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Die zspalttge Zeil, 3 Sgr
M 60.
Donnerstag den 12. März.
1874.
Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.
Gefundene Gegenstände. Ein weißseidenes Halstuch. Ein wolleiies Taschentuch. Ein Paar Strumpfbänder. Ein goldener Ohrring. Zwei Bilder. Zwei wollene Tücher. Ein Strickzeug. Eine schwarze Schürze. Eine wollene Jacke. Ein Hemd. Eine grüne Kappe. Ein Taschentuch. Ein wollenes Tuch, in welches verschiedene Kleidungsstücke eingebunden sind. Eine Pferdedecke. Eine Axt. Ein Paar Schuhe. Sieben Stück eiserne Klammern und fünf eiserne Schrauben.
Zugelaufen. Ein Hund, weiß mit schwarzen Flecken.
Verlorene Gegenstände. Eine goldene Broche. Ein Portemonnaie mit 1 sl. Eine Brieftasche.
Hanau am 11. März 1874.
Tagesschau.
— Berlin, 11. März. In der heutigen (15.) Sitzung des Deutschen Reichstages wurde zunächst der Eintritt des Abg. Dr. Simson in das Haus mitgetheilt. Dann beschäftigte sich das Haus mit Wahlprüfungen. Bis zum Schluß des Blattes waren die Wahlen der Abgg. Freiherr Schenck v. Stauffenberg, Dr. Westermayer, Dr. Erhard, Dr. Völk, Freiherr v. Zu-Rhein, Eysoldt, v. Könneritz und Winkelhofer für gültig erklärt worden.
R. u. St. A.
— Ueber das Schicksal des Preßgesetzentwurfs, wie derselbe aus der Kommission hervorgegangen ist, namentlich über die Stellung des Bundesraths zu den beschlossenen Veränderungen, kursiren, nach dem „Berl. Tgbl." die verschiedensten Versionen; doch scheinen die Aussichten auf das Zustandekommen des Preßgesetzes bis jetzt nicht schlechter geworden zu sein. Allzulange wird man übrigens auf die Entschließungen des Bundesraths nicht mehr zu warten brauchen, weil sich der Kommissionsbericht bereits im Druck befindet und der Präsident des Reichstages im Stande ist, schon an einem der nächsten Tage der Woche das Plenum des Hauses mit der Angelegenheit zu befassen.
— Der Gesetzentwurf, betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden hat in der vom Reichstag angenommenen Fassung bereits die Genehmigung des Bundesraths erhalten. Der auf Antrag des Abg. Schulze-Delitzsch vom Reichstag angenommene Gesetzentwurf wegen der Diäten ist vom Bundesrath dem Ausschuß für die Verfassung überwiesen worden.
— Das Volk von Münster rächt sich an den beiden Leuten, welche bei der Exekution gegen den Bischof mitgewirkt, auf eigenthümliche Weise. Dem Einen hat man ein von einem „guten" Katholiken erhaltenes Darlehn gekündigt, der Andere, welcher ein Hökergeschäftchen betreibt, ist nicht nur plötzlich um seine Kundschaft gebracht, sondern man will ihm für Geld auch nichts mehr verkaufen; ein „christlicher" Bäcker, von welchem d^r Mann seit Jahren Brod und Weißbrod bezogen, hat ihm kurz und bündig erklärt, daß er ihm fürder nichts mehr ablasse.
— München, 9. März. Der „Allg. Ztg." schreibt man: Erst seitdem die Notiz des „Sigl'schen Vaterland", daß der k. Generalintendant Frhr. v. Perfall „aus der Diözese Reinkens", wie das genannte Blatt sich ausdrückt, „ausgeschieden und dem Hrn. Erzbischof seine Rückkehr zur katholischen Kirche und seine volle Unterwerfung schriftlich angezeigt habe", den Weg auch in
größere Blätter mit Randglossen gefunden, haben wir es für an- gezeigt gehalten, über den wahren Sachverhalt Erkundigung einzuziehen, und haben nun mittelst derselben, wie wir es nicht anders erwarteten, zuverlässig erfahren, daß von Seiten des Hrn. Generalintendanten ein Widerruf in keiner Weise stattgefunden hat. (Augèb. Mdztg.)
— Würzburg, 8. März. Zur diesjährigen Prüfung der Einjährig-Freiwilligen, die in vergangener Woche schloß, hatten 34 junge Leute die Admission erhalten. 32 stellten sich beim Beginn der Prüfung ein; 1 trat im Laufe derselben zurück, 22 bestanden dieselbe, 9 wurden für unfähig erklärt.
— Liegnitz. Am 5. d. M. standen fünf hiesige Knaben im Alter von 13—16 Jahren, die sich zu einer Bande vereinigt hatten, um Unfug und Diebstähle zu verüben, auf der Anklagebank. Der an ihrer Spitze gestandene Knabe, der von seinen Genossen Räuberhauptmann genannt wurde, hatte sich mit einer großen Reiterpistole bewaffnet. Zum Versammlungsort hatten sie den unbewohnten Glogauer Thorthurm auserlesen, in dem sie die Beute theilten, zusammen aßen, tranken, rauchten, gelegentlich auch nächtigten. Während sie dort Pläne schmiedeten, wurden sorgsam Posten ausgestellt, welche bei der Annäherung von Gefahren Warnungsrufe ertönen ließen. Trotz des regen Verkehrs in der Gegend des Thurmes war es ihnen gelungen, länger als einen Monat ihr Wesen zu treiben, bis ein in die Bande neu aufgenommenes Mitglied den Verräther spielte. Die Knaben haben außer großem Unfug auch Diebstähle, selbst schwere, sich zu Schulden kommen lassen. Sie entwendeten Lebensmittel der verschiedensten Art aus verschiedenen Häusern der Stadt aus verschlossenen und unverschlossenen Schränken. Einer von ihnen hatte nach und nach ein Dutzend in verschiedenen Thürschlössern steckender Schlüssel gestohlen, die zu diebischen Zwecken benutzt wurden; andere Nachtlampen und mehrfache andere Gegenstände, deren sie habhaft werden konnten. Ein schwerer Diebstahl wurde durch zwei von ihnen beim Kaufmann Seidel verübt, dem aus einem im Hausflur stehenden verschlossenen Schrank Porzellanwaaren in nicht unbedeutendem Werthe gestohlen wurden, welche ebenfalls nach dem gedachten Thurme zur Theilung geschafft worden waren. Ein anderer Knabe, der seinen Eltern 16 Thlr. baares Geld gestohlen, hatte den Diebesgenossen einen Theil des gestohlenen Gutes zum Ankauf von Lebensmittel und Näschereien, die dann gemeinschaftlich verzehrt wurden, zur Disposition gestellt. Drei der Angeklagten, der Hehlerei beschuldigt, wurden freigesprochen. Gegen die übrigen geständigen Angeklagten, in Bezug auf welche auch festgestellt wurde, daß sie, ihres jugendlichen Alters ungeachtet, bei Begehung der strafbaren Handlungen die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen, wurde auf drei Wochen, vierzehn Tage, eine Woche Gefängniß erkannt.
Mannh. Tgbl.
— Paris, 9. März. Der „Pays" bringt die Nachricht, daß der Kriegsminister sich mit dem Syndikate der sechs großen Bahngesellschaften behufs Verleihung von Schienen und Wag-, gons geeinigt hat, welche zur Erlernung des Bahndienstes für die Truppen bestimmt sind. — Ani 5. März 1872 wurde ein Gesetz erlassen, welches bestimmt, daß die Offiziere der Armee nach 25 Dienstjahren sich pensioniren lassen können. Da die Zahl der Offiziere, die sich dies zu Nutzen machten, sehr bedeu-