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~ iMauer Anzeiger. Halbjährlich. 1 C 7 C V

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Amtliches Drgan für Kreis Mst Staöt Hanau.

Erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage.

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Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes und der Annoncen-Expedition von C. Fritz in Hanau, Herrnstraße 21, Darmstadt, Louisenstr. 18 und Frankfurt a. M, große Bockenheimerstr. 29, auch bei der Jäaer'jchen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M., bei den Annoncen-Expeditionen von G. L. Daube Sf Eo. und Haasenstein » Vogler daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei ®. Schlotte, Exstedirion für Zeitungs-Annoncen in Bremen, dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich ök Co. in Cassel und Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frankfurt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart entgegengenommen.

W 12. Mittwoch, den 15. Mai. 1872

Amtlicher Theil»

Sefaimtmacbwngeii Königlichen Landrathsamts dahier.

Um künftig Veranlassungen zu Beschwerden sowohl von Seiten der Truppen als der Einwohner zu vermeiden, bestimme ich hierdurch, daß bei allen großen Feld-Monoeuvers in nachstehender Art verfahren werden soll.

1) Der kommandirende General, welcher Manoeuvers anordnet, gibt in Zeiten von der Gegend, und von der Zeitdauer, in Wel­cher, und mit wie viel Truppen derselbe manoeuvriren will, der betreffenden Regierung Kenntniß, damit von dieser Behörde für alle Bedürfnisse der Truppen im Großen gesorgt, und die Landräthe und Forstbeamten der betreffenden Kreise instruirt werden können.

2) Zur Ausführung selbst, begibt sich der Landrath oder ein Stellvertreter desselben, aus vem Kreise worin manoeuvrirt werden wird, wenigstens Tages vorher in das Hauptquartier des kommandirenden Generals um mit dessen Generals-Staabs-Offizier un­ter Zuziehung des Kriegs-Commissairs alles was nach der gegebenen Manoeuver-Disposition erforderlich ist, zu verabreden und im Detail einzuleiten.

Dahin gehört:

». Saaten und Fluren, welche verschont bleiben müssen, soweit man sie nicht deutlich erkennen kann, von den Gemein­den mit Strohwischen umstecken zu lassen,

b. Hindernisse, welche beseitigt werden können, z. B. Brücken zu verstärken, daß darüber Geschütze fahren können, und dergl. zu räumen, oder von ihrem zufälligen Dasein Kenntniß zu geben,

a. gemeinschaftlich die Cantonirungen zu entwerfen, damit die Einquartirung soweit es" das Manoeuver gestattet gleichmäßig ver- theit, und solche in der Regel einen Tag zuvor den Ortschaften angesagt werden,

ä. in Gemeinschaft mit dem betreffenden Forstbeamten dafür zu sorgen, daß aus den Bivouacs-Plätzen das nöthige Holz un­fehlbar bereit stehe,

e. die Fuhren, welche vorschriftsmäßig begehrt werden dürften, überall zur rechten Zeit stellen zu lassen,

f. insbesondere darnach zu sehen, daß zeitig genug vor dem Eintreffen der Truppen Lebensmittel und Fourage zur Stelle sind, damit nicht in Ermangelung derselben oder bei ihrer schlechten Qualität, die Quartiergeber dafür den Truppen, welche sie nicht entbehren können, Ersatz zu leisten haben. Diese Aufsicht, daß der Bedarf wirklich richtig und gut vorhanden sei, und wodurch so­wohl die Schonung der Quartierstände als die Bedürfnisse der Truppen geführt werden, liegt dem Civil-Commissarius nicht nur ob, wenn die Biores und Fourage von den Ortschaften selbst gegeben, sondern auch wenn sie aus Magazinen geliefert werden, oder wenn die Truppen selbst die Vivres einkaufen und durch eigen gemiethete Fuhren transportiren lassen.

8. den Kreis-Einsassen bekannt zu machen, wer Beschwerde zu führen haben sollte, solche sogleich bei ihm anzubringen, damit sie zur Stelle untersucht und erledigt werden können, was dagegen später schwierig zu erreichen wäre. Nicht minder wird der Civil-Commissarius bei seiner Anwesenheit gerechten Beschwerden der Truppen abzuhelfen im Stande sein,

d. sowie der General-Staabs-Ossizier alle auf Märsche, Cantonnirungen, Lager-Platze und Vorposten Bezug habende und zu seinem Ressort gehörigen Verabredungen mit dem Kreis-Landrathe zu nehmen hat; muß auch mit Demselben der Kriegs Commissar Wegen der Lebensmittel, der Fourage, des Holzes und der Transportmittel konzertiren und ist dieser dafür, daß es an keinem Ort den Truppen mangele, dem commandirenden General verantwortlich.

Ich überlasse Ihnen, dem Minister des Innern, die Ober-Präsidenten und Regierungen; dem Kriegsminister, die Armee hiernach zu inftruiren.

Berlin am 3. September 1820.

gez: Friedrich Wilhelm.

den Minister des Innern von Schuckmann und an den Kriegs­

minister Generallieutenant von Hake.

ad. I. M. I. 8381.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 10. Mai 1872. Der Königliche Landrath.

Diejenigen, im diesseitigen Bezirke sich aufhaltenden temporair Invaliden, deren Pensionen bis zum 1. Oktober d. Js. zahlbar sind, und welche ihre Anmelbung bei den Bezirksfeltwebeln noch nicht bewirkt haben, werden hierdurch ausgefordert, sich sofort unter Vorlage ihrer Milltaii Papiere bei den betreffenden Bezi^sfeldwebeln anzumelden.