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Nr. 5/6 ^^^<^&^<^&c^<^^ Unsere

Diese Warung vor einer Appellation finden wir auch in den Antworten vieler Reichsstände 46), an die Hanau sich kurz nach dem Urteil schutzflehend gewandt hatte. Am besten benahm sich Johann II. von Pfalz-Zweibrücken, der mit dem Grafen ver­wandt war. Er war der Einzige, her in einem re­gen Briefwechsel eine Appellation vorzuschlagen wagt. Aber er zweifelte selbst, ob Hanau einen Rotar für dieses Geschäft finden würde. Wenn doch eine Ere- kution dekretiert würde, müsse man durch eine offene Druckschrift die ganze Welt zu Zeugen der großen Ungerechtigkeit anrufen.

Die übrigen evangelischen Stände ließen den be­drängten Glaubensgenossen im Stich. Kurbranden­burg antwortete diesmal überhaupt nicht. Kursachsen wollte sich nicht einmischen, weil es so der evangeli­schen Sache mehr nützen könnte. Da Hanau dring­licher wurde, bekam es eine sehr kurze Antwort. Durch dieses Verhalten wurde die Ansicht des Land­grafen Moritz bestätigt, daß es zwecklos wäre, sich an Kurfachsen um Hilfe zu wenden. Der hartgeprüfte Mann kennzeichne^die kursächsische Politik sehr bitter.

Die kleineren Stände hüteten sich erst recht, An­stoß zu erregen. Meistens wichen sie der Frage der Appellation aus oder sie beantworteten sie in dem Sinne, wie Frankfurt, das aus „nachbarlich mit­leiden" schrieb: sie würde „sehr odios, dahero auch olios sein". Im übrigen vertrösteten sie den Gra­fen auf bessere Zeiten und auf die Hilfe mächtigerer Reichsstände, hauptsächlich auf das Kurfürstenkolle­gium. Keiner wagte ein mutiges Wort, denn Tilly und Wallenstein beherrschten das Feld. So antwor­teten Württemberg, Hessen-Darmstadt, Brandenburg- Kulmbach, Hanau-Lichtenberg, Oettingen, Hohenlohe, Nürnberg, Frankfurt, Straßburg und Ulm. Nur die Wetterauischen Grafen wagten, gemeinsam ein Schrei­ben zugunsten Hanaus nach Würzburg zu richten 47). Die Antwort war fast grob, von Vertagen des Pro­zesses könne keine Rede sein 48). Das war wirklich eine sonderbare Zumutung an die siegreiche Partei. Denn am 15. April 1627 kam ein Hofratsbeschluß zustande, der die von Hanau erbetene Restitution in integrum abschlug und die Exekution anordnete. Die Kommission sollte aus Maximilian von Bayern lynb dem als kaisertreu erprobten Georg II. von Hessen-Darmstadt bestehen 49).

Run, in der höchsten Rot faßte Hanau den Ent­schluß, zu appellieren a caesare male informato ad melius informandum, nachdem es ein Schreiben an alle Kurfürsten gerichtet hatte 50). Der Versuch der Appellation fand nicht in Wien statt, denn der letzte Brief von Lew in dieser ^ache war ein Dankbrief, daß man ihn mit dem heiklen Auftrag verschont hätte 51), sondern in Aschaffenburg, in der Resi­denz des Kurfürsten von Mainz, des Lrzkanzlers in Deutschland. Aber zweimal, im Juni und Juli 1627, wurde ihre Annahme von der kurfürstlichen Kanzlei verweigert 52).

Jetzt blieb nur ein Mittel übrig: eine Berufung an den Kurfürstentag in Mühlhausen. Wie die poli­tische Lage damals war, konnte der Mißerfolg dieses Mittels nicht zweifelhaft sein. In der kurmainzischen Kablet wollte man zuerst die verschlossene Bittschrift

46) M. Schlücht. Repert. l, 45.

4’) u. 4S) M. Schlücht. Repert. l, 55.

40) M. Schlücht. Repert I, 52.

m) 5i) 52) u 53) M. Schlücht. Repert I, 52.

Heimat &^<^&(^&^<^^&£ycsy Seite 57 wieder nicht annehmen, weil man vermutete, es wäre eine neue Appellation darin enthalten. Nur als der Hanauer Gesandte das Gegenteil bestimmt versicherte, konnte er sein Schreiben übergeben 53). Sachsen und Brandenburg waren etwas höflicher gegen den Glau­bensgenossen, natürlich konnten sie in diesen Jahren dem Grafen nicht zu seinem Rechte verhelfen, auch wenn sie es richtig versucht hätten. Am 10. Nov. 1627 beschloß das Kurfürstenkollegium in Mühlhau­sen, die Beschwerde des Grafen zurückzuweisen 54).

IV. Die Vollstreckung des Urteils,

nzwischen hatte die Vollstreckungs-Kommission sich gemeldet. Zwar hatte der Landgraf Georg II. von Hessen-Darmstadt nicht viel Lust l), trotz­

dem er als eifriger Lutheraner die Ueberzeugung teilte, daß der Religionsfrieden für die Reformierten nicht gelte 2), aber der Bischof von Würzburg und Maximilian von Bayern ließen nicht locker. Natür­lich versuchte Hanau wieder die Kommission hinzu­ziehen, es habe schon das Richtigkeits („nullitas")- Verfahren eingeleitet usw. 3). Gleichzeitig übersandte es eine große Verteidigungsschrift.

Aber die Kommission antwortete kurz und scharf: der Inhalt der Schrift gehe sie gar nichts an, sie sollten nur das Urteil vollstrecken. Der Graf sollte binnen Monatsfrist ohne Umschweife erklären, ob er dem Urteil gehorsam sein wollte oder nicht 4). Auch Landgraf Georg, an den Hanau sich privatim ge­wandt hatte, warnte vor Widerstand 5). Man wußte sehr gut, daß Maximilian nicht lange wartete, so beeilte der Graf sich, seine Unterwerfung unter das Urteil anzukündigen. Er bittet nur, die Vollstreckung nicht zu „eilfertig" vorzunehmen und die Tagsatzung nicht im Kloster selbst, sondern vielleicht in Geln- Hausen anzuraumen 6). Der Ort, an den sich für Hanau glückliche Erinnerungen in der Klostersache knüpften, wurde abgelehnt und sofort ein Tag be­stimmt, wo die Subkommissare in Schlächtern ein- treffen würden Z.

Die gefürchtete Tagung wurde auf Seiten Hanaus gründlich vorbereitet. Besonders tätig zeigte sich Graf Albrecht, der Oheim des regierenden Grafen Philipp Moritz, der auf Schloß Schwarzenfels, nicht weit von Schlüchtern, wohnte. Er war der jüngere Bruder von Philipp Ludwig II. und, wie er meinte, bei der Erbteilung sehr ungerecht behandelt. Er machte kein Hehl aus seiner Abneigung gegen die Familie des verstorbenen Bruders. In dieser Frage war er schon 1624 mit seiner Schwägerin zusammengestoßen, jetzt übernahm er die eigentliche Führung.

Schon kurz nach der Fällung des Urteils war er nach Würzburg gefahren, um mit dem Bischof und Erbermann zu verhandeln. Natürlich erfolglos. Nach­her schickte er seinen Amtmann, Dr. Cäsar, der sein Schicksal teilte 8). Der junge Graf mußte von ihm viele bittere Worte wegen unzeitiger Sparsamkeit in dem Prozesse hören. Auch vermißt er bei seinem Neffen den nötigen Ernst; es kommt ihm unglaublich vor, daß er wieder verreisen will und diese hoch­wichtige Sache „gleichsam ahn nagel henken" 9).

64) M. Schlücht. Repert. l, 52.

') W. Geistl. S. 2740/116.

s) v. Rommel, Neuere Gesch. von Hessen, Cassel, 1843, Bd. IV, S. 73.

”) M. Schlücht. Repert. I, 57.

4) 5) °) u. ’) M. Schlucht. Repert. I, 57.

s) u. 9) M. Schlücht. Repert. I, 55.