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zu verstopfen. Diesen Vortheil haben sie den Reichstädter Vereinba­rungen zu verdanken.

Tsgesschs».

__ Im Verlage von Fr. Kortkamvf in Berlin erscheinen gegen« bärtig die Verhandlungen der Reichsjustizkommission im Druck nach den Berichten eines Kommissionsmitgliedes. AuS dem bisher erschienenen ersten Theile, welcher die 1. Lesung der Strafprozeßordnung umfaßt, theilt die Magd. Ztg. den Hergang bei der Berathung eines Gegen­standes mit, welcher für die Presse hochwichtig ist und welcher den ört­lichen Gerichtsstand bei Preßvergehen betrifft. Die Kommission beschloß zu §. 1 der Str.-P.-O. folgenden Zusatz:So weit die Verantwort­lichkeit des Versaffers, des Herausgebers, Verlegers und Druckers in Frage fietr. so gilt eine Handlung, deren Strafbarkeit durch den Inhalt eines Preßerzeugnisses begründet wird, nur als an demjenigen Orte verübt, an welchem das Preßerzeugniß erschienen ist. Von Seilen der Vertreter der verbündeten Regierungen, so heißt es wörtlich, war das Bedürfniß nach der Erlassung einer solchen Bestimmung bestatten wor­den, da die richtige Anwendung der generellen Bestimmungen des Ent­wurfs an sich schon den Richter dahin führen müsse, ausschließlich den Verlagsort als den Ort der begangenen That aufzufassm, und durch weitere kasuistische Bestimmungen nur die Gefahr von Verwicklungen yerbergesüyrt werde; die segensreichen Wirkungen der Presse zu verken. neu, liege den verbündeten Regierungen durchaus fern, doch erheische eine freie Entfaltung der Presse keineswegs den Erlaß solcher Sonder- bestimmungen, es genüge vielmehr, die Preßvergehen, was das Verfah­ren aniange, einfach unter das gemeine Recht zu stellen, um der fßreffe den erforderlichen Rechtsschutz zu gewähren. In der Kommission trat jedoch einstimmig die Anschauung hervor, daß der Gerichtsstand in Preßsachen der gesetzlichen Bestimmung bedürfe, was in dem Reichs- preßgesetz nur darum unterblieben sei, weil man diese Frage als in die aHg. R-ichs Strafprozeßordnung gehörig angesehen habe. Außerdem feien schon entgegen der Praxis deL preuß. Obertribunals Entscheidungen preuß. Gerichte, beispielsweise in dem Falle des Hrn. v. Gerlach, er« gangen, worin ausgesprochen wurde, daß ein Preßerzeugniß gegen den Autor, Verleger, Herausgeber und Drucker jeden Ortes verfolgt werden könne, an welchem baffeibe zur Verbreitung gelangt sei. Dieser Gesetz- ausleaung entschieden entgegenzutreten, habe der Gesetzgeber volle Ver­anlassung. In Uebereinstimmung mit allgemeinen strafrechtlichen Grund­sätzen sei klar auszusprechen, daß ein Preßvergehen an dem Orte als vollendet zu gelten habe, an welchem erstmals die Veröffentlichung er­folgt sei. Durch die Verbreitung des Erzeugnisses an einem anderen Orte könne daS Vergehen weder erst vollendet, noch fortgesetzt werden, es könne vielmehr nur Wirkungen äußern, die nicht mehr zum That­bestände des Deliktes gehören, mithin könnten auch an diesen auswärti­gen Plätzen die Urheber des Preßerzeugnisses nicht mehr zur Vera-t- wortung gezogen werden. Man hob ferner hervor, daß auch das RechtShülfegesetz den Grundsatz enthärt, daß das Forum bei Preßver­gehen dort besteht, wo das Preßerzeugniß zuerst erscheint, daß auch die übrigen Preßgesetze wer en der eigenthümlich, n Natur der Preßvergehen besondere Bestimmungen über den Gerichtsstand für erforderlich erachtet haben, und daß bei entgegengesetzter Auffassung die Ankiagebehörde so zu sagen freie Wahl haben wmde, fast bei jedem Gerichte des Deutschen Reiches ein Preßdelikt zu verfolgen. Weiter geltend gemachten Beden­ken gegenüber wurde entgegengehalten, daß bei ausländischen Preßer- zeugniffen die allgemeinen strafprozessualijchen Bestimmungen vollständig ausreichen, und daß dieses auch der Fall sei, so weit die Verbreitung des Schriftstückes sich als ein selbst staubiges gegen den Verbreiter zu verfolgendes Vergehen darstelle. Der Beschluß der Kommission in die- ser für die Preffe so hochwichtigen Angelegenheit ist um so bedeutsamer, als die Kommission hierin einstimmig war." c«»». M«r.)

Die früher einmal gehegte Absicht zur Entwerfung eines Reichs-Vereinsgesetzes ist vorerst aufgegeben, da sich ein Bedürfniß hierfür noch nicht geltend macht und man namentlich in Preußen mit bem bestehenden nunmehr über 26jährigen Vereinsgesetz ausreicht. Sollte sich jedoch im Laufe der Zeit ein Bedürfniß ergeben, so wird das bereits teilweise eingeforderte Material zur Verwerthung kommen. Auch gegen das Ueberhandnehmen des Processions- und Wallfahrts« Wesens reicht die vorhandene Gesetzgebung aus. cErts)

Konstanz, 13. Juli. Kaiser Wilhelm ist um 2 Uhr 17 mittelst Extrazuges im besten Wohlsein hier angekommen. Der Kaiser wurde vom Großherzog und der Großherzogin am Bahnhof mipfangen und zum Hafen geleitet, von wo die Abfahrt auf dem DampfbootSai|et Wilhelm" nach Mainau unter Salutschüssen er« I°igte. Ein zahlreiches Publikum begrüßte den Kaiser enthusiastisch dessen Ankunft wie bei der Abfahrt. Der Kaiser bleibt bis zum 18. d. M. in Mainau.

. , Die Einstellung des Postvorschußverkehrs und Beschränkung des Postanwetsungsverkehrs zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn ist, nach derWeser-Zeitung", lediglich eine Sei­tens der Kaiserlich österreichischen Postverwaltung getroffene, durch die

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gegenwärtigen bedeutenden Kursschwankungen hervorgerufene Vorsichts­maßregel, welche den etwaigen auf Koste« des Staats erfolgenden Spe­kulationen mit dem Postvorschußverfahren die Spitze abbrecheu soll. Nach Erkundigungen, welche wir 'eingezogen haben, ist die Ansicht der Weser Ztg." begrünbet. Wenn jene Maßregel anderen Blättern zu beunruhigenden Konjekturen Veranlassung gegeben haben, so haben die­selben übersehen, daß, wenn derartige Befürchtungen begründet wären, mit dem Ausschluß der eigentliche« Werthsendungen (Geldbriefe, Geld- und Werthpackete) der Anfang gemacht worden wäre, nicht aber mit den Postvolschüssin und Postanweisungen, bei welchen es sich nur um eine Abrechnung in Zahlen handelt. i®- 5t^a^

Aegypten. Kairo, 14. Juli. Der Vertrag zwischen der ägyptischen Regierung und dem Syndikate der Bankhäuser für die Zah- iu! g be, Coupons der ägyptischen Anleihen ist gestern unterzeichnet worden.

Vom Kriegsschauplätze.

Die heute vorliegende Telegramme vom Kriegsschauplätze lauten:

Konstantinop el, 14 Juli. Der Regierung ist vom Kriegs­schauplätze folgende Meldung zugegangen: Die Division von Witchegrad hat am 11 tu auf serbischem Gebiete bei Kondreduman (?) ein sieg­reiches Gefecht geliefert und nach demselben den genannten Ort besetzt. Achtzehn große Depots von Munition und Lebensmitteln sind in die Hände der türkischen Truppen gefallen Der Ort ist durch das Feuer der türkischen ärtillerie eingeäschert worden. Die türkische« Truppen sind gegenwärtig damit beschäftigt, sich an verschiedenen Stellen des Ortes zu verschanzen. Eine serbische Division, welche von Ieni Warosch her einen Angriff gewacht hatte, wurde ebenfalls zurück rschlagen. Sechs- zig bis siebenzig christliche Familien aus der Umge-?epv von Mitrovitza find mit den Serben geflüchtet und befinden sich ohne Mittel des Un­terhalts im Balkan. Emire von ihnen haben sich bereits unterworfen und sind nach ihrer Heimath zurückgekehrt.

Belgrad, 13. Juli. Der Regierung ist vom Kriegsschauplätze folgende Meldung zugegangen: Gestern Nachmittag griff Oberst Lesch- janin die verschanzten Stellungen Osman Paschas an. Der Kampf dauerte bis in bte Nacht und wurden die Türken gezwungen, ihre Stellungen aufzugeben. Die serbischen Truppen standen der Konstanti- nopeler Garde gegenüber.

DemTelegraphen-Korrespo -denz Bureau" wird aus Ragusa gemeldet: Peko Paolooitsch hat die Türken am 13. d. bei Klek geschla­gen und denselben 150 Hinterlader abgenommen. Der Verlust der Türken Wirb auf 150 Todte und Verwandele angegeben.

Wie oasTelegraphen-Korrespondenz-Bureau" vom 13 Juli erfährt, sind außer dem Hafen von Kick sämmtliche Häfen an der dal­matinischen Küste für jede Art türkischer, wie montenegrinischer Kriegs- contrebande gesperrt.

DenH. N." wird aus Semlin unter dem 12. Juli telegra- phirt: Zwischen Serbien und Montenegro ist ein Uebereinkommen ge­troffen worden, demzufolge Serbien die Führung eventueller Unterhand­lungen mit der Türkei allein übernimmt. Serbien verlangt für sich die Abtretung Aliserbiens, eines Theiles von Bosnien und Bulgarien und 15 Mill. Dukaten, für Montenegro einen Theil von Bosnien und die ganze Herzegowina. Die Morava-Armee der Serben hatten für die letzten Tage der vergangenen Woche einen Jufanteriesturm auf Nisch vorbereitet, eer jedoch bis heute unausgeführt blieb, da die Armee ge­zwungen ist, zahlreiche Unterstützungstruppen an die serbische Drina- unb die Timok-itrmee abzugeben. Am Timok sind die Türken im Vor­rücken. Serblscherseits sind alle mobilien Reserven bereits in Aktion getreten, die letzte wird eben mobilisirt und schleunigst an die Grenze beordert. Das Land ist von Truppen entblößt. Bei einer großen Menge von Verwundeten ist wenig ärztliche Hülfe zur Hand.

Einem Telegramm derD. A. C." von heute 8 Uhr Morgens zufolge, wärenach den siegreichen Gefechten der Montenegriner bei Gaczko und der Serben bei Wischegrad die Verbindung zwischen diesen beiden Heeren vollzogen. (* «- st«®«».)

Lokales von hier und Umgegend, sowie Provinzielle»

Haua«, 15. Juli 18?K

Das GesangkränzchenSumser" wird morgen an der s. g. Wachenbucher Spitze (über dem Brückchen am Hochstädter Wege die erste Schneiße rechts führt zu diesem schönen Tannenbestande) ein Waldfest abhalten und bei dieser Gelegenheit verschiedene Chöre zum Vortrag bringen; Abmarsch halb 3 Uhr von der Kinzigbrücke aus.

Gestern Abend wurde Herrn Steuerrath Win te r als am Vor­abend seines 50jährigen Dienstjubiläums Seitens der Civilkapelle eine Abendserenade dargebracht.

Montag den 17. Juli werden durch den Kreisbrand­meister Herrn J. C. Koch bte Löscheinrichtungen in nachfolgenden Orten besichtigt: Hochstadt, Bischofsheim, Niedervorfelden, Gronau, Oberdor- felden, Killanstädten, Mittelduchen und Wachenbuchen.