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Erscheint^täglich mit Ausnahme der Sonn« und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Dienstag den 1. Februar

DierwaitigeZetl«

80 Psg.

1876.

Unserem heutigen Blatte liegt für unsere verehrt. Abonnenten ein Gedenkblatt an die hundertjährige Jubiläumsfeier der Waisenhaus-Buchdruckerei bei.

Bekanntmachung.

Alle diejenigen Inhaber des Eisernen-Kreuzes aus dem Feld­zuge 1870/71, denen das ihnm zustehende Besitzzeugniß bis jetzt nicht ausgehändigt worden ist, weil ihr Aufenthalt nicht hat ermittelt wer­den können, werden hierdurch aufgefordelt, sich mit Angabe ihres frü­heren Verhältnisses, in welchem sie das Eiserne Kreuz erworben haben, und ihres gegenwärtigen Wohnorts bei dem betreffenden Landwehr-Be« zirks-Kommando uno-rzüglich mündlich oder schriftlich zu melden.

Berlin, den 10. Januar 1876.

General-Ordens- Kommission.

Tagesschau

Berlin, 29. Januar In der heutigen (41.) Sitzung des Deutschen Reichstages setzte das Haus die zweite Berathung der Straf- gesetznovelle mit der Diskussion über §. 183 fort. Derselbe lautet:

Wer durch eine unzüchtige Handlung oder Aeußerung öffentlich ein Aerger­niß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Ver­lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

In minder schweren Fällen tritt Geldstrafe bis zu Fünfhundert Mark ein.

Bisher waren nur unzüchtigeHandlungen", nichtAeußerungen" strafbar. Hierzu beantragte Abg. Dr. v. Schwarze §. 183 in folgen­der Fassung anzunehmen:

Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu Fünfhundert Mark bestraft.

Neben der Gefängnißstrafe kaun auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden "

Abg. Dr. Gerhaid beantragte, in der Regierungsvorlage die Worte oder Aeußerung" zu st, eichen. Nachdem die Antragsteller ihre Anträge motivirt hatten, "impfahl der Bundeskommissar Geheime Justiz Rath Oehlschläger die Regierungsvorlage zur Annahme, worauf sich Abg. Frhr. o. Maltzahn Gültz für und Abg. Dr. Laster gegen das Amen- dement v. Schwarze erklärten. Das Amendement wurde schließlich an­genommen. Auch

§ 200:Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Beleidigten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen."

§ 208.Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über fünfzehn Jahre, erhöht werden."

§ 275, Nr. 2.Unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempel- blankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen-Freimarken oder ge­stempelte Briefcouverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden."

§ 319.Wird einer der in den §§. 316 und 318 erwähnten Angestellten wegen einer der in den §§. 315 bis 318 bezeichneten Handlungen veruriheilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn- oder Te­legraphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden;

und § 321, welcher lautet:

»Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder an­dere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem Berg­werksbetriebe dienenden Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört und durch eine dieser Hand- lungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein", wurden ohne Debatte genehmigt.

§ 348 lautet:

.Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb vnei Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Thatsache falsch beurkundet , , m öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Gefängniß nicht unier Etnem Monat bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte errannt werden.

R ^ Handlung geeignet, das Wohl des Deutschen Reichs oder eines werden'"E ä gefährden, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt

Dieselben Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn ein Beamter eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft, beschädigt oder verfälscht."

Derselbe wurde nach einigen Bemerkungen der Abgg. Dr. Lasker und Dr. Reickensperger (Crefeld) gegen die Vorlage, welche von dem Bundeskommissar Wtiklichen Geheimen Ober-Regierungs Rath v. Ams- berg vertheidigt wurde, abgelehnt.

§. 360 lautet

3) wer als Ersatzreservist erster Klasse auswandert, ohne von seiner bevor­stehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben; j

4) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder Papier­geld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149 dem Papiergelde gleichgeachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelab­drücken, öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt;

7 ) wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht; i

1 2) wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

H ierzu beantragte der Aba. Thilo: Nr. 3 zu fassen:

Wer als Beurlaubter, Reservist oder Wehrmann der Land- oder Seewehr ohne Erlaubniß auswandert, oder wer als Ersatzreservist u. s. w.

Der Abg. Struckmann (Diep mz) sowie der Bundeskommissar, Wirkl. Geh. Ober-Regierung^ Rath v. Amsberg, befürworteten das vom Abg. Thilo motioirte Amendement, welches^vom Hause genehmigt wurde.

§ 361, Nr. 6, lautet:

Mit Haft wird bestraft:eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aussicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen An- standes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zn sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt."

§ 363 lautet:

Wer, um Behörden der Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fortkom­mens oder des besseren Fortkommens eines Anderen zu täuschen, Pässe, Militär- abschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst- oder Arbeits­bücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder verfälscht, oder wis­sentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert und Fünfzig Mark bestraft.

Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.

§ 366 benimmt: Mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern oder mit Haft bis zu 14 Sauen wird bestraft:

3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen das Borbeisahren Anderer muthwillig verhindert;

8) wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen ober Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann;

9) wer aus öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen Gegen- stände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;

10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Platzen oder Wafferstraßen erlassenen Polizeiverordnungen Übertritt.

Dieselben roi.röen ohne Sebatte genehmigt.

§. 367 lautet:

5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Gifiwaaren, Schießpulver oder Feuerwerken oder bei der Aufbewahrung, Beförderung, Veraus­gabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzneien die des­halb ergangenen Verordnungen nicht befolgt;

8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menfchen befuch- ten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge schießt oder Feuerwerkskörper ab» brennt;

10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hinein­gezogen worden ist, oder bei einem Angriffe sich einer Schuß-, Stich- oder Hieb­waffe, insbesondere eines Messers, oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges bedient.