs und der Bundesstaaten, den mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden sowie den Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter be­schäftigt werden, darf eine Quittungskarte nicht ausgestellt werden (§. 1 Ziffer 2 beziehungsweise §. 4 Absatz 1 a. a. O.).

Zu b. Soweit der Bundesrath die Versicherungspflicht gemäß §. 2 des Gesetzes nicht auf die raselbst bezeichneten Personen ausgedehnt hat, sind diese Personen unter der Voraussetzung zur Selb st Versicherung berechtigt, daß sie zur Zeit der Ausstellung der Karte das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dagegen sind alle übrigen der Versicherungs­pflicht nicht unterliegenden Personen von dem Rechte zur Selbstversicherung ausgeschlossen (§. 8 des Gesetzes).

Hiernach darf Personen, welche nicht versicherungspflichtig sind, eine erste Quittungskarte nur dann ausgestellt werden, wenn dieselben:

1) das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2) nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des §. 4 Absatz 2 a. a.

O. sind, und wenn sie außerdem entweder

3) Betriebsunternehmer sind, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, d. h. gewöhnlich allein, ohne bezahlte Ge­hülfen arbeiten, oder wenn sie

4) Hausgewerbtreibende sind. Hausgewerbtreibende sind solche selbst­ständige Gewerbtreibcnde, welche in eigenen Betriebsstätten im Auf­trage und für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Her­stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt wer­den. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Personen sich die Roh- oder Hülfsstoffe selbst beschaffen oder ob sie dieselben geliefert erhalten, ob sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten, oder nicht. Ebensowenig wird die Berechtigung Hausgewerbtreibender zur Selbstversicherung dadurch ausgeschlossen, daß sie einen oder eine größere Zahl von Lohnarbeitern beschäftigen.

Thatsachen, welche sich hiernach auf das Recht zum Eintritt in die Versicherung und demgemäß zum Empfange einer ersten Quittnngskarte beziehen, hat die um Ausstellung der Karte ersuchte Stelle zu berücksichtigen, soweit sie ihr amtlich bekannt sind. Im klebrigen ist die Stelle zwar be­rechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amtswegen weitere, das Vorhandensein solcher Thatsachen betreffende Ermittelungen anzustellen. Soweit derartige Ermittelungen vorgenommen werden, sind sie auf dem kürzesten Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten zu veranlassen.

Hanau am 2. Dezember 1890.

Der Königliche Landrath

P. 8516 v. Oertzen.

Königliche Regierung A. III 5573.

Cassel, den 8. November 1890.

Der Herr Landesdirektor hat mich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Hessischen Brandversicherungsanstalt unter Beifügung einer Nachweisung