Seite 54 <^^^^^^6^^L^^<^J-7« Unsere Heimat c^^^^^^^c^^i^cTv^ Nr. 5/6
von ihrem Advokaten in Speier, Dr. Tifon und von Dr. Goddäus.
Dr. Goddäus in Marburg, ein sehr angesehener Gelehrter, antwortete zuerst 3). Er wundert sich, daß das Kammergericht dem Bestreben Hanaus nicht mehr entgegen komme, denn aus diesem „Hofsproceß" könnten „schädliche consequentien" für es selbst folgen. Die Macht des Kaisers sei jetzt „so hoch nicht erhaben, das; sie die gemeine Rochtssätze, oder auch die Reichsordnung eigenes gefallene abschaffen oder ändern möge". Er könne nicht beliebig einen Prozeß an seinen Hof ziehen, weil „des Cammergerichts Pottmeßigkeit, nicht von Kayß. Mat. allein, sondern auch von des Reichs Ständen Zugleich depen- diret". Da der Prozeß noch am Kammergericht anhängig sei, so folge daraus, daß „das mandatum aucratorium, gantz vnd Zumahl onkrefftig sey".
Dann wendet der Bischof ein, daß der Hanauer Vertreter die AufWndigung angenommen habe. Aber er habe ohne Befehl gehandelt und sofort seine Annahme widerrufen. Uebrigens müsse das „ohnkreff- ten verbleiben, dieweill alle Verzichten ein miltes geschenck auf dem rücken tragen, vndt deßwegen auch in jure pro donationis specie geachtet werden", weil „niemands einem andern das seinig verschenken könne".
Einen großen Raum im Gutachten nimmt die, wie die Hanauer Befehlshaber schrieben, „per odium genannte Calvinische" Frage ein. Die Underschiede der Lehre seien gar nicht groß, leider erkennen „der eine vndt andere von den Evangelischen, genannten Lutherischen" selbst das nicht an. Aber die Erklärung der weltlichen Kurfürsten 1566 erkennt „den Pfaltzgraffen vor ein mitgliedt der Augßpurgischen Confessionisten außtrücklich" an. Damit sei der Pfalzgraf und alle Reformierten in den Religionsfrieden einbegriffen. Die Reichsordnung, wie „betrübt" sie jetzt auch sei, will, daß „alle er pace religionis herfließende späne, eintzig vnd allein, bey gemelten Cammergericht, nicht aber am Kayß. Hoffgericht ventiliret vndt endtscheiden werden". „Gantzer Zwölff Jahr" vor dem Passauer Vertrag wäre das Kloster reformiert worden. Also könnte der Landesherr verlangen, daß es so bleibe. Denn das Kloster liege zweifellos im Hanauer Territorium.
Dr. Tison nahm sich mehr Zeit. Ihm war längst das Gutachten des Goddäus zugesandt worden, als er endlich feine schickte Z. Die Gründe, mit denen er das Mandat bekämpfte, waren sehr ähnlich mit diesem, z. B. nahm er das Argument an, daß die Annahme der AufWndigung ein Geschenk sei, aber er fand noch, daß die Aufkündigung „nit sine dolo... ein gewant wotden". „Noti autem juris est, dolum nemini prodesse aut lucro esse debere".
Aber Katharina Belgika wußte, daß ihr Prozeß nicht nur eine rechtliche, sondern hauptsächlich eine politische Frage war. Ihre Schwester, Louise Jü- liane v. d. Pfalz, war die Schwiegermutter des Kurfürsten Georg Wilhelm von Brandenburg. An den5) wandte sie sich jetzt, denn das Kaiser!. Mandat treffe nicht allein ihren Sohn, sondern „alle Religions- verwandte."
Die Antwort des Kurfürsten 6) wird beherrscht von der Angst, in den Handel hineingezogen zu wer
:>) M. Schlücht. Repert. I, 43.
4) M. Schlücht. Repert. I, 43.
5) u. 6) M. Schlücht. Repert. 1, 43.
den. Er schickte eine Abschrift seines Verwendungs- schreibens an den Bischof. Aber sie soll sich um Gottes willen in acht nehmen, daß alles „nur durch eine mißiue, nicht aber in form eines Rechtlichen Product, nachter Wien, gelanget werde". In dem Schreiben an den Bischof entschuldigte er sich zunächst, die Gräfin sei eine nahe Verwandte und dann müßte man den Witwen und Waisen helfen. Sehr ausführlich wurde die Frage der Religion behandelt; bezeichnend ist, daß auf den 4 Folio feiten, wo die Konfession erörtert wurde, das Wort reformiert oder kalvinisch peinlich vermieden wurde. Es wurde immer nur gesagt, „die Religion, so in der Schlüchterischen Schulen geleitet wird". Diese sei nicht verboten, das Verbot vom Jahre 1566 beziehe sich auf Wiedertäufer, Arrianer „und dergleichen", die sich damals „vberall einschlichen" und die wir auch „vor ver- führische Secten halten". Kurfürst Friedrich III. v. d. Pfalz wäre aus dem Religionsfrieden nicht ausgeschlossen, er hätte allen Reichstagen „als ein vnuer- werflicher Churfürst des Reichs, ohne jedmännigliches widersprechen, beygewohnet." Zuletzt wurde das Schreiben gerührt, es mahnt, nicht „vielltausent Christen Seelen" vom Religionsfrieden auszuschließen und erinnert daran, „wie wunderlich sich die Zeiten, vber alles Menschliche vermuten" kommen können.
Inzwischen rückte der Termin am Reichshofrat heran; vom 22. Aug. ist das Hanauer Schreiben datiert'), am 12./22. Sept. 1625 wurde es durch Joh. Lew in Wien übergeben. Hier wurde wieder ausfilhr- lich bewiesen, daß der Prozeß noch immer am Kammergericht anhängig sei; der Kaiser solle die „daselbst ahngefangen suchen" „remittiren". Der Verfasser hat „mit vleiß", wie er im Anhang des Konzeptes sagt, nicht die Frage des Dr. Goddäus berührt, ob näm= lich der Kaiser oder der Hofrat in Religionssachen entscheiden könne.
Desto größer war der Schrecken, als am 16. Okt. 1625 in der Hanauer Kanzlei den „heimgelassenen Räthen" ein neues Kaiser!. Dekret insinuiert würbe8). Es war sehr kurz. Da der Graf dem „Mandat biß dato nit parirt... oder eine Erceptiones so er zu. haben vermeint, darwider eingebracht", so werden ihm noch 2 Monate „pro ulteriori Termino" bestimmt. Das Dekret ist vom 4. April datiert. Die Räte widersprechen: es müßte ein Irrtum vorliegen; denn der Termin wäre noch nicht verstrichen 9). Diese Begründung findet sich auch in dem Schreiben von Katharina Belgika an den Kaiser über diese Sache. Das Dekret wäre vor dem Termin und vor ihrem Schreiben vom 22. Aug. ausgefertigt 10).
Die Gräfin gab sich über die Lage keiner Täuschung hin. In höchster Not, kurz nach der letzten Insinuation schrieb sie sogar an das eifrig lutherische Kursachsen „umb fürschrifft" an den Kaiser n). Eine Antwort findet sich nicht. Den Erbgrafen Philipp Moritz, der mit seinem Hofmeister in Paris weilte und die Erlaubnis hatte, „biß vf die fünfftige Ostern noch draussen zu beharren", forderte sie auf heimzukehren 12). Dieser schrieb ihr ziemlich unwillig, er könnte „hier auß Vihlerley Ursachen nicht so baldt abbrechen". Sein Hofmeister v. Berlepsch tünbigte zu Neujahr.
Die Gefahr für Hanau wurde noch viel dringlicher,
’) u. 8) M. Schlücht. Repert. I, 49.
9) u. ”) M. Schlücht. Repert. I, 49.
’*) u. '-) M. Schlücht. Repert. I, 43.