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mission nach dem Tode des letzten katholischen Abtes, eben Lotichius, 1567 gewesen. Und dann hätten die Hanauer einen äußerst Ungeeigneten „eingesetzt". Aber warum der neugewählte Abt so ungeeignet war, erfahren wir meistens in den ausführlichen Prozeßschriften des Bischofs nicht. Es mußte auch die Würzburger Darstellung von dem katholischen Abte Lotichius stören, wenn man sich beklagte, daß der längst protestantische Konvent sein verheiratetes Mitglied Siegfried Hettenus zum Abte wählte. Nach der Auffassung des Bischofs war das Kloster erst jetzt von dem Grafen von Hanau „eingezogen" und zwangsweise protestantisch geworden.
I. Die Kaiserliche Kommission, ürzburg war keineswegs gewillt, so leicht zu verzichten. Schon im Juni 1568 erreichte es in Wien, daß Abt Wilhelm von Fulda
und Graf Ernst von Solms beauftragt wurden, den Streit zwischen Hanau und Würzburg zu schlichtens). Aber Graf Ernst entschuldigte sich mit Ueber- bürdung, namentlich beanspruchte sein Amt als Kreis- oberst viel Zeit. In dem letzten Briefe an den Abt Wilhelm meinte er, daß dieser auch allein genügen würde „auss angebornem Fürstlichen verstandt" 9).
Das Domkapitel in Würzburg mußte ein anderes Mitglied der Kommission vorschlagen. Man suchte den geeigneten Mann nicht in der Ferne. Im Herbst 1567 war Julius Echter von Mespelbronn 1()) in das Würzburger Kapitel eingetreten. In kurzer Zeit errang der junge Kanonikus, ein begabter Schüler des Kollegium Romanum, den entscheidenden Einfluß. Schon nach einem halben Jahre ernannte der Bischof ihn zum Domscholaster. 1570 wurde er Domdechant, also Vorsitzender im Kapitel. Er war damals kaum 25 Jahre alt. Auch hier, im Streit um Schlüchtern, kommt seine Bedeutung überraschend zur Geltung. Im April 1570 schlug der Bischof anstelle des Grafen von Solms den Vater des Julius Echter, den kurmainzischen Amtmann in Prozelten, Peter Echter, vor.
Durch diese Kommission wurden die Vormünder des jungen Grafen Philipp Ludwig I. von Hanau auf den 20. März nach dem Kloster Schlüchtern vorgeladen Es waren Graf Philipp der Aeltere von Hanau-Lichtenberg und Graf Johann von Nassau. Ueberhaupt sind in den letzten Jahrhunderten vor dem Erlöschen des Erafengeschlechtes die häufigen vormundschaftlichen Regierungen bezeichnend für Hanau. Man konnte sogar einmal in dem Prozeß den an sich schweren Mangel mit Geschick verwenden.
Hier also schickte die Regierung in Hanau (die „Befehlshaber") die Ladung an den Grafen Philipp von Hanau-Lichtenberg mit einem ausführlichen Gutachten 12). Erstens sei die Ladung nichtig, man müsse durch das Schreiben erfahren, wie der Bischof die Kommission erreicht habe. Und dann seien alle beide Kommissare Katholiken, sie können niemals unparteiisch entscheiden. Auch können wir unmöglich das Kloster als Ort der Tagung zulassen, dann kommen wieder die Würzburger ins Kloster; auch seien die
W. Geistl. S. 2640/110.
9) W. Geistl. S. 2640/110.
") Allg. deutsche Biogr. 14, 67 ff.
") M. Schl. Repert. I, 33.
12) M. Schlucht. Repert. I, 33.
Kosten erheblich. Der Graf unterstrich die Bedenken der Räte noch und in diesem Sinne lehnte die Hanauer Regierung die Ladung höflich ab ^).
In einem Antwortschreiben bestritt der Abt von Fulda es entschieden, daß es üblich sei, den kaiserlichen Auftrag der Kommission in einer Abschrift mit- zuschicken. Trotzdem fügte er sich und schickte eine neue Ladung, die sich von der alten wesentlich und darin unterschied, daß jetzt auch der Auftrag des Kaisers wörtlich eingerückt wurde. Der Erfolg war, daß Hanau sich wieder weigerte zu erscheinen mit der Begründung, es wolle sich direkt in Wien beschweren.
Die ausführliche Beschwerde 14}, die auch von Dr. Jakob Schwartz und „der Herrschafft Advocaten zu Frankfurt ist vbersehen", leugnet, daß das Kloster „dem Stifft Würtzburg vor vilen hundert Jaren Jncorporirt sein solle", man wisse nur, daß die Grafen „zweyhunderdt, und mehr Jahr, Landsherrn, Auch Castenvögt, Schutz- und Schirmsherren" gewesen. Sie hätten das Kloster „vor den wütenden Päuern", vor „dem Hessischen Heerzug anno 1528“ und noch in vielen Malen, „mit sonderlichem fleiss vor allerley gefahr und Verderbung leibs und guts errettet". Es wäre immer herkömmlich, gewesen, daß Hanau das Kloster besetzte, bis „der Convent ein andere tägliche persohn auss Iren Mittelst nach Iren gefallen, frey und libere.... erwehlet" und der neue Abt in Hanau angezeigt war. Der neugewählte wäre dem Bischof von Würzburg „nicht alls seinem Landsherrn, sondern allein als seinem Ordinario in der Geistlichkheit, ... praesentirt, vnd bey demselben vmb Konfirmation angesucht worden". Diese „Erer- citio solcher Geistlichen Jurisdictio" wäre durch die Veränderung der Konfession, „mit Verwilligung und vnd Zulassung der herrschafft" beseitigt. Das Kloster wäre nicht zu weltlichen Zwecken eingezogen, sondern es sei jetzt eine segensreiche, christliche Schule geworden. Aus diesen Gründen hoffte Hanau bestimmt, der Kaiser wolle die Kommission gegen es „abschaffen", wenigstens könne man einen evangelischen Schiedsrichter verlangen, vielleicht ben Landgrafen Georg von Hessen, und einen andren Tagungsort als gerade Schlüchtern. Zum Schluß wird sehr nachdrücklich auf den Religionsfrieden hingewiesen, der „zu Augspurg anno 1566“ erneuert wäre.
Etwas Erfolg hatte die Beschwerde doch: Der kaiserliche Hof fragte in Würzburg an, ob statt Peter Echter auch Landgraf Georg genehm wäre. Der Bischof antwortete, daß ihm dann Landgraf Ludwig lieber wäre 15). Also ernannte der Kaiser Landgraf Ludwig und Balthasar von Fulda zu Schiedsrichtern und bestimmt das Kloster zur „Malstadt". Aber wiederum beschwerte sich Hanau gegen den Ort der Tagung, obwohl Graf Philipp von Hanau- Lichtenberg nicht an Erfolg glaubte; aber man könne es versuchen, um Zeit zu gewinnen. Der Kaiser wich aus: der Ort der Tagung sei Sache der Kommission 16). Fulda mußte mit Würzburg verhandeln, ob auch Eelnhausen „ahnnemlich" wäre und der Bischof fügte sich grollend 17).
Endlich kam die Tagung in Eelnhausen am 13. April 1573 zustande 18), aber die Hanauer Beam-
13) W. Geistl. S. 2640/110.
") Konzept M. Schlucht. Repert. I, 33.
■5) W. Geistl. S. 2640/110.
,6) M. Schlucht. Repert. I, 33.
") W. Geistl. S. 2640/110.