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ten betonten von vornherein, ihr Erscheinen beweise nicht, daß sie die Verhandlung anerkennen. Ueber« Haupt hätten sie keine schriftliche Vollmacht; die Kommission sei kein Gericht, sie könne nur gütlich verhandeln. Einen ganzen Tag streiten die Parteien auf dem Rathause zu Eelnhausen, aber die Frage, wer in der Klostersache recht habe, wird garnicht behandelt, trotzdem die Würzburger eine ausführliche, schriftliche Klage eingereicht hatten 19).
Hier sind die Klagepunkte bis 21 nummeriert; alles, was geeignet war, das Recht des Bischofs auf das Kloster zu beweisen, wurde angeführt. Die Reformation des Lotichius wurde mit keinem Worte erwähnt, aber umsomehr sein juramentum erroris von 1548, das sogar in 3 Artikeln (13, 14 und 15) zerteilt wurde. Hauptsächlich wurde feine Ergebenheit gegen die alte Kirche durch den regelmäßigen Besuch der bischöflichen Landtage und vor allen Dingen durch pünktliche Steuerzahlung bewiesen. In den letzten Punkten wurde die Wahl 1567 als Friedensbruch vonseiten der Hanauer dargestellt. Zu dieser Zusammenstellung wäre von dem Standpunkte Hanaus viel zu sagen gewesen, aber die Vertreter des Grafen lehnten auch die Verhandlung über die Klosterfrage rund ab, sie wären nicht instruiert. Die Würzburger protestierten natürlich energisch. Zuletzt fand die Kommission einen Ausweg: Die gräfliche Regierung sollte ihre Verteidigung innerhalb 3 Monaten schriftlich einreichen.
Die Hanauer ritten mit dem Gefühle eines Sieges ab. Diese Stimmung kommt in einem Witz zur Geltung, den der Hanauer Sekretär dem ausführlichen Protokolle einverleibt. Als ein Würzburger Vertreter seinen Oberamtmann gefragt hätte, ob beide Parteien sich nicht in die Zeche der Kaiserlichen Subdelegierten teilen sollten, hätte er geantwortet: Wer die Kommission erlangt habe, müßte auch die Zeche bezahlen. Der Würzburger hätte erwidert, also müßten die Hanauer auf der nächsten Tagung auch alles bezahlen. Der Oberamtmann aber habe geantwortet, dann solle die Zeche ausgespielt werden.
Die schriftliche Verteidigung Hanaus20) lieferte der bekannte Frankfurter Jurist Dr. Johann Fichardt. Entschieden wurde der Religionsfrieden herangezogen. Seit dem Passauer Vertrag gehe das Kloster den Bischof gar nichts mehr an. Auch der Reichsabschied von Augsburg 1566 hätte ausdrücklich bestimmt, „das die eingezogene Geistliche güter, Welche den Jhn- nigen, So dem Reich ohne mittet vnderworffen vnd Reichsstende sein nit zugehörig, ond deren Tossession die Geistlichen zu zeitt des Passawischen Vertrags oder seither nit gehabt, In solchen friedtstandt mitt- begrieffen vnd eingezogen sein vnd bei der Verordnung .... gelassen werden". Zuletzt wurde die bestimmte Erwartung ausgesprochen, daß die Antwort dem Kaiser genügen würde.
Inzwischen war Bischof Friedrich 1573 gestorben. Kurze Zeit arbeitete sein Nachfolger Julius Echter mit dem auch jugendlichen Abte Balthasar von Fulda in der Schlüchterner Sache zusammen. Daß sie nachher, 1576 Todfeinde wurden, war die Schuld des jungen Bischofs; er konnte der Versuchung nicht widerstehen, seine Macht im Westen großzügig und, wie es schien, bequem durch das reiche Fulda zu erweitern. Auch der Streit um Schlüchtern fügt sich gut in diese
1S) u. 19) M. Schlücht. Repert. I, 33.
2”) Schlucht. Repert. I, 33.
Politik ein. Das Klostergebiet von Schlüchtern rundete das Fuldaer Land ab und vor allen Dingen beherrschte es den bequemen Weg zwischen Würz- burg und Fulda im Tal der Jossa. Damals, im Jahre 1573, waren die erfolgreichen Vorkämpfer des Katholizismus durchaus einig. Obwohl Landgraf Ludwig Zweifel äußerte, ob die Kommission nach dem Tode des Bischofs Friedrich überhaupt noch Geltung habe 21), besam Hanau ein amtliches Schreiben vom 18. August 1574 des Inhalts, daß die Kommission bereit wäre, eine 2. Tagsatzung in Eelnhausen zu halten 22). Hanau antwortete nicht; der Versuch, durch eine gütliche Kommission etwas zu erreichen, war endgültig gescheidert.
II. Die Betcheaußträge und der Prozeß am Aeichskammergericht.
Julius Echter mußte andere Mittel ergreifen. Am 7. Dezember 1575 erschien ein Abgesandter des Bischofs in der Hanauer Kanzlei und wollte ein Schreiben dem Grafen zustellen. Aber der war „nit anheimisch", wie es in einem Protokoll 23), das bei dieser Gelegenheit aufgesetzt wurde, heißt, und die Räte weigerten sich entschieden, die Zustellung anzunehmen, weil der Graf „noch sub cura“ sei. „Ist daruff Jme die selbig Angebotten worden. Er aber solche nit angenommen, sondern liegen lassen vndt davon gangen". Durch die zurückgebliebene Urkunde forderte der Bischof in den üblichen Formen den Grafen auf, ihm 3 Fürsten zu benennen, die dem Kläger nicht über 12 Meilen entfernt wären. Aus diesen wolle er den erwählen, der die Sache austragen sollte. Denn nach der Kammergerichtsordnung sollten die Reichsausträge immer dem Prozeß vorhergehen. Der Ton des Schreibens war ziemlich scharf. Er könne eigentlich ganz andere Mittel verantworten, um zu seinem Recht zu kommen. Wenigstens verlange er bestimmt eine schriftliche Antwort.
Diese konnten die Befehlshaber nicht geben, weil sie die Rechtmäßigkeit der Zustellung überhaupt nicht anerkannten. Aber sie schilderten den Auftritt ‘in der Kanzlei in einem Berichte -Z an den Vormund Grafen Philipp. Sie hätten die Urkunde „Jme widerumb dargeworffen. Er aber hat solche in der Cantzlei ligen lassen...",- aber sie überlegen schon für den Fall, wenn die rechtmäßige Zustellung an die Vormünder komme, welche evangelische Fürsten, die nicht mehr als 12 Meilen von Würzburg entfernt wohnten, in betracht kommen. Es seien nicht viele: Markgraf Georg Friedrich von Ansbach, Sachsen-Weimar und ßeudjtenberg. Ob Landgraf Georg von Hessen-Darmstadt innerhalb der Zwölf- metlen-Zone wäre, wüßten sie nicht genau.
Der Vormund 25) hatte offenbar von dem Zwi- schenfalle in der Hanauer Kanzlei mit Behagen gelesen, denn er wiederholt den Ausdruck vom „wider dar geworffen". Die Liste der Räte gefiel ihm nicht, die Vorgeschlagenen wären zu weit entfernt, als daß man mit ihnen richtig verhandeln könne. Er würde Kurpfalz vorschlagen trotz naher Verwandtschaft (bie
-st W. Geistl. S. 2640/110.
22) M. Schlucht. Repert. I, 33.
2h M. Schlucht. Repert. 1, 34.
“) Konzept. M. Schlucht. Repert. I, 34.
2h M. Schlucht. Repert. 1, 34. Brief vom 2. 1. 1576.