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Mutter des Grafen Philipp Ludwig I. war Helene v. d. Pfalz).
Die Frage blieb unentschieden, weil der Bischof darauf verzichtete, eine neue Zustellung an die Vormünder zu senden. Er mußte sich sagen, daß die Reichsausträge fast noch weniger Erfolg versprachen, als die Kaiserliche Kommission in Gelnhausen und sein Feuergeist drängte vorwärts. In Fulda hatte sich die Lage immer mehr zugespitzt, der Adel leistete der katholischen Restaurationspolitik des Abtes Balthasar hartnäckigen Widerstand. Die Protestanten des Landes bekamen nun einen merkwürdigen Verbündeten in Bischof Julius. Am 21. Juni 1576 zwang er den Abt, abzudanken und ihm die Verwaltung des Stiftes zu übertragen. So kam es, daß Zwischen der 1. und 2. Zustellung wegen der Reichsausträge 2i/2 Jahre lagen. Um eine schwere Enttäuschung reicher wandte sich Julius Echter wieder der viel kleineren Schlüchterner Sache zu.
Abermals fand die Zustellung am 15. Juli 1578 den Grafen nicht zu Hause 26), und die Hauptsache war, daß er noch immer nach dem gemeinen Rechte nicht volljährig war; das wurde er erst nach 2 Monaten am 21. Sept., als er seinen 25. Geburtstag feiern konnte. Dazu stand in einem lächerlichen Widerspruch die Tatsache, daß er 1575 als 22jähriger die Regierung der Grafschaft angetreten und 1576 sich verheiratet hatte. Sogar sein Erbe und späterer Nachfolger Philipp Ludwig II. war schon am 18. Nov. 1576 geboren worden 27). Aber die Räte bestanden auf dem Buchstaben des Gesetzes, nach dem der Graf noch „sub cura" wäre. Am einfachsten wäre es gewesen, wenn der Bischof seine Zustellung stach 2 Monaten, also nach dem Geburtstage des Grafen, erneuert hätte, dann hätte er leicht den kleinen formalen Fehler vermieden. So aber konnte die Ladung des Reichskammergerichts an den Grafen „super denegata institia" durch die Rechtsgelehrten des Grafen angegriffen werden. Aber Julius Echter wollte keine Zeit verlieren. Schon am 25. Aug. 1579 übergab der Würzburger Prokurator in Speier, Dr. Joh. Michael Vajus, einen „libellus articu- laris", der die Anschuldigungen gegen Hanau in 13 Artikeln zusammenfaßte 28).
Aber am 14. März 1580 konnte der Hanauer Prokurator, Dr. Georg Kirwang, den Tod des Beklagten anzeigen 29). Das Gericht mußte eine citatio ad reassumendum erlassen 30). Diese Ladung wurde in Hanau abgegeben und auch bei den neuen Vormündern, Graf Johann von Nassau in Dillenburg, Graf Ludwig von Wittgenstein in Berleburg und Graf Philipp von Hanau-Lichtenberg.
Kurz nachher 'überreichte Dr. Vajus eine „ver- beßerte articulirte Clag" in 18 Artikeln 31). Diese waren sehr ähnlich den 21 Punkten, mit denen Würz- burg damals vor der Kaiserlichen Kommission seine Ansprüche beweisen wollte.
Hanau bekam 8 Monate (die gewöhnliche Zeit) zu der Antwort, der Termin wurde noch um '3 Monate verlängert. Dann übergab Hanau „rechtmeßige vnnd Volbegründe Erceptiones" 32), die den gan
26) M. Schlucht. Repert. 1. 34.
27) Zimmermann, Hanau. Stadt und Land. Hanau, 11. Aufl. 1917, S. 679 f.
28) M. Kammergerichtsakten, W. 122.
29) M. Kammergerichtsakten, W 122.
30) M. Schlucht. Repert. I, 35.
31) u. M) M. Kammergerichtsakten, W. 112.
zen Prozeß hauptsächlich von der formalen Seite an» greifen. Der Würzburger Notar wäre am 15. Juli 1578 zufrieden gewesen, als er die Zustellung in Abwesenheit des jungen Grafen in der Hanauer Kanzlei abgeliefert hätte; aber der wäre nod} nicht 25 Jahre alt gewesen, also konnte er dem Bischof kein Recht verweigern, wie dieser nachher in seiner Klage anper denegata institia behauptet habe. Nur die Vormünder konnten die 3 Reichsfürsten bestimmen. Folglich sei auch die Citatio ad reassumendum vollständig nichtig. Auch wenn dieser grosse Mangel „nicht vorhanden wher", so genüge die Tatsache, daß das Kloster schon 1573, 9 Jahre vor dem Passauer Vertrage mit Genehmigung seiner Herrschaft reformiert worden sei. Die Schule und die Pfarrstellen in Schlächtern seien ewig durch den Augsburger Reli- gionsfrieben 1555 und 1566 geschützt. Drittens stimme die letzte, verbesserte Klage nicht mit der ersten vom 25. Aug. 1579 überein; jetzt klage der Bischof super spolio („possessorium recuperandae"), früher auf turbation („possessorium retinendae vornemlich"). Das wäre ein vollständiger Widerspruch und Erund genug, die beiden Klagen abzu- weisen.
Es bauerte fast ein ganzes Jahr, bis Dr. Vajus seine „Replicae" dagegen übergab 33). Er unterschied, wie der Hanauer, 3 Punkte; den zweiten, nämlich die Veränderung der Religion, tat er sehr kurz ab. Dieses Argument sei „viel zu frühe". Aber auf die formalen Bedenken von Kirwang ging er mit Eifer ein. Die Minderjährigkeit des Grafen Philipp Ludwig I. am 15. Juli 1578 gab er zu. Aber er hätte in Hanau schon „Hoff gehalten Vnnd Erben erzeugt", daher kann Vajus „gemeiner eb- licher Practic der requisition halben, also beruhen" lassen. Er glaubt auch nicht, daß die verbesserte Klage der ersten „widerwerttig" sei. Der Advokat war gerade im Jahre 1579 mit dem Bischof in Köln, „ober die 16 wochen daselbsten", behauptet die Setjrift 34). Da mußte Vajus die 1. Klage selbst verfassen und am 25. Aug. 1579 eingeben. Als aber der Würzburger Advokat wieder heimgekommen lund die Klageschrift gelesen tjätte, mußte er viel nachtragen und verbessern und schließlich die beiden interdicta retinendae und recuperandae kumulieren. Daß dies durchaus rechtmäßig sei, will er ausführlich im römischen Recht nachweisen.
Aber Hanau war von diesen Gründen keineswegs überzeugt worden. Siebte Gegenschrift vom 6. März 1583 wiederholte die früheren Argumente triumphierend und stellte fest, daß Würzburg nichts bewiesen hätte 35). Das Kinderzeugen und einen Hof haben entscheide garnicht, ob ein Mensche majorenn sei oder minorenn. Zu der Frage, ob das Kloster vor dem Passauer Vertrag die Reformation angenommen habe, wurden hier Schriften des Lotichius aus dem Jahre 1543 beigelegt, die auf evangelischem Standpunkte stehen. Auch das Recht, die beiden Klagen zu kumulieren, wäre sehr zweifelhaft, aber das wäre nicht das Entscheidende. Es handelte sich! nur darum, ob Hanau verpflichtet sei, überhaupt auf eine Klage sich zu verantworten. Der Fall liege so:
83) M. Kammergerichtsakten, W. 122.
M) Im Sommer 1579 beteiligte sich Bischof Julius an dem Kölner Fürstenkongretz, der zwischen Spanien und den Generalstaaten vermitteln wollte.
3B) M. Kammergerichtsakten, W 122.