Beilage zu Nr. 274 des Hanauer Anzeiger.
Lie Zollreform.
Aus „Zwanzig Jahre 1862_1S82". Von Ludwig Hahn.
(Fortsetzung.)
Die eigentliche Zollreform wurde bekanntlich zunächst genehmigt und zwar vor Allem durch die Mehrheit, welche sich bereits im vorhergehenden Jahre zur Wirthschafllichen Reform vereinigt hatte und in welcher auch das katholische Centrum vertreten war. Erst zuletzt kamen die Finanzzölle und die mit der Finanzreform verknüpften politischen Fragen zur Verhandlung. Sie wurden schließlich mit dem Franckenstein'- schen Anträge angenommen, wonach die verfassungsmäßigen Rechte des Reichstages in der Weise gewahrt werden sollten, daß der zu hoffende Mehrbetrag den Bundesstaaten überwiesen werde, vorbehaltlich der Abrechnung zwischen der Reichskasse und den Einzelstaaten in Bezug auf die zu entrichtenden Matrikularbeiträge. Dem Anträge Franckenstein, der hiernach die so entschieden verurtheilten Mairikalarbeiträge der Form nach beibehielt, der Sache nach sie allerdings aus den zu bewilligenden Mitteln fließen ließ und somit thatsächlich die Einzel- staaten entlastete, stand ein Antrag von national liberaler Seite entgegen, der in der That die Matrikularbeiträge der alten Forderung gemäß gradezu aufhob, aber einen Theil der Einnahmen von der jährlichen Bewilligung des Reichstages abhängig machte und deshalb von den entschiedenen Freunden der Regierung zurückgewiesen wurde. Die Finanzzölle und die auf denselben beruhende Selbstständigkeit des Reiches kam demzufolge mit der sogenannten Franckenstein'schen Klausel zur Annahme; die zur liberalen Partei gehörigen bisherigen Anhänger der Bismarck 'schen Politik wandten sich aber, weil die Bürgschaften für die Erhaltung der Budgetrechte des Reichstages nicht in der von ihnen für nothwendig erachteten Form gewährt worden, auch von der Finanzreform in der Gestalt, in welcher sie zunächst allein möglich war, ab. Es erfolgten Kundgebungen der bestimmtesten Art, welche die Regierung des Abfalls von der Reichsidee beschuldigten. Fürst Bismarck wies dies mit Entschiedenheit zurück: er führte zunächst aus, wie seine seit Jahren verfolgten Bestrebungen auf Verbesserung der deutschen Finanzen stets vergeblich gewesen seien, weil ihm von liberaler Seite niemals die Hand dazu geboten worden sei. Von der Fortschrilts- partei und den ihr verwandten Elementen sei noch niemals ein positiver Vorschlag ausgegangen, sondern stets nur die Verneinung dessen, was die Regierung gewollt habe. Nach einem Rückblick auf seine Beziehungen zur liberalen Partei, welche in den letzten Jahren immer weniger zur Unterstützung der Regierung bereit gewesen sei, erklärte der Kanzler, daß er es für einen Verrath an der im Interesse des Vaterlandes unternommenen Sache angesehen hätte, unter solchen Umständen nicht den ihm von anderer Seite gemachten Vorschlag (den Franckenstein'schen Antrag) näher zu prüfen, — dieser Vorschlag aber gewährte ihm die Abstellung der Uebelstände, die er an den Matrikularbeiträgen gerügt habe. Das Reich werde danach eben nicht mehr ein lästiger Kostgänger, ein mahnender Gläubiger bei den Einzeistaaten, sondern in Wahrheit ihr freigebiger Versorger sein, — die Finanznoth des Reiches und der Einzelstaaten schwinde damit, und die Reformen an den direkten Steuern könnten, wenn auch noch nicht in vollem Maße durchgeführt, doch in Angriff genommen werden. Alle Behauptungen wegen Verletzung der Reichsverfasfung wies der Kanzler entschieden zurück und forderte die
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Parteien auf, den zornigen Kampf der Fraktionen nicht so weit zu treiben, daß die Interessen des Reiches darunter leiden.
(Fortsetzung folgt.)
— Die Gemeinde Wilthen in Sachsen hatte ein räudiges Schaf, den Hintersitzer Gürtler, der wiederholt im Zuchthaus gesessen hatte und, so oft er heimkehrte, wenig Reue zeigte. Da fiel ihr ein, daß Mancher schon einen unverbesserlichen Wilddieb zum Forstaufseher gemacht, ja Napoleon I. sogar einen berüchtigten Verbrecher zum Polizeiminister gemacht hatte und ziemlich gut dabei gefahren war. Sie erhob daher den Vagabonden und Einbrecher zum Gemeindediener und Nachtwächter und freute sich ihres Witzes, bis eines Tages Gürtler mit einer Summe von OVaOOO Mk. eingesammelter Gemeindesteuern verduftet war. In Dresden verjubelte er in kurzer Zeit das Geld, richtete sich dann im Walde seines Heimathsortes ein sicheres Versteck ein und veranstaltete Nachts Einbrüche und Raubzüge, die ihm Geld und Lebensmittel in solcher Fülle eintrugen, daß er in Dresden wiederholt den nobeln Herrn (er war ein schöner Mann) spielen und herrlich und in Freuden leben konnte. Als er zuletzt m der Pfarre einbrach, wurde Lärm, er flüchtete ins Heu und verrieth sich, als seine Verfolger mit Heu- und Mistgabeln ins Heu stachen und ihn sehr empfindlich trafen. Seine Landsleute haben nun Ruhe vor ihm; denn er wurde zu 10 Jahr Zuchthaus verurtheilt.
Gültige Privat-Banknoten.
Die beschränkenden Bestimmungen des § 43 des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 sind (nach den im Reichsgesetzblatte erschienenen Bekanntmachungen) bez. nachstehender Privatbanknoten als nicht anwendbar erklärt worden und es dürfen daher die Noten dieser Banken in ganz Deutschland, auch außerhalb desjenigen Staates, welcher denselben die Befugniß zur Notenausgabe ertheilt hat, zur Zahlung gebraucht werden: 1) Badische Bank in Mannheim. — 2) Bayerische Notenbank in München. — 3) Bremer Bank in Bremen. — 4) Breslauer Bank in Breslau. 5) Chemnitzer Stadtbank in Chemnitz. — 6) Kölnische Privatbank in Köln. — 7) Danziger Privatbank in Danzig. — 8) Frankfurter Bank in Frankfurt a. M. — 9) Hannoversche Bank in Hannover. — 10) Leipziger Kassenverein in Leipzig. — 11) Lübecker Commerzbank in Lübeck. — 12) Magdeburger Privatbank in Magdeburg. — 13) Posener Privatbank in Posen. — 14) Sächsische Bank in Dresden. — 15) Bank für Süddeutschland in Darmstadt. — 16) Württemberger Notenbank in Stuttgart. ■— Die Verwendung der Noten anderer deutschen Privat-Notenbanken oder Corporationen zur Leistung von Zahlungen außerhalb desjenigen Landesgebiets, für welches dieselben zugelassen sind, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft. M^* Seitens der N a- tionalbank für das Großherzogthum Luxemburg sind neuerdings auf Reichswährung lautende Banknoten in Abschnitten zu 5, 10 und 20 Mk. ausgegen worden. Die Verwendung dieser Banknoten zu Zahlungen innerhalb des Reichsgebiets ist nach § 11 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 verboten und wird mit Geldstrafe von 50 bis 5000 Mk., im Falle gewerbsmäßiger Verwendung daneben Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft.
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