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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

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Nr. 140.

Mittwoch cen 18. Juni

1884.

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Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingesährlichen Ge­brauch von Sprengstoffen. Vom 9. Juni 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgtet Zustimmung des Bun­desraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Spreng­stoffen sowie die Einführung derselben aus dem Auslande ist unbeschadet der bestehenden sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Geneh­migung zulässig.

Wer sich mit der Herstellung oder dem Bei triebe von Sprengstoffen befaßt, hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der herge­stellten, aus dem Auslande eingeführten oder sonst zum Zwecke des Ver­triebes angeschafften Sprengstoffe, sowie die Bezugsquellen und der Ver­bleib derselben ersichtlich sein müssen. Dieses Register ist der zuständi- gen Behörde auf Erfordern jederzeit vorzulegen.

Auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, finden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen des ersten und des zweiten AbsatzeS keine Anwendung. Die Bezeichnung dieser Stoffe erfolgt durch Btschluß des Bundesraths.

Insoweit Sprengstoffe zum eigenen Gebrauch durch Reichs- oder Landesbehörden von der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen, ein­geführt oder vertrieben werden, bleiben die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes ebenfalls ausgeschlossen.

§. 2. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten erlassen die zur Ausführung der Vorschriften in dem §. 1 Absatz 1 und 2, sowie in dem §. 15 erforderlichen näheren Anordnungen und bestimmen die Behörden, welche über die Gesuche um Gestattung der Herstellung, des Vertriebes, des Besitzes und der Einführung von Sprengstoffen Entscheidung zu treffen haben.

§. 3. Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen zulässig. Dieselbe hat keine ausschiebende Wirkung.

§. 4. Die Ertheilung der nach §. 1 Absatz 1 erforderlichen Er­laubniß erfolgt in widerruflicher Weise. Wegen der Beschwerde gegen die Zurücknahme gilt die Vorschrift des §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes.

§. 5. Wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Ge. fahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ich Zuchchausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.

Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt worden und hat der Thäter einen folchen Erfolg voraussehen können, so ist auf Todesstrafe zu erkennen.

§. 6. Haben Mehrere die Ausführung einer oder mehrerer nach §. 5 zu ahndender strafbarer Handlungen verabredet oder sich zur fort­gesetzten Begehung derartiger, wenn auch im einzelnen noch nicht be­stimmter Handlungen verbunden, so werden dieselben, auch ohne daß der Entschluß der Verübung des Verbrechens durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, bethätigt worden ist, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

8 7. W-r Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, oder in seinem Besitze hat, in der Absicht, durch Anwendung derselben Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines Anderen entweder selbst herbeizuführen oder andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in den Stand zu setzen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren be­straft.

Der gleichen Strafe verfällt, wer Sprengstoffe, wissend, daß die­selben zur Begehung eines in dem §. 5 vorgesehenen Verbrechens be­stimmt sind, an andere Personen überläßt

§ 8. Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestell;, wissentlich in feinem Besitze hat 0-er an andere Personen überläßt unter Umständen, welche nicht erwe-sen, daß dies zu einem erlaubten Zweck geschieht, wird mit Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Ge'ängniß nicht unter einem Jahre bestraft. Diese Bestimmung findet auf dre gemäß §. 1 Absatz 3 vom Bundesrath bezeichneten Stoffe nicht Anwendung.

§. 9. Wer der Vorschrift in dem ersten Absatz des §. 1 zuwider

es unternimmt, ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzustellen, vom Auslande einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst an An­dere zu überlassen, oder wer im Besitze derartiger Stoffe betroffen wird, ohne polizeiliche Erlaubniß hierzu nachweisen zu können, ist mit Gefäng­niß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Gleicher Strafe verfällt, wer die Vorschriften des §. 1 Absatz 2, die von den Zentralbehörden in Gemäßheit des §. 2 getroffenen Anord­nungen oder die bereits bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen, auf welche §. 1 Absatz 1 Anwendung findet, Übertritt.

§. 10. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen, oder wer in Schriften oder an­deren Durstellungen zur Begehung einer der in d-n §§. 5 und 6 be­zeichneten strafbaren Handlungen oder zur Theilnahme an denselben auf- fordert, wird mit Zuchthaus bestraft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung der im Absatz 1 gedachten strafbaren Handlungen insbesondere dadurch anreizt oder verleitet, daß er dieselben anpreift oder als etwas Rühmliches darstellt.

§. 11. In den Fällen der §§. 5, 6, 7, 8 und 10 kann auf Zu- lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. In den Fällen der §§. 5, 6, 7, 8 und in dem Falle einer Anwendung der Strafvorschristen des §. 9 ist auf Einziehung der zur Zubereitung der Sprengstoffe gebrauch­ten oder bestimmten Gegenstände, sowie der im Besitze des Verurtheilten vorgefundenen Voriäthe von Sprengstoffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob dieselben dem Verurtheilten gehören oder nicht.

§. 12. Die Bestimmungen im §. 4 Absatz 2 Nr. 1 des Straf­gesetzbuchs für das Deutsche Reich finden auch auf die in den §§. 5, 6, 7, 8 und 10 dieses Gesetzes vorgesehenen V-rbrechen Anwendung.

§. 13. Der in dem §. 139 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe verfällt, wer von dem Vorhaben eines im §. 5 vorgesehenen Verbrechens ober von einer im § 6 vorgesehene« Verabredung oder von dem Thatbestände eines im §. 7 des gegenwärti­gen Gesetzes unter Strafe gestellten Verbrechens in glaubhafter Weise Kenntniß erhält und es unterläßt, der durch das Verbrechen bedrohten Person oder der Behörde rechtzeitig Anzeige zu machen.

§. 14. Die.ßß. 1, 2, 3, 4, 9 dieses Gesetzes treten drei Monate nach dessen Verkündigung, die übrigen Bestimmungen desselben mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

§. 15. Auf Personen, welche bei dem Inkrafttreten der §§. 1, 2, 3, 4, 9 dieses Gesetzes sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden oder sich bis zu diesem Tage gewerbsmäßig mit der Herstellung oder mit dem Vertriebe von Sprengstoffen beschäftigt haben, finden die Vor­schriften des §. 9 Absatz 1 erst zwei Wochen nach dem Inkrafttreten der gedachten Paragraphen, und wenn seitens dieser Personen innerhalb die­ser Frist ein Gesuch um Ertheilung der nach §. 1 Absatz 1 erforder­lichen polizeilichen Genehnigung bei der zuständigen Behörde eingereicht worden ist, erst eine Woche nach Behändigung des ablehnenden Beschei­des letzter Instanz (§. 3) Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Kaiserliches Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 9 Juni 1884.

(L. 8.) Wilhelm.

Fürst von Bismarck.

KekünntMgchUNgeN Kömgl- LaKdraLhsmsLS.

Nachstehender Kriegsministerieller Erlaß wird den Herrn Ortsvor­ständen zur Beachtung bei Truppendurchmärschen rc in Erinnerung ge­bracht.

Hanau am 11. Juni 1884.

Der Königl. Landrath Frhr. v. Broich.

Nach §. 10 der Beilage Lit. A. des Quartierleistunggesetzes vom 12. Juni 1868 ist bei der vorübergehenden Inanspruchnahme von Stallun- gen für Dienstpferde von d-n Qumtierträgern an Streustroh das Noth­wendigste und Hausübliche zu beanspruchen. Wenn es nun auch keinem Zweifel unterliegt, daß mit dem Hausüblichen lediglich die Art des