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hananer Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 213. Donnerstag den 11. September 1884.

GekanntumchrmgeN Königl. Landrathsamts.

Polizei-Ordnung

für den Friedhof der Stadt Hanau

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier Folgendes verordnet.

1. Der Zutritt zu dem Friedhof steht Jedermann unter Beobach­tung der der Ruhestätte der Todten schuldigen Achtung frei.

Jeder, welcher den Friedhof besucht, ist verpflichtet, den Anord­nungen und Weisungen des Todtenbestatters resp. Friedhofsaufsehers Folge zu leisten.

2. Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Be­gleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.

3. Die zu den Leichenkondukten gehörigen Wagen und die zu Aufrichtung von Grabmälern oder Instandsetzung von Grabstätten ge­braucht werdenden Wagen und Karren dürfen nur diejenigen befestigten Wege benutzen, welche von dem Friedhofsaufseher besonders bezeichnet werden.

Für jegliches andere Fuhrwerk ist der Eintritt auf den Friedhof verboten; Reiten und Viehtreiben auf demselben ist untersagt; auch dür­fen Hunde auf den Friedhof nicht mitgenommen werden.

4. Denkmäler und Einfriedigungen von Stein und Erz, sowie Baumpflanzungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsdeputation angelegt werden.

Mit einem hölzernen Kreuz oder sonstigen Denkmal aus Holz kann dagegen jedes andere Grab von den Angehörigen des Bestatteten versehen, ebenso mit Blumen und kleinen Pflanzen geschmückt werden.

5. Zur Anlage einer gemauerten Gruft muß neben der Geneh­migung der Friedhofs-Deputation die Gestattung der Ortspolizeibehörde erwirkt werden.

6. Umgestürzte Grabsteine, Geländer und sonstige Anlagen sind von den Eigenthümern derselben auf Aufforderung des Friedhofsaufsehers wieder herzustellen oder zu beseitigen.

Gleiches muß stattfinden, wenn diese Grabsteine, Geländer oder Anlagen so schadhaft geworden sind, daß ihr längeres Verbleiben Gefahr bringt oder den Friedhof erheblich verunziert.

7. Bei allen Arbeiten an Gräbern dürfen die angrenzenden Grabstätten in keiner Weise beeinträchtigt werden. Jeder dabei sich er­gebende Abfall an Erde, Gehölz rc. muß entfernt bezw. an die von dem Todtenbestatter dafür angewiesene Stelle verbracht werden.

8. Jede Beschädigung von Grabmälern sowie von Bäumen und Pflanzen, insbesondere das Abbrechen von Blumen, Blättern, Früchten und Samen, das Klettern auf die Bäume, das Einschneiden von Namen, das Sammeln von dürrem Holz und Laub, das Scheuchen der Sing­vögel, das Fangen derselben sowie das Ausheben der Nester auf dem Friedhofe ist untersagt.

9. Jede Verunreinigung des Friedhofs und alles unanständige Betragen auf demselben, Schreien, Lärmen, Werfen mit Steinen, störende Spiele sind verboten.

10. Der Friedhof ist im Sommer von Morgens 6 Uhr an und im Winter mit Tagesanbruch geöffnet; die Zeit des Schlufses wird durch Läuten einer Glocke bekannt gegeben.

11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht durch Gesetz höhere Strafen bestimmt sind, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

12. Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation alsbald in Kraft.

Hanau am 8. September 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Tagesschau.

Berlin, 10. Septbr. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute die Meldung des von der Großen Generalstabsreise zu­rückgekehrten General Quartiermeisters Generals ä la suite Grafen Waldersee, und demnächst den Vortrag des Geheimen KabinetsrathS v. Wilmowski entgegen, empfingen später im Beisein des Unterstaatssekre­tärs im Auswärtigen Amt, Wirklichen Geheimen Legationsraths Dr. Busch den neu ernannten Gesandten der Vereinigten Staaten von Nord­

Amerika, Herrn John M. Kasson, behufs Ueberreichung seiner Kredi­tive.

Berlin, 10. Sept. Ihre Maj. die Kaiserin ist um 61/» Uhr Abends mit der Potsdamer Bahn per Extrazug nach Coblenz abge­reist. Der Kaiser begleitete im Palais die Kaiserin an die Equipage und begab sich dann nach dem Bahnhof zur Verabschiedung.

Berlin, 10. Septbr. DerR. u. St.-A." veröffentlicht die Verleihung des Ordens pour le mörite an den Reichskanzler Fürsten Bismarck.

S. M. S.Nymphe", 9 Geschütze, Kommandant Korvetten- Kapitän von Reiche, ist am 29. August cr. in Madeira eingetroffen und beabsichtigte, am 3. oder 4. Septbr. cr. die Reise fortzusetzen.

Kiel, 10. Sept. Das Uebungsgeschwader ist in vergangener Nacht vor der Kieler Bucht eingetroffen. Die Manöver haben heute Morgen begonnen.

Bremen, 10. Sept. In der heutigen Bürgerschaftssitzung wurde die Mittheilung des Senats, betreffend den Zollanschluß Bremens, an eine zwölfgliedrige Commission zur schleunigsten Berathung und Be­richterstattung überwiesen.

Ueber die schon gemeldeten Flaggenentfaltungen auf dem von Lüderitz erworbenen Westafrikanischen Küstengebiete berichtet ein Reu- ter'sches Telegramm aus Copstadt, daß der Befehlshaber des deutschen KanonenbootesWolf" in Spencer Bay, Sandwich Harbour, auf Cap Croß und Cap Frio die deutsche Flagge ausgehißt habe. Das annectirte Territorium erstrecke sich 80 Meilen ins Land hinein. Da der Küsten­strich 120 Meilen lang ist, so besitzt das neuerdings unter den Schutz des Deutschen Reiches gestellte Territorium abgesehen von dem alten Lüderitz'schen Besitze von Angra Pequena einen Flächeninhalt von mindestens 9600 Quadratmeilen, also ziemlich genau so viel wie dar Deutsche Reich selber. Von den vier Punkten, wo die Flagge aufgehißt worden ist, liegen die beiden erstgenannten, Spencer Bai und Sandwich Harbour (Hafen) südlich, die beiden anderen, Cap Croß und Cap Frio nördlich von der Walfischbai.

Prag, 10. Sept. Als die Gäste und anwesenden Theilneh. mer am deutschen Schriftstellertage nach Besichtigung der Sehenswürdig. keiten bei einem im deutschen Casino stattfindenden Banket von Dr. Schmeykal Namens der deutschen Abgeordneten des Landtags und der deutschen Vereine begrüßt worden waren, brächte Gosche-Halle einen Toast auf die PrägerConcordia" aus, worauf Knoll-Prag auf das deutsche Volk toastete. Abends findet eine Festvorstellung im deutschen Landestheater statt.

Bern, 10. Sept. Wegen der Cholera in Norditalien unter­sagte die schweizerische Choleracommisston den Uebergang der italienischen Eisenbahn-Personenwagen und Postwagen auf Schweizer Gebiet. Die Reisenden müssen umsteigen.

Kopenhagen, 10. Sept. Der DampferAlice" aus Ham« bürg, Capitän Jensen, ist, mit Eisenladung auf der Fahrt von Middles- borough nach Stettiu, gestern im Holländerdyb (südlicher Theil des Sunds) gesunken, nachdem er auf einen Felsen gestoßen. Die Mann- schasten sind gerettet. Der Capitän ertrank. Die Masten und der Schornstein ragen aus dem Wasser empor. Das Schiff kann wahr­scheinlich gehoben werden. Man erwartet Versicherungsbeamte aus Ham­burg, um einen Rettungskontrakt abzuschließen.

Neapel, 10. Sept. Der König besuchte mit dem Herzog von Aosta, Depretis, Mancini, dem Präsekten und dem Bürgermeister die bedeutendsten Cholera-Hospitäler, sowie das Hospiz, worin die Familien der Erkrankten untergebracht sind. Der König, der für sich die Desin- fection abgelehnt haben soll, ging von Bett zu Bett, selbst zu Sterben- den, dieselben ermuthigend und tröstend. Der König ordnete Maßregeln an, um die Vertheuerung der Lebensmittel zu verhindern. Der Besuch des Monarchen macht auf die Bevölkerung einen tiefen Eindruck. Der König, welcher überall mit begeisterten Zurufen empfangen wurde, beab­sichtigt auch die ärmeren Stadtviertel zu besuchen. In einer Anzahl der Spitäler sind die Aerzte ungenügend. Im Spitale von Ernochia sind selbst die Treppenhäuser mit Kranken belegt. In einer einzelnen Straße kamen in einer Stunde 30 Erkrankungen vor. Auch ein Polizeibeamter der königlichen Escorte wurde von der Krankheit besallen. Zahlreiche Einwohner verlassen die Stadt.

Paris, 10. Sept. Ferry lud alle anwesenden Minister