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Samstag den 6. Dezember

1890

AmtlicheS.

Bekanntmachung. Die Weih nach tssendu n gen betreffend.

Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum bas Ersuchen, mit den Weihnachtsvcrsendungcn bald zu be­ginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförde­rung leidet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkastcn, schwache Schachteln, Zigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Auf­schrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar her- gestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Da­gegen dürfen Formulare zu Post-Packetadrcssen für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packet­aufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse ent­halten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. ro., damit im Falle des Verlustes der Bcgleitadresse das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., SO. u. s. w.) anzugeben. Zur Beschleunigung dès Betriebes trägt es wesent- l i ch bei, wenn die Packete frankirt aufgeliefert werden. Das Porto für ^.Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Deutschen Rcichs-Postge- diets beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernun­gen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen.

Berlin W., 27. November 1890.

Reichs-Postamt, Abtheilung I. Sachse.

Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.

(Schluß.)

II. Bestimmungen

Über die Genehmigung, Prüfung und Revision der Dampfkessel. (Nach einer Vereinbarung der verbündeten Regierungen des Reichs in der Bundesrathssitzung vom 3. Juli 1890.)

I. Dampfkessel i m Allgemeinen.

1. Dampfkessel aus dem Auslande müssen der Druckprobe nach den Vorschriften im §. 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 im Jnlande unterworfen werden.

III. Damp fschiffs kessel.

(8- 19 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890).

_ . . 8. Die in Gemäßheit des §. 24 der Gewerbeordnung erforderliche

Dampfkessel, welche in einem Bundesstaate am Verfertigungsort von Genehmigung zur Anlegung eines Dampfschiffskesfels hat die nach den einem hiermit beauftragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sachver- Landesgesetzen zuständige Behörde desjenigen Bundesstaates zu ertheilen, in

ständigen nach den §§. 11 und 13 der allgemeinen polizeilichen Bestim­mungen vom 5. August 1890 oder nach Vornahme einer Ausbesserung in Gemäßheit des §. 12 a. a. O. geprüft und den Vorschriften unter §. 11 Absatz 4 a. a. O. entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, so­bald sie im Ganzen nach ihrem Aufstellungsort transportirt werden, auch wenn dieser in einem anderen Bundesstaate belegen ist, einer weiteren Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung beziehungsweise vor ihrer Wieder- inbctriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Transport oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der Probe geboten erscheinen lassen.

II. Bewegliche Kessel (Lokomobilen, §§. 16 ff. der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890).

2. Bewegliche Kessel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaate aus Grund des §. 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizei­lichen Bestimmungen genehmigt worden ist, können in allen anderen Bundes-

Ist dieser Ort in einem anderen Bundesstaate gelegen als der Hèi- mathshafen des Schiffes, und erfolgt diese Untersuchung nickt in dem Hei­mathshafen, so ist bei derselben gleichzeitig festzustellen, ob denjenigen Kon­zessionsbedingungen, welche nach Maßgabe der im Staate des Heimaths- Hafens über die Anlegung von Dampfschiffskesscln geltenden besonderen polizeilichen Bestimmungen vorgeschueben wurden, entsprochen worden ist.

10. Dampfschiffskessel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaate auf Grund des §. 24 der Gewerbeordnung und nach den allgemeinen poli- staaten ohne nochmalige vorgängige Genehmigung in Betrieb gesetzt werden, zeilichen Bestimmungen genehmigt worden ist, können, wenn sie sich auf

sofern seit ihrer letzten Untersuchung (Ziffer 5) nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.

Hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und des Betriebes kommen die polizeilichen Vorschriften desjenigen Bundesstaates zur Anwendung, in welchem der Kessel benutzt wird.

3. Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel von über­einstimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalenderjahres hergestellt werden, gemeinsam im Voraus bean­tragt und durch eine Urkunde ertheilt werden.

Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten be­weglichen Kessel ist eine mit der Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde und ihrer Zubehörungen anzufertigen. Dieselbe gilt als Genehmigungsurkunde für den Kessel, dessen Fabriknummer sie trägt.

Die Beglaubigung der Abschrift kann durch den Beamten oder staat­lich ermächtigten Sachverständigen, welcher die im §. 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmunzen vorgesehene Untersuchung vornimmt, geschehen.

4. Bevor ein beweglicher Kessel in dem Bezirke einer Ortspolizei­behörde in Betrieb genommen wird, ist der letzteren von dem Betriebsunter- nchmer oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattfinden soll, Anzeige zu erstatten.

5. Jeder bewegliche Kessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision, und alle drei Jahre einer inneren Revision oder Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Die innere Revision kann der Revisor nach seinem Er­messen durch eine Wafserdruckprobe ergänzen. Die äußere Revision kommt . jedoch in demjenigen Jahre in Fortfall, in welchem eine innere Revision der Wasserdruckprobe vorgenommen roitb.

Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampf­spannung von nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, ' mit dem anderthalbfachen Betrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit einem Drucke, welcher den genehmigten Ueberdruck von 5 Atmosphären übersteigt. Bei der Probe ist, soweit dies vom Revisor verlangt wird, die Ummantelung des Kessels zu beseitigen.

6. Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Revisor zu der Zeit, zu welcher die innere Revision oder Wasserdruckprobe auszuführen ist, davon -Anzeige zu erstatten, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht.

7. Die nach Maßgabe des §. 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung von einem hierzu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines Bundes­staates ausgestellten Bescheinigungen, die Bescheinigungen über die in Ge­mäßheit des $. 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgenommenen Wasserdruckproben und die Bescheinigungen über die Vornahme periodischer Untersuchungen werden in allen anderen Bundesstaaten anerkannt.

Landesgesetzen zuständige Behörde desjenigen Bundesstaates zu ertheilen, in welchen, sich der Heimathshafen des Schiffes, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz des Schiffseigners befindet.

9. Die technische Untersuchung einer Dampfschiffskesselanlage, welche nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vor Inbetrieb­nahme des Kessels auszuführen ist, kann in dem Heimathshafen des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufshafen oder auch an dem Orte vorge- nonimen werden, an welchem der Kesfel in das Schiff eingebaut oder mit demselben verbunden worden ist.