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rechten Besitztitel für seine in den betr. Orten liegenden Güter in den Händen gehabt haben. Um diesem Mangel abzuhelfen wird man die fehlende Besitzurkunde auf Grund der im Kloster herrschenden Ueberlieferung selbst angefertigt haben. Derartige willkürliche Ergänzungen des Urkundenniaterials scheinen im Mittelalter nicht selten vorgenommen und auch keineswegs für unerlaubt gehalten worden zu sein; es würden sonst nicht Stifter und selbst Bistümer so oft diesen nicht ganz einwandfreien Weg zur Vervollständigung ihrer Archive beschritten haben. 6)
Mag daher auch die Urkunde des Jahres 1030 in Bezug auf ihre Echtheit den heutigen Anforderungen der Wissenschaft nicht genügen, so darf doch wohl als feststehend erachtet werden, daß das Kloster Neuenberg schon im frühen Mittelalter einen ausge- dehnteu Grundbesitz in Ulmbach besessen hat. Das schließt aber in sich ein, daß auch die zur Bewirtschaftung dieses Grundbesitzes nötigen Leute dort angesessen gewesen sind. Es wird sich daher auch schon früh das Bedürfnis nach einer eigenen Kirche geltend gemacht haben. In welcher Zeit eine solche in Ulmbach zuerst erbaut worden ist, läßt sich heute mangels jeder urkundlichen Nachricht darüber nicht mehr feststellen' Wir vermögen nur einer Urkunde aus dem Jahre 1319 6), die von dem damals neu entstandenen, aus 6 Priestern bestehenden Kollegiat- stift in Salmünster Zeugnis gibt, zu entnehmen, daß die Mutterkirche in Salmünster in jener Zeit bereits Filialkirchen in Stolzenberg, Steinau und Ulmbach besessen hat, die ihr Pfarrer durch Kapläne, die er nach seinem Gutdünken und der Nützlichkeit gemäß jederzeit an die Mutterkirche zurückrufen und durch andre ersetzen konnte, geistlich versorgen ließ.
Nach der alten Benediktinerregel war der Abt bezw. der Propst des Klosters der eigentliche Herr alles zeitlichen Guts des betr. Stifts. Doch war er bei seiner Verwaltung an die Zustimmung seines Konvents gebunden. Demgemäß war auch in Ulmbach der Propst zu Neuenberg der eigentliche Grundherr, der den dortigen klösterlichen Grund und Boden nach der im Mittelalter üblichen Weise im Interesse des Klosters ausnützte.
Der Schutz des klösterlichen Besitzes und seiner Bewohner in Ulmbach war in der frühesten Zeit einem fuldaischen Ministerialen anvertraut, der seinen Sitz wohl in Ulmbach hatte und sich daher auch nach diesem Orte nannte. Nachkommen von ihm werden die von Ulmbach gewesen sein, die im 14. Jahrhundert urkundlich genannt werden. So über- lies am 4. Sept. 1324 Abt Heinrich VI. von Fulda einem Bodo von Ulmbach, dem er 27 Pfund Heller schuldete, seine Gefälle in den Aemtern Schlüchtern und Freiensteinau bis zum Abtrag der Schuld, woraus wohl geschlossen werden darf, daß die von Ulmbach damals ihren Sitz noch in Ulmbach gehabt haben. Fünfundvierzig Jahre später, am 29. Nov. 1369 stellten Franz Philipp von Ulmbach und seine Frau Agnes eine Bescheinigung aus, daß Ulrich von Hanau ihnen 150 Pfund Heller für eine Korngült
6) Das Vorstehende ist nach Richter, „Die Anfänge des Klosters Neuenberg bei Fulda" in den Fuldaer Geschichts- blättern, Iahrg. VII, Nr. 9 wiedergegeben.
6) P. Fuchs O. F. M., Geschichte des Kollegiatsstifts und der Pfarrei zu den heil. Aposteln Petrus und Paulus in Salmünster. Fulda 1912, Seite 9.
auf dem Hofe in der Medebach und eine Geldgült von der Bede in Wächtersbach bezahlt habe. Dieser Urkunde hängt das Wappensiegel Franz Philipps an. Es zeigt einen Schild, indem sich eine dem Horn eines Steinbocks ähnelnde Figur befindet.
Schon diese Urkunde, die den von Ulmbach in einer völlig anderen Umgebung erscheinen läßt, könnte darauf hindeuten, daß in den Beziehungen seiner Familie zum Kloster Neuenberg und seinem Grundbesitz in Ulmbach eine Wandlung eingetreten war. Sie hat, wie aus späteren Nachrichten hervorgeht, offenbar darin bestanden, daß noch vor 1350 die Vogtei in Ulmbach einem Gliede des Geschlechtes von Mörle übertragen worden ist, und zwar einem Heinrich von Mörle, der vielleicht durch seine Verheiratung mit einer von Heysberg in Fulda in nähere Beziehungen zum Kloster Neuenberg getreten war. Etwas später gab ihm das Stift sogar die Hälfte seines Gerichts Ulmbach, doch ohne die Buße die man nennt Hals und Haupt ’) und seine Viehbede und Herberge in dem Dorfe, in Pfandbesitz. Als Wohnsitz diente Heinrich von Mörle das zum Gericht Ulmbach gehörende Dorf Uerzell, wo er sich eine feste Burg am Ufer des Steinaubachs hatte erbauen lassen.
Einen tiefen Einblick in die damaligen Rechtsver. Hältnisse des Gerichts Ulmbach gewährt ein sogen. Weistum des dortigen Gerichts, das uns aus dem Jahre 1415 überliefert worden ist. Es mag daher zunächst hier vollständig, nur der heutigen Sprache etwas angepaßt, wieder gegeben werden: 8)
W eistum zu Ulmbach.
„In Gottes Namen Amen! Kund sei . . . daß in dem Jahre da man zählte nach Christi Geburt Vierzehnhundert Jahre und darnach in dem fünfzehnten Jahre, in dem Dorfe genannt Ulmbach Mainzer Bistums, zur Mittagszeit oder nahe dabei, der ehrbare geistliche Herr, Herr Otto Propst zu Neuenberg, bei Fulda gelegen, in Gegenwart seines offenkundigen Schreibers und der hernach genannten Zeugen zur rechten Zeit ein weltliches Gericht mit dem Vogt, seinem Schultheißen und den Gerichtsschöffen und Leuten besessen hat, wie es da recht und gewöhnlich ist; ein volles, ganzes und wohl gehegtes Gericht, und hat da den vorgenannten weltlichen Richtern des ehegenannten Gerichtes solche Rede vorgetragen, von sich und seiner vorgenannten Propstei des Klosters Neuenberg offenbarlich und klärlich, so gut er konnte und hat da den Männern des vorgenannten Gerichts zugemutet, daß sie alles um Gotteswillen und zu Lieb und Nutzen aller der Pröpste, die nach ihm noch kommen würden, des Klosters, seines Gerichts und aller deren, die in das Gericht hinein gehörten, und um des Bestenwillen tun möchten und daß sie, auch heute als am Tage des Gerichts, auf ihren Eid hin sagen, lehren, weisen und teilen wollten über solche Artikel, wie sie hernach geschrieben stehn, was darum Recht sei, bei ihnen, auf daß sie geschrieben und ausgezeichnet werden, ob man des ummerme bedorfte, (- da man zu jeder gegenwärtigen und zukünftigen Zeit ihrer bedürfe) daß man sich danach an beiden Gerichten
^) Das bedeutet die höhere Gerichtsbarkeit. ^ - ' ■ ' ' '
8) Das Weistum ist der Sammlung der Weistümer von Jakob Grimm, Göttingen 1840—48, III. Band, wörtlich entnommen und nur der heutigen Sprache etwas angepaßt worden.