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Hanauer An^iger.
Zugleich Amtliches Kvgcm für Steröt- und Lanökveis Kcruau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 264.
Donnerstag den 11. November
1886.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Nachstehende Polizeiverordnungen für die Stadt Hanau werden hiermit aufgehoben:
a. vom 4. Juli 1859 nebst Tarife vom gleiten Tage und vom 26. August 1868, das Droschkenwesen in Hanau betr.;
b. vom 4. August 1876, das Verbot des Fahrens, Reitens und Viehtreibens über den eisernen Steg in der Haingasse betr.;
c. vom 17. April 1878, das Verbot des Befahrens der Stadtgrabenbrücke am Mühlthor mit schwerem Fuhrwerk betr.
Hanau, am 6. November 1886.
Der Königliche Landrath
P. 5430. Gf. Bismarck.
Johann Friedrich Dückhardt von Langendiebach, z. Zt. in Providenzia, hat um Entlastung aus dem Preußischen Unterthanen- Verbande für sich nebst Ehefrau und drei unmündige Kinder: Pauline Katharina Maria, Johannes Friedrich Richard und August Wilhelm Dückhardt nachgesucht.
Hanau, am 9. November 1886.
Der Königliche Landrath
V. 6953. Gf. Bismarck.
Der für die Gemeinde Oberissigheim zum Sachverständigen zur mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen bestellte Ackermann Heinrich Schäfer II. ist in dieser Eigenschaft von mir bestätigt und verpflichtet worden.
Hanau am 9. November 1886.
Der Königliche Landrath
A. 1504. Gf. Bismarck.
Uebersicht über die Wirksamkeit der Natural-Verpflegungs- und Arbeits-Stationen des Landkreises Hanau während des Monats Oktober 1886.
1) Win decken: Zahl der Unterstützten 16. An dieselben wurden verabreicht: 16 Abendesten, 16 Nachtquartiere, 7 Portionen Frühstück, im Geldwerth von zusammen 7 Mk. 80 Pf.
2) Langenselbold: Zahl der Unterstützten 91. An dieselben wurden verabreicht: 5 Portionen Brod, 30 Mittagessen, 59 Abendessen , 59 Nachtquartiere, 57 Portionen Frühstück, im Geldwerth von zusammen 42 Mk. 65 Pf.
Hanau am 6. November 1886.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
Gefunden: In einem hiesigen Spezereigeschäft am 6. d. Mts. stehen geblieben: Eine Milchkanne mit ca. 2 Pfd. Rindfleisch.
Zugelaufen: Ein rehfarbiger Mopshund mit schwarzem Kopf, m. Geschl.
Hanau am 11. November 1886.
Aus Königl. Landrathsamt.
Bekanntmachung.
Am 1 2. November d. J. wird wieder, wie in den Vorjahren, zwecks Veranlagung der Klassensteuer für das Etatsjahr 1887/88 eine allgemeine Aufnahme des Personenstandes in hiesiger Stadt vorgenommen werden.
Es werden zu diesem Behufe jedem Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter schon mehrere Tage zuvor die erforderlichen Formulare ein- gehändigt werden, um deren genane Ausfüllung hinsichtlich sämmtlicher in dem betreffenden Hause nebst Zubehör wohnenden Personen nach dem Stande am 12. November d. I. ersucht wird.
Ick darf hierbei wohl die Erwartung aussprechen, daß das bethei- ligte Publikum nicht nur im eigenen Interesse, sondern insbesondere auch zur Förderung der Veranlagungsarbeiten darauf Rücksicht nehmen wird, daß der am 13. November erfolgenden Abholung der vorschriftsmäßig
ausgefüllten und von dem Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter unterschriebenen Personenstandslisten kein Hinderniß entgegensteht.
Hanau am 28. Oktber 1886.
Der Oberbürgermeister
I. V.: Heraeus.
Diejenigen Herren Aerzte, welche im laufenden Jahre Impfungen vorgenommen haben, werden unter Hinweis auf § 20 des Reglements zur Ausführung des Reichs-Jmpfgesetzes ersucht, die Listen baldmöglichst hierher einzureichen.
Hanau am 8. November 1886.
Der Oberbürgermeister Rauch.
t Das Verbrecherthum.
Die Ursachen, welche auf das Verbrecherthum, bezw. seine Zunahme einwirken, sind sehr mannigfach und schwer zu ergründen. Man hat beobachtet, daß meistens in Theuerungsjahren die Zahl namentlich der Diebstähle wächst, während sie bei fallenden Lebensmittelpreisen abnimmt. Aber die Einwirkung der Lebensmittelpreise wird sehr häufig wieder durch andere Einflüsse bedeutend überwogen, so namentlich — wie in der Abhandlung des Geheimen Oberregierungsraths Jlling über die Zahlen der Criminalität in Preußen ausgeführt wird — durch die bei einem Aufschwungs des Verkehrs eintretende Erhöhung der Tagelöhne, die in Folge des gesteigerten Uebermuths mitunter zu einer Vermehrung der Delikte gegen Personen führt, während die Delicte gegen das Eigenthum abnehmen. So kommt es, daß die Preise der Lebensmittel zuweilen geradezu in umgekehrtem Verhältniß zu der Zahl der Delicte stehen. Beispielsweise sanken die Roggenpreise vom Jahre 1873 bis 1882 um 25,5 Procent, während die Zahl der Untersuchungen wegen Diebstahls in demselben Zeitraum um 24 Procent stieg. Dagegen hat sich nach der neuesten Statistik über die im Jahre 1885 wegen Verbrechen und Vergehen gegen die Reichsgesetze Verurtheilten die Zahl der wegen einfachen Diebstahls Verurtheilten von 79,116 im Jahre 1882 auf 69,241 im Jahre 1885 vermindert, — einen ähnlichen Rückgang weisen die anderen Arten von Diebstählen auf. Dieser Rückgang scheint in der That in einem gewissen Zusammenhänge mit dem Sinken der Lebensmittelpreise zu stehen: der Roggenpreis hat sich von 1881 bis 1885 von 195,2 auf 140,6 Mark vermindert. Aber ebenso scheint auch der Uebermuth und die Rohheit der Gesinnung, welche sich namentlich in Vergehen und Verbrechen gegen Personen bekundet, zugenommen zu haben. Die Zahl der wegen einfacher Körperverletzung Verurtheilten nahm vom Jahre 1882, wo sie 16,527 betrug, bis auf 18.620 im Jahre 1885 zu, die Zahl der wegen gefährlicher Körperverletzung Verurtheilten steigerte sich sogar in demselben Zeitraum von 38,291 auf 51,440, die Zahl der schweren Körperverletzungen von 573 auf 663.
Die Lebensmittelpreise aber können für diesen Aufschwung des Verbrechens wahrlich nicht verantwortlich gemacht werden. Daran sind vor Allem die immer weitere Ausdehnung des Fabrikbetriebs mit den Schädigungen, welche dem Familienleben hieraus erwachsen, der zunehmende Branntweingenuß, die Vergnügungssucht, die Abnahme von Religion und Moral Schuld. Einen sehr wesentlichen Antheil aber dürfte auch die milde Praxis in der Strafrechtspflege haben, wie sie in den letzten Jahren hat beobachtet werden können. Die Gerichte haben — wie jetzt statistisch nachgewiesen — in den meisten Fällen das gesetzlich niedrigste Strafmaß angewandt und sind nur in Ausnahmefällen darüber hinausgegangen. Beinahe die Hälfte aller einfachen Körperverletzungen wurden im Jahre 1884 mit Geldstrafe und 46,36 Procent mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft: im Ganzen wurden also 96,14 Procent mit Geldstrafe und der niedrigsten Freiheitsstrafe belegt. Nicht besser ist es bei den gefährlichen Körperverletzungen, bekanntlich denjenigen Vergehen, bei welchen eine ruchlose Gesinnung besonders hervortritt; 58,66 Procent derselben wurden mit Gefängniß unter drei Monaten, 19,21 Procent mit Geldstrafe und 18,22 Procent mit Gefängniß bis zu einem Jahre geahndet. Die höheren Strafsätze weisen nur ganz kleine Procentsätze auf; auf Gefängniß von einem bis zwei Jahren entfallen 2,64 Procent, auf