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M 186. Mittwoch den 12. August. 1874.

Die Herren Bürgermeister und Ortspolizeiverwalter werden hier­mit ersucht in Gemäßheit der Bestimmung zu §§. 274, 275, 276 und 277 der Verordnung vom 25. Juni 1867, betreffend das Strafverfah­ren (Amtsblatt de 1867 Seite 556), ein Verzeichniß derjenigen Per­sonen ihrer Gemeinden aufzustellen, welche zu Geschworenen geeignet sind, unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Standes oder Ge­werbes, des Alters und des nach pos. 3 des §. 274 I. c. erforderten Steuer- bezw. Einkommensbetrages.

Unter dem Verzeichniß ist zu bescheinigen, daß die betreffenden Personen mindestens ein Jahr lang den Wohnsitz in der Gemeinde ha­ben, auch die Eigenschaft eines Preußen besitzen und des Lesens und Schreibens kundig sind.

Die Liste ist binnen 8 Tagen hier vorzulegen.

Hanau den 10. August 1874.

Der Landrath. J. V. v. Delius.

§ 274. Zum Dienste als Geschworener soll nur berufen wer­den, wer:

1. das dreißigste Lebensjahr vollendet;

2. wenigstens ein Jahr in der Gemeinde, in welcher er sich aufhält, seinen Wohnsitz hat;

3. der klassificirten Einkommensteuer unterworfen ist, oder jähr­lich mindestens 16 Thaler an Klassensteuer, oder 20 Thaler an Grundsteuer, ausschließlich der Beischläge, oder 24 Tha­ler an Gewerbesteuer entweder entrichtet, oder unter Vor­aussetzung des Bestehens einer dieser Arten der Besteuerung nach seinen Verhältnissen zu entrichten haben würde und durch keinen der in den beiden folgenden Paragraphen angegebenen Gründe ausgeschloffen wird.

Ohne Rücksicht auf den zu 3 erwähnten Steuersatz sind zu Ge­schworenen wählbar: die Rechtsanwalte und Notarien, die Professoren, die approbirten Aerzte und diejenigen öffentlichen Beamten, welche ein Einkommmen von mindestens 500 Thalern jährlich beziehen.

§ 275. Unfähig, den Beruf eines Geschworenen auszuüben ist:

1. wer nicht die Eigenschaft eines Preußen besitzt;

2. wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Befähigung, Geschworener zu sein, entbehrt;

3. wer der selbstständigen Verwaltung seines Vermögens durch gerichtliches Erkenntniß entsetzt ist.

§ 276. Es sind zu Geschworenen nicht zu berufen:

1. die Minister, Unterstaatssecretaire und Ministerial-Di- rektoren;

2. die richterlichen Beamten und die Beamten der Staatsan­waltschaft ;

3. die Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Provinzial­steuerdirectoren, Landräthe, Polizeipräsidenten und Polizei­directoren ;

4. die Militairpersonen des Dienststandes;

5. die Religionsdiener aller Konfessionen;

6. die Volksschullehrer;

7. Dienstboten;

8. diejenigen, welche das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben;

9. diejenigen, welche nicht lesen und schreiben können;

10. Personen, welche in Koncurs verfallen sind, so lange sie die erfolgte Befriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewie­sen haben.

Die Herren Bürgermeister werden auf die in Nr. 26 des Amts­blattes de 1874 Seite 145 von der Königlichen Regierung erlasfene Bekanntmachung hiermit besonders aufmerksam gemacht, wonach für die Anmeldung von Ansprüchen auf nachträgliche Vergütung der während des mobilen Zustandes der Armee in den Monaten Juli 1870 bis einschließlich Juni 1871 bewirkten Kriegsleistungen in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. Februar d. I. (Reichsgesetzblatt S. 17) eine präclu- sivische Frist von sechs Monaten bestimmt worden ist, welche am 22. Januar 1875 abläuft.

Hanau, den 10. August 1874.

Der Landrath. J. V. v. Delius.

Tagesschau.

Wie derReichsanz." meldet, ist jetzt die Ernennung des Geh. Ober-Regierungsraths Maybach zum Präsidenten des Reichs-Eisenbahn­amts aus Gastein erfolgt und wird bereits in den nächsten Tagen die Uebergabe der Leitung dieser Behörde Seitens des Präsidenten Scheele an den Präsidenten Maybach erfolgen. Dem Präsidenten Scheele ist der Stern zum Rothen Adlerorden II. Klasse mit Eichenlaub als An­erkennung seiner Verdienste verliehen worden.

Der Justizminister hat derMagdeb. Ztg." zufolge außer dem neulich erwähnten Rescript in Sachen der katholischen Presse auch noch ein weiteres an die Ober-Staatsanwälte zur Mittheilung an sämmtliche Beamte der Staatsanwaltschaft erlassen, worin es heißt: Durch verschiedene Blätter der Tagespresse wird geflissentlich und in tendenziöser Weise die Behauptung verbreitet, das Attentat auf den Fürsten Bismarck sei simulirt, Kullmann sei das Werkzeug oder Opfer einer Intrigue, welche darauf abziele, der ustramontanen Partei zu schaden und der Person des Fürsten neue Popularität zu verschaffen. Es erscheint geboten, die Urheber solcher Verleumdungen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen und Ew. rc. w. llen deshalb in Ihrem Amtsbezirke die geeigneten Vorkehrungen treffen, um die strafrechtliche Verfolgung der Urheber und Theilnehmer solcher Verleumdung zu sichern. In Fällen, in denen nicht etwa mit der Verleumdung noch ein härter zu strafendes Vergehen concurrirt, welches die strafrechtliche Verfolgung gebietet, werden wegen Einholung des Strafantrags die erforderlichen Anträge zu stellen sein."

Der deutsche Bäckerkongreß, welcher Ende September oder An­fangs Oktober in Berlin stattfinden soll, wird voraussichtlich sehr stark beschickt werden, denn schon jetzt sind bei der hiesigen Bäckerinnung zahlreiche Meldungen ans allen Gegenden Deutschlands eingegangen. Außer der Frage des Fünfpfennig-Gebäcks und der Regelung der Münzfrage überhaupt, soll auch die soziale Frage innerhalb des Ge­werks zur Verhandlung kommen. Außerdem ist die Gründung eines allgemeinen deutschen Bäckervereins mit dem Vorort Berlin in Aussicht genommen.

Die Preise für die unentbehrlichsten Lebensmittel, namentlich für Fleisch und Mehl, haben in Berlin eine Höhe erreicht, welche nach­gerade unerträglich zu werden beginnt. Es ist daher eine Genossen­schaft in der Bildung begriffen, welche große Schiffslieferungen von Getreide und Fleisch aus Amerika hierher zu importiren unternommen und die erforderlichen Verträge bereits abgeschlossen hat. Auf diese Weise wird es hoffentlich gelingen, endlich der maßlosen Speculation ein Ziel zu setzen und damit die Aufhebung der Mahl- und Schlacht­steuer wirklich zu einer Wohlthat zu machen. csw

Patent-Crtheilung.

Dem H. von Reiche zu Bernburg unterm 10. August d. J. auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Steuerung für Dampfmaschinen, insoweit sie als neu und eigenthümlich anerkannt ist, und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu verhindern, auf drei Jahre, für den Umfang des preußischen Staats.

Die Kaiserin von Rußland hat bei ihrer Abreise von Jugen- genheim wiederum wie früher, 1000 Gulden für die Armen dem Groß­herzoglichen Kreisamt in Darmstadt abgeben lassen.

Karlsruhe, 8. Aug. Durch Ministerial-Verfügung ist, ent­sprechend dem mit dem letzten Landtag vereinbarten ergänzenden Kirchen­gesetz, das theologische Konvikt an der Universität Freiburg geschlossen worden, und werden von nun an auch die dort studirenden katholischen Theologen gleich ihren Kommilitonen aus den anderen Fakultäten ein der Klausur nicht unterworfenes Leben führen dürfen. 10. August. Das Ministerium des Innern hat folgende Verordnung erlassen: Den katholischen Geistlichen, welchen in diesem Jahre die Priesterweihe er­theilt wurde, ist die Befugniß zur öffentlichen Ausübung kirchlicher Funktionen anmit entzogen. (»« st «)

Hof. Obgleich das Schlachtvieh schon seit 34 Monaten bedeutend im Preise zurückging, so kostete hier Rindfleisch immer noch 19 kr., Kalbfleisch 14 kr. per Pfund, wobei natürlich die Metzger ein brillantes Geschäft machten. In Bayreuth dagegen kostet Rindfleisch 13 bis 9 kr. herunter, Kalbfleisch 9 kr. Das hiesige Publi­kum ließ sich die hohen Preise immer gefallen, aber seit 8 Ta-