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2 Mark 25 Ps,. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Postausschlag. Die einzelne Num­mer 10 Pfg.

HanalltrÄmtitztr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

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Die ispaltige Sarmondzeile ob. deren Raum

10 Psg.

$ie sipalt. Zeile 20 Psg.

Die LspaltigeZeUe

30 Psg

Nr. 189.

Donnerstag den 14. August

1884.

Amtliches.

An die Stelle der Nr. 2854 der zur Ausführung der Gewerbe­ordnung vom 21. Juni 1869 ergangenen Anweisung vom 4. September 1869 treten die folgenden Bestimmungen:

Verfahren bei der Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen (§§. 16 und 25).

1) Ant rag des Unternehmers.

28. Anträge auf Ertheilung der Genehmigung sind als schleunige Angelegenheiten zu behandeln.

Der Antrag ist,

1) wenn die Anlage innerhalb eines Landgemeindebezirks oder selbst- ständigen Gutsbezirks errichtet werden soll, bei dem Landrath,

2) wenn die Anlage innerhalb eines Stadtbezirks errichtet werden soll und die Beschlußfassung dem Stadtausschusse oder dem Magistrate zusteht, bei dieser Behörde, andernfalls bei der Polizeibehörde des Stadt­bezirks anzubringen.

Handelt es sich um die Genehmigung der Stauanlage für ein zum Betriebe auf Bergwerken oder Ausbereitungsanstalten bestimmtes Wasser­triebwerk, so ist der Antrag an den Revierbeamten zu richten.

Aus dem Anträge muß der vollständige Name, der Stand und Wohnort des Unternehmers ersichtlich sein. Demselben sind in zwei Exemplaren eine Beschreibung, eine Situationszeichnung und der Bauplan der Anlage beizufügen.

29. Aus diesen Vorlagen müssen hervorgehen:

a. die Größe des Grundstücks, auf welchem die Betriebsstätte errichtet werden soll, die Bezeichnung, welche dasselbe im Grundbuche oder im Kataster führt, und der etwaige besondere Name;

b. die gleichartige Bezeichnung der Grundstücke, welche es umgeben, und die Namen ihrer Eigenthümer;

c. die Entfernung, in welcher die zum Betriebe bestimmten Gebäude oder Einrichtungen von den Grenzen der benachbarten Grundstücke und den darauf befindlichen Gebäuden, sowie von den nächsten öffentlichen Wegen liegen sollen;

d. die Höhe und Bauart der benachbarten Gebäude, sofern zu der Betriebsstätte Feuerungsanlagen gehören;

e. die Lage, Ausdehnung und Bauart der Betriebsstätte, die Bestim­mung der einzelnen Räume und deren Einrichtung im Allgemeinen;

f. der Gegenstand des Betriebes, die Grundzüge des Verfahrens und der anzuwendenden Apparate, die ungefähre Ausdehnung des Be­triebs, die Arten der bei denselben entwickelten Gase und die Vor­kehrungen, durch welche deren Entweichen verhindert werden soll, die Beschaffenheit der festen und flüssigen Abfallprodukte, sowie die Art ihrer Beseitigung.

Bei Schießpulverfabriken und Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art sind genaue Angaben über die Bestimmung und Einrichtung der einzelnen Räume, sowie über den Hergang der Fabrikation erforderlich. Auch ist für jeden einzelnen Raum das Maximum der darin zu verarbeitenden oder zu lagernden Stoffe anzugeben.

30. Bei Stauanlagen ist eine Zeichnung der gesammten Stau­vorrichtungen einschließlich der Gerinne und Wasserräder beizubringen. Außerdem ist ein Nivellement erforderlich, in welchem dargestellt sein muß:

a. das Längenprofil des zum Betriebe bestimmten Wasserlaufes und des Mutterbaches,

b. eine Anzahl Querprofilen beider,

und welches so weit auszudehnen ist, als die Wirkungen der anzulegenden Stauwerke reichen. Die Profile sind auf eine und dieselbe Horizontale zu beziehen; die letztere ist an einen unverrückbaren Festpunkt anzu- schließen.

Es bedarf ferner der Angabe der Höhe des gewöhnlichen, des nie­drigsten und des höchsten Wasserstandes sowie der Wassermengen, welche der Wasserlauf in der Regel führt, und einer Mittheilung darüber, welche Stauwerke ober- und unterhalb der projectirten Anlage zunächst derselben sich befinden.

In dem Situationsplane sind die Grundstücke, welche an den Wasser­lauf stoßen, soweit der Rückstau reicht, mit der Nummer, welche sie im Grundbuche oder Kataster führen, und mit dem Namen des zeitigen Eigenthümers zu bezeichnen.

31. Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein Maßstab zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung gewährt; der Maßstab ist stets auf den Zeichnungen einzutragen.

Nivellements und die dazu gehörigen Situationspläne sind von ver- eideten Feldmessern oder Baubeamten zu fertigen. Alle sonstigen Zeich­nungen können von den mit der Ausführung betrauten Technikern und Werkmeistern aufgenommen werden.

Beschreibungen, Zeichnungen und Nivellements sind von demjenigen, welcher sie gefertigt hat, und von dem Unternehmer zu unterschreiben.

32. Die Behörden, bei welchen der Antrag eingereicht wird, haben zu prüfen, ob gegen die Vollständigkeit der Vorlagen etwas zu erinnern ist. Das eine Exemplar der Vorlagen ist zu diesem Behufe dem zustän­digen Baubeamten, das andere, sofern es sich nicht lediglich um ein Genehmigungsgesuch für eine Stauanlage handelt, dem zuständigen Ge­werberath vorzulegen. Diese haben die erfolgte Prüfung auf den Vor­lagen zu bescheinigen. Erscheint es mit Rücksicht auf die Natur der projectirten Anlage erforderlich, der Situationszeichnung eine weitere Aus­dehnung zu geben, oder finden sich sonstige Mängel, so ist der Unter­nehmer zur Ergänzung auf kürzestem Wege zu veranlassen.

Den Stadtausschüssen und Magistraten sowie den Kreisausschüssen steht es frei, an Stelle des Staatsbaubeamten einen Beamten der Stavt- gemeinde oder des Kreisverbandes, welcher die gleiche Qualifikation besitzt, zuzuziehen.

33. Wird bei Veränderungen bestehender Anlagen (§. 25) der Antrag gestellt, von der öffentlichen Bekanntmachung Abstand zu nehmen, so haben sich der Baubeamte und Gewerberath bei Rückgabe der auf ihre Vollständigkeit geprüften Vorlagen zugleich über diesen Antrag gut­achtlich auszusprechen. Demnächst werden die Acten der zuständigen Beschlußbehörde vorgelegt. Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag, die Genehmigung ohne vorausgegangenes Bekanntmachungsverfahren zu ertheilen, abgelehnt wirv, findet ein Rechtsmittel nicht statt.

2) Vorverfahren.

(Bekanntmachung des Unternehmens und Erörterung der erhobenen Einwendungen.)

34. Die Bekanntmachung des Unternehmens und die Erörterung der erhobenen Einwendungen erfolgt durch die Behörde, bei welcher der Antrag angebracht ist. Der Landrath ist befugt, beide Geschäfte der Ortspolizeibehörde oder einer sonstigen geeigneten Unterbehörde zu über­tragen, und er ist zu dieser Uebertragung verpflichtet, wenn er selbst bei dem Unternehmen betheiligt ist. An Stelle des bei dem Unternehmen betheiligten Polizeiverwalters eines Stadtbezirks hat die Beschlußbehörde einen anderen Beamten mit der Leitung des Vorverfahrens zu beauf­tragen.

35. Die Bekanntmachung des Unternehmens muß enthalten:

a. Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers, den Gegenstand des Unternehmens und die Bezeichnung des Grundstücks, auf welchem dasselbe ausgeführt werden fvll;

b. die Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erläßt, schriftlich in 2 Exemplaren oder zu Protokoll anzubringen;

c. die Verwarnung, daß nach Ablauf der Frist Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr angebracht werden können;

d. bet Hinweis, daß und wo die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne zur Einsicht ausliegen;

e. die Anberaumung eines (nicht über 10 Tage nach dem Ablauf der 14tägigen Widerspruchsfrist anzusetzenden) Termins zur münd­lichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen vor dem die Bekanntmachung erlassenden Beamten (falls die Bekannt­machung von dem Stadtausschuß oder Magistrat erlassen wird, vor einem namhaft zu machenden Commissar dieser Behörde);

f) die Eröffnung, daß im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen werde vorgegangen werden.

36. Die Bekanntmachung ist nur einmal und zwar durch das Publicationsorgan der zuständigen BeschlußbeHürde zu veröffentlichen Dafür, daß von den Vorlagen bis zum Ablauf der Frist innerhalb der Dienststunden an geeigneter Stelle Einsicht genommen werden kann, ist von der Behörde Sorge zu tragen. Ein Belegblatt der Bekanntmachung ist 1 zu den Akten zu bringen.