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Seite 92 ^^-W^^^^^^K^^I^> Unsere Heimat ^^^l^^^^^^L^^^snr. 10-12

höchste notturfft, daß auff eine gelahrte und geschickte ledige Person bedacht würde, die tag und nacht bei der jugent im Closter were, damitt dem sehr ge­meinen nächtlichen au^lauffen, compotationes, grau­samen Zettergeschreien, rauffen und schlagen, dem zu Dielen und langen schlafen, Unterlassung deren mor- gengebetten x. gewehret, auch das gebeu desto besser für Feuer und brandt verwahret würde, welche durch das nächtliche unvorsichtige licht brennen und feuer halten leichtlich mögte in schaden gesetzet werben. Welches denn also, kurtz gefasset, die vornemste und

mir itzt bewuste (unleserlich) sein, die unser gnädig­ster Herr nach seiner Gn. Hocherleuchten verstaubt leichtlich wird zu corrigiren wissen, darzu ihrer gnaden von gott alles glück, heill, wolfart und segen wünsche, wie denn auch E St. ich hiermitt in des allmächti­gen schütz und schirm befehle.

Datum Schlüchtern den 16. 8bris ao. 1609.

E. Sr. untertäniger und Dinst beflissener Martinus Ryckerus, Diener am Wort Gottes zu Schlüchtern.

plted vom Gericht fjerol^ in SannerZ u

Von Med.-Rat Dr.

Der fronhof des Klosters Neuenberg Zu NerolZ,

ie Bewohner des Dorfes Herolz waren im Mit­telalter durchgängig Ackerbauer, die aber nicht als freie Bauern auf eigener Scholle, sondern

als Hörige der beiden Haupt-Grundherren in Herolz, der Propstei Neuenberg und der Herren von Hanau, auf deren Hufen saßen. Der von ihnen den Grund­herren zu entrichtende Zins bestand in einer jährlichen nicht sehr hohen Geldabgabe, und hauptsächlich in ge­nau bestimmten Leistungen von Naturalien und Fron­diensten, die die Propstei Neuenberg auf ihrem Fron­hofe in Herolz, der Herr von Hanau auf feinen Höfen ebendaselbst zu beanspruchen hatten.

Von dem alten Neuenberger Fronhof ist heute in Herolz nichts mehr zu sehen. Selbst die Erinnerung an ihn scheint völlig erloschen zu sein. Er mag wohl an der Stelle gestanden haben, an der in dem heutigen Herolz das Nau'sche Anwesen liegt, denn das geräu­mige Wohngebäude dieses schon seit längerer Zeit auch dem Betriebe einer Gastwirtschaft dienenden Gehöftes, dessen Schauseite ursprünglich nicht nach der erst später gebauten Brückenauer Landstraße, sondern nach dem Dorfe zu gelegen hat, ist wohl ursprünglich nichts an­deres, als das Wohnhaus des ehemaligen fürstlich ful- dischen AmtsguteS, der Fortsetzung des einstigen Neuen­berger Fronhofs, gewesen.

Ein jeder derartiger, den Mittelpunkt oder den Teil einer Grundherrschaft bildender Fronhof, hatte früher sein besonderes Hofrecht, das sich durch das Herkom­men im Laufe der Zeit gebildet hatte, und dessen ein­zelne Rechtsgrundsätze das Recht des Grundherrn an und auf dem Hofe und die Verpflichtungen der zum Hofe gehörigen Leute ihm gegenüber festlegten. Diese Rechtsgrundsätze waren zunächst nicht geschrieben, sondern lebten nur in der mündlichen Ueberlieferung fort. Um sie möglichst unverfälscht in der Erinnerung derer zu erhalten, die nach ihnen zu urteilen hatten, sowie der vielen, deren Leben durch sie wesentlich be- fh'mmt wurde, war es in früherer Zeit üblich, daß diese Rechtssätze bei jeder Hegung des Hofgerichtes von den Schöffen, als den Rechtskundigen, ausgesprochen oder gewiesen ivurden, wie der Kunstausdruck dafür hieß, und zwar geschah dies in der Weise, daß der jeweilige Schultheiß, als Vertreter der Grundherrschaft, den Schöffen gewisse, auf das Recht der 'Grundherrschaft am Grund und Boden und auf die Verpflichtungen der Untertanen, bezügliche Fragen vorlegte, die sie dann

ld seinen drei Dörfern Herolz, rd Weiperz.

Lauerm Schlüchtern.

so, wie sie es von ihren Vorgängern im Schöffenamte gehört hatten, aus ihrem Gedächtnis und ihrer sonsti­gen langjährigen Erfahrung heraus beantworteten.

Erst im späteren Mittelalter. wurden die von den Schöffen gewiesenen Rechtsgrundsätze ausgeschrieben und dann bei jeder Hegung des Gerichtes zur Verlesung gebracht.

Eine solche, das gewiesene Recht eines grundherr- schaftlichen Hofes nachweisende Urkunde, wird ein Weis- tum genannt.

Auch vom Fronhofe der Propstei Neuenberg jin Herolz ist ein derartiges' Weistum erhalten geblieben, das einen belangreichen Einback m die Rechtsverhältnisse gewährt, die im Mittelalter für die Grundherrschaft und ihre Hörigen daselbst Geltung gehabt haben. Da dieses Rechtsaltertum natürlich auch sonst in lokalgeschichtlicher Hinsicht des Belangreichen genug darbietet, so soll es bei der nachfolgenden Schilderung der Hegung eines Herolzer Hofgerichts in seinen wesentlichen Teilen ziem­lich wörtlich, aber unserer heutigen Ausdrucksweise an­gepaßt, wiedergegeben werden. *).

Zu dem auf den Tag nach Jakobi (26. Juli) fallen­den Gerichtstag des Jahres 1417 hatte sich Probst Jo­hannes vom Kloster Neuenberg als Gerichtsherr be­reits einige Tage zuvor in Herolz eingefunden.

Schon in der Frühe des Gcrichtstageö versammelten sich die der Propstei dienstpflichtigen Leute (Landsiedel­leute) aus Herolz und den übrigen Dörfern, in denen die Propstei Hufen liegen hatte, auf dem Fronhofe in Herolz, um bei der Eröffnung des Gerichtes nicht zu fehlen, denn Strafe bedrohte den, der überhaupt nicht oder unpünktlich zur Hof-Gerichtstagung erschien.

Nachdem das aus dem Schult heißen'Koch, der da­mals auffallender Weise in Schlüchtern wohnte, und den Schöffen Hans Mulich, Henne Leler, Heinrich Schleich, Nikolaus Möller, Konze Maus aus Herolz, Henne Schmalz aus Vollmerz, Hans Algunt, Henne und Konze Rüffer aus Weiperz bestehende Gericht seinen altgewohnten Platz eingenommen und der aus den übrigen Gerichtsinsassen bestehende sog. Umstand rings um es herum einen Kreis geschlossen hatte, er­schien, ehrfurchtsvoll begrüßt von Schöffen und Um-

’) Das Weistum findet sich in der Sammlung der Weis- tümer von Jakob Grimm, Göttingen 1840—48, 111. Band S. 391. Bei der Deutung der sprachlich unklaren Stellen in ihm, habe ich mich des sachverständigen Rats des Herrn Rektor Maldfeld in Steinau in dankenswerter Weise zu erfreuen gehabt.