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Nr. 27.
Mittwoch den 1. Februar
1888.
BeLonutMachungen König!» LeMörathsautts.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, nachstehende. Bekanntmachung des Vorstandes des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden veröffentlichen zu lassen.
Hanau am 31. Januar 1888.
Der Königliche Landrath
V. 554 Gf. Bismarck.
Landwirthschastlicher Lreis-Verein Hanau.
Nächste Versammlung Samstag den 4. Februar 1888, Nachmittags 2 Uhr, im Gasthaus zum „goldenen Löwen" in Hanau.
Tagesordnung:
1) Geschäftliche Mittheilungen.
2) Schlachthausordnung zu Hanau und Einführung des Verkaufs der Thiere nach lebendem Gewicht; Referent Kreisthierarzt Kollmann.
3) Beschaffung von Saatgetreide und Saatkartoffeln; Auswahl der neuanzuschaffenden Sorten.
4) Ist es zweckmäßig, für den Kreis Hanau die Schafhute auszudehnen oder zu beschränken?
5) Mittheilung über die Thätigkeit der Sektion für Hebung des Obstbaues.
Der Vorstand.
âgsckröiben lönigL Kiaaisamvalisâafi zu Frankfurt a. Ä.
684 C. — M. 335/87. Ueber den Aufenthalt des Anstreichers iMer Achter von bleibt wird Auskunft begehrt.
J. 218/88. Ueber den Aufenthalt des Tagelöhners Josef Klug, geb. 12. Januar 1860 zu Kothen, wird Auskunft begehrt.
780 C. — M. 194/87. Der am 19. Dezember 1887 gegen den Schirmmacher und Tagelöhner Johann Bassermann von Langenselbold erlassene Steckbrief ist erledigt.
2029 B. — 0. 23/88. Ueber den Aufenthalt der geschäftslosen Marie Gräf, geb. Lang, von Dodenau wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 30. Januar 1888.
J. 3278/87. Ueber den Aufenthalt des Tagelöhners Emilian Krönung aus Veitsteinbach wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a/M. den 31. Januar 1888.
B. 1963. — J. 4260/87. Gegen den Tagelöhner Wilhelm Weichlein, geboren den 7. Mai 1858 zu Schmalnau, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Betrugs verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich Nachricht hierher zu geben.
Frankfurt a/M. den 30. Januar 1888
Königliche Staatsanwaltschaft.
t Das Vollksschullastengesetz.
Jahre lang» ist die Erleichterung der Lolksschullasten als ein ganz selbstverständliches Ziel, über welches kaum discutirt zu werden brauche und Jahrzehnte lang die Durchführung der von der Verfaffungvgeforderten Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts als erstrebensiverth und nothwendig erachtet worden. Jetzt, wo es sich darum handelt, vorhandene Mittel möglichst bald zu diesem Zwecke zu verwenden, schießen — das hat die Berathung des Gesetzentwurfs über die Erleichterung der Volksschullasten im Abgeordnetenhause am Dienstag gezeigt — die Bedenken dagegen wie Pilze hervor.
Das Centrum hat seine politischen Bedenken: es fürchtet die Stärkung der Macht des Staates gegenüber der Schule. Von einem Mitglieds dieser Partei werden ferner verfassungsmäßige Bedenken zur Geltung gebracht: Artikel 25 der Verfassung schreibt vor, daß die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht werden. . Von einer anderen Seite werden stnanzielle Bedenken in den Vordergrund gestellt: es sei keine Bürgschaft dafür vorhanden, daß der Staat dauernd zu
solchen Aufwendungen für die Schule im Stande sein werde. Ein Theil der Bedenken richtet sich gegen die provisorische Natur der vorKschlagenen Regelung, an deren Stelle eine organische Regelung der Schulunterhaltungspflicht treten müsse. Andere Bedenken werden wieder aus dem Maßstabe hergeleitet, welcher der Vertheilung der vorhandenen 20 Mill. Mark zu Grunde gelegt werden soll; nach dem Einen wird das Schul- interesse darunter leiden, wenn für die Lehrer an einklassigen Schulen ein größerer Beitrag von Seiten des Staates gezahlt wird, wie für zweite oder dritte Lehrkräfte an mehlklassigen Schulen, weil dies die Umwandlung mehrklassiger in einklassige Schulen begünstigen müsse; nach dem Anderen werden durch die Wirkung des Gesetzes die ländlichen Gemeinden gegenüber den städtischen bevorzugt sein, und schließlich ist auch von einigen Seiten die Aufhebung des Schulgeldes aus dem Grunde bemängelt worden, daß der Ertrag aus demselben für manche Gemeinden wesentlich höher ist, wie der staatliche Beitrag für die Lehrerstellen sein wird, und daß also diesen Gemeinden die Nothwendigkeil erwachsen wird, ihre Ein- geseffènen zur Tragi,ng der Schullasten noch stärker als bisher mit Steuern heranzuziehen. Daß sich wieder andere Bedenken in der Richtung neuer Forderungen für die Lehrer selbst bewegen, versteht sich bei der Ueberfüllè von Kritik, deren Schleusen sich hier so weit geöffnet haben, beinahe von selbst.
Daß einige Einwendungen völlig unzutreffend sind oder sich leicht beheben lassen, bedarf keiner Ausführung. Wollte man aber auch nur den an den Vertheilungsmaßstab geknüpften Bedenken volle Rechnung tragen, so würde man vor der Hand überhaupt zu keinem Resultat kommen können und auf die Wohlthat der Erleichterung der Volksschullasten bezw. der Aufhebung des Schulgeldes lieber verzichten müssen. Denn eine provisorische Regelung und eine Veitheilung bei so verschiedenartigen Verhältnissen, wie sie in Bezug auf aas Schulwesen in Preußen bestehen, wird immer mit einigen Unzuträglichkeiten verbunden sein. Aber vereinzelt hervor-retene Mißverhältnisse können für die Beurtheilung des Ganzen unmöglich in's Gewicht fallen. Vielleicht mag bei der ferneren Berathung ein Vertheilungsmaßstab gefunden werden, welcher allen vorhandenen Bedürfnissen noch besser Genüge leistet, und vielleicht noch dieses oder jenes Bedenken Berücksichtigung finden. Aber hoffentlich — und zu dieser Hoffnung berechtigen uns auch die gehaltenen Reden — wird über allen diesen Bedenken und Rücksichten nicht die Hauptsache vergessen werden, daß jetzt mit dem alten Reformprogramm endlich ein thatsächlicher Anfang gemalt werden muß: Uebernahme eines Theils der persönlichen Volksschullasten auf die Staatskasse und Aufhebung des Schulgeldes. Wenn dergleichen mit einem provisorischen Nothgesetz erreicht werden kann, so möchten wir den Abgeordneten sehen, der wegen etwaiger damit verbundener Unebenheiten gegen dasselb stimmen und lieber auf eine organische Regelung der Schulunterhaltungspflicht warten, oder sonst etwas anderes haben will. Der Cultusminister hat die gegenwärtige Vorlage als einen neuen Wechsel auf das Dotationsgesetz bezeichnet: wer ihr Zustandekommen fördert, ebnet damit auch der schließlichen Erreichung dieses letzteren Ziels den Weg, wo alsdann alle provisorischen Mängel beseitigt und ausgeglichen werden können.
t Die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften
ist bekanntlich Gegenstand einer an den Reichstag gelangten Gesetzvorlage. Dieselbe würde an eine Commission verwiesen, welche dem Entwurf mit einigen Abänderungen zugestin-mt und jetzt ihren Bericht erstattet hat. Der Gesetzentwurf sieht diese Unterstützungen vor fiU Mannschaften der Reserve, Landwehr," Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms, sobald Dieselben bei „Mobilmachungen oder nothwendigen Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den Dienst eintreten" (wie z. B vorübergehende Grenzbesetzuâen u s. w). Die gleiche Bestimmung gilt hinsichtlich der Familien derFDispositionsurlauber oder der freiwillig in den Dienst getretenen Mannschaften-, welche das wehrpflichtige Alter bereits überschritten haben. Dagegen sollen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht auch für Einberufungen zu Usbungszwecken dienen; für diesen Fall, der in der Commissionsberalhung nicht weiter erörtert wurde, behält Die Regierung sich, den bei Der ersten Lesung im Reichstage abgegebenen Erklärungen zufolge, die gesetzliche Regelung vor. Die Leistung der Unterstützungen liegt den Lieferungsverbänden ob.