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Seite 152 ß^c^ß^ßr^ß^ß^^ß^^ß^o^ Unsere Heimat ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ß^ snr. 7—10

1. in einer Quittung vom 8. 9. 1789 vorn fl. Kr. ^ Landsäckelmeister Rollmann .... 400 — —

2. in einer solchen über die Zinsen von diesen

400 sl. vom O. K. C. Buderus de 8. 9.

1789 bis dahin 1891 ....... 24 — — 3. in einer solchen vom Landsäckelmeister Roll­mann de 28. 9. 1791 ....... 1200 — —

4. in einer Anweisung an Hr. Pfarrer Traut, Steiirau............ 280 — —

5. in einer solchen an Hr. Amtscommissarius von den Beiden, Steinau..... 162 53 2

6. Baar de 15. 9. 1791 ........ 933 6 2

Summa 3000 fl.

Nach und nach tvar bis zum Dienstantritt des Amtmann Gerlach in Steinau eine Amtssäckelschuld von 6372 Gulden an Kapital und 950 fl. an Zinsen, im Ganzen 7322 fl. erwachsen. Die Bemühungen, diese Schuld durch von den Gemeinden und Steuerpflich­tigen zu erhebende Kontributionen zu tilgen, wurden m 'der Folgezeit die Quelle ernstlichster Beunruhigung der Bevölkerung.

Die beteiligten Behörden verfuhren dabei der Ver­ordnung vom 9. März 1759 entsprechend. 'Bei der Abhör der Rechnung, welche jährlich vom 'Kriegsrat Marquard als Landcommissarius vorgenommen wurde, wurden nicht nur die ordentlichen 'Vorsteher, als Schul­theiß, Gerichts- und Gemeindeleute, sondern auch an­dere Deputierte zugezogen. In ihrer Gegenwart wurde die Rechnung von Posten zu Posten durchgegangen und diesem Geschäft dadurch eine solche Publicität gegeben, daß es, wie der Amtmann Verlach sich auödrückt, eine wahre Vermessenheit gewesen wäre, wenn ein Vorsteher, der nicht mehr als den Sinn des Gehörs hat, hätte vorgeben wollen, eS sei ihm von Schulden des Amts­säckels nicht bekannt. Bei diesen jährlichen Rechnungs- abhörungen wurde nun von den meisten Vorstehern der Gemeinden der Wunsch geäußert, daß die Schul­den auf jede Gemeinde repartiert und ihr überlassen werden möchte, für deren Abtrag selbst zu sorgen. Dies geschah öfters, und so kam die Sache zur Sprache, und endlich dahin, daß die Kurfürstliche Landkqssen- direktion dem Amt aufgab, diese Repartition zu be­wirken und zur weiteren Verfügung einzusenden. Sie wurde genehmigt und kam schließlich am 18. März 1806 in der Weise zu Stande, daß die Kapitalfor­derung der Kurfürstlichen Landkassendirektion von

3000 fl.

1. der Stadt Steinau mit..... 1598 fl. 16^4 alb.

2. der Stadt Schlächtern mit .... 1066 „ 2 „

3. der Gemeinde Niederzell mit . . 335 „ 413u „

Summa 3000 fl.

und von der Zinsenforderung des Postverwalters Zipf 159 fl. 3 alb. der Stadt Schlüchtern überwiesen wurde, wobei der Steuerfuß zu Grunde gelegt war.

Dies wurde auch den Gemeindevorstehern bekannt gemacht und ihnen aufgegeben, auf diejenige Art, die sie am convenierendsten bicüen, das auf sie gekommene Schuldquantum abzutragen.

Durch Eröffnung vom 28. Juni 1806 wurde den Gemeinden bedeutet, die Schulden des Amtssäckelgeldes nebst 3jährigen Zinsen fordersamt zu bezahlen. Das bedeutete für manchen begüterten Mann eine jährliche Geldzahlung von 20 bis 25 fl. Seit vielen Jahren wurden jährlich 10 bis 11 Simpel Kontribution er­hoben. Die Gegend war schon seit einiger Zeit von Mißwachs heimgesucht, sodaß der Bauer sich genötigt sah, noch Brotfrüchte anzukaufen und Schulden zu machen.

Am 20. Juli 1806 richteten deshalb Johann Konrad

Winhold von Bellings und Heinrich Rosenberger von Niederzell angeblich als Deputierte von beiden Orten und im Namen der übrigen Deputierten von den sämt­lichen Ortschaften des Amts Steinau und Schlüchtern eine Eingabe an den Kurfürst. Hierin wurde gebeten, von Bezahlung der Schulden gnädigst zu befreien und höchstgeneigtest zu verfügen, daß in Zukunft jede Ge­meinde die in dem Ort sich ergebenden Kosten jährlich für sich allein bezahle und verrechne, oder aber, wenn man nicht auf eine gnädigste Dispensation unterthä- nigst hoffen dürfe, gnädigst zu befehlen, daß die Amts- säckelgeldrechnung durch eine höchstzuverordnende Kom­mission untersucht werde.

Hierauf berichtete der Amtmann Gerlach am 11. Oktober 1806, den beiden Supplicanten dürfte es wohl schwer werden, den actum deputationis, zu dessen Auf­stellung und Einreichung nachzuweisen. Weder als De­putierte noch als Vorsteher der Gemeinden könnten sie auftreten, da sie so wenig das eine als das andere, sondern bloß unruhige, übel unterrichtete Leute seien, die mit der Amtsverfassung zu wenig vertraut seien, als daß ihr Geschwätze nur einige Rücksicht verdienen könne. Nach eingehender sachlicher Begründung und Widerlegung kommt er zu dem Schluß, die Supp­licanten dürften mit ihrem Gesuch nicht allein als un­statthaft abzuweisen, sondern ihnen auch ihr wahrheits- widriges Vorgehen ernstlich zu verweisen sein.

Was hierauf geschehen ist, steht nicht fest. Die Stadt Schlüchtern hat in der Folgezeit zur Abwehr der Annahme, sie habe die Teilung des Landsäckels anerkannt, es als unwahr bezeichnet, daß die frag­lichen Supplicanten Deputierte der Ortschaften des Amtö Steinau und Schlüchtern gewesen und von den­selben den Auftrag erhalten hätten, um Erlaß der Schulden des Landsäckels nachzusuchen.

Die Sache selbst blieb dann einige Zeit beruhen.

Am 25. Juni 1812 zitierte dann die Schulden­tilgungskommission des Departement Hanau (Blum, Reiz, Osius, Boch, Wunderly) die Schuldverschreibung über 3000 Gulden in Gemäßheit der von der kaiser­lich französischen Domänendirektion erlangten Rechte und der von dem Großherzog von Frankfurt erteilten Autorisation an den Geheimen Kriegsrat Buderus von Carlshausen, mit allen bis zum 1. Juli 1812 aus­gelaufenen Zinsen als ein nomen verum cum om- niactione tam directa quam utili, absque ulla novatione. Vom 1. Juli 1812 ab sollte die Ver­zinsung, der besonderen Verfügung gemäß, entweder init 5 0/0 anfangen oder das Kapital als aufgekündigt betrachtet werden.

Am 7. August 1812 bezeugte Buderus von Carls­hausen zu Carlshausen bei Gelnhausen für sich und seine Erben, daß er an demjenigen Kapitale von 100 000 Gulden im 24 fl. Fuß, welches der Kurfürst der Landkasse im Jahre 1807 vorgeschossen habe, und wogegen in diesem Jahre nebst barer Erlegung von 734 fl. 18 kr. neue Obligationen über 56 000 fl. und zedierte Obligationen über Landkassenaktivkapitalien im Betrage von 43 265 fl. 42 kr. auf seinen (CarlS- hausen) Namen gestellt seien, durchaus keinen An­teil habe, sondern dasselbe einzig und allein dem Kurfürsten gehöre.

Nicht mit Unrecht wurde diese Erklärung des Herrn von Carlshausen später von der Stadt Schlüchtern für ganz unverständlich erklärt. Sie beurkundet nicht den Üebergang der fraglichen Forderung von 3000 fl. auf den Kurfürsten. Immerhin dürfte sie mit dieser